Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 12 A 10032/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist ohne Erfolg. Die Kläger machen als alleinigen Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Der von ihnen behauptete revisionsgerichtliche Klärungsbedarf besteht jedoch nicht.
Soweit sich dem Beschwerdevorbringen sinngemäß eine zur ordnungsgemäßen Darlegung grundsätzlicher Bedeutung erforderliche (s. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Rechtsfrage entnehmen läßt, geht diese dahin, ob das Bundessozialhilfegesetz „eine ergänzende Vergütung durch dahingehende Auslegung (zuläßt), daß Familienangehörige mit entsprechender Qualifikation besonderen Pflegekräften gleichgestellt werden”. Diese Frage ist jedoch angesichts bestehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Senat hat stets (s. etwa BVerwGE 90, 217 ≪219≫ m.w.N.) klargestellt, daß das Bundessozialhilfegesetz davon ausgeht, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich geleistet werden und erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen ist. Daraus folgt, daß eine „nahestehende Person” im Sinne des Gesetzes nicht zugleich eine „besondere Pflegekraft” sein kann bzw. daß, anders ausgedrückt, zu dem Personenkreis der „besonderen Pflegekräfte” nicht auch eine „nahestehende Pflegeperson” gehören kann (Beschluß des Senats vom 12. April 1988 – BVerwG 5 ER 269.86 und 208.87 – ≪Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 15, S. 8≫). Diese zu früheren Fassungen des § 69 BSHG vorgenommene Klarstellung gilt, weil die jeweiligen Gesetzesfassungen hinsichtlich der hier interessierenden Problematik inhaltsgleich (geblieben) sind, auch für die im vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebliche (vgl. Art. 18 Nr. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 PflegeVG vom 26. Mai 1994 – BGBl I S. 1014 –) Fassung des § 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BSHG vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646).
Wegen der Unentgeltlichkeit hat der Senat nicht nur eine Vergütung von Pflegeleistungen nahestehender Personen, sondern auch andere finanzielle, einer Vergütung vergleichbare Leistungen der Sozialhilfe zugunsten solcher Pflegepersonen (Entschädigung für Verdienstausfall) für gesetzlich ausgeschlossen gehalten (s. Beschluß vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 14, S. 7≫). Daß der Gesetzgeber mit der – in die Zeit nach dem für die gerichtliche Beurteilung hier noch maßgeblichen Zeitraum fallenden – Einführung der Pflegeversicherung (vgl. Art. 68 PflegeVG) das Merkmal der Unentgeltlichkeit der Pflege durch „nahestehende Personen” – sei es auch nur unter bestimmten Voraussetzungen – habe aufgeben wollen, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend läßt das Gesetz nach wie vor die hier beanspruchten finanziellen Leistungen der Sozialhilfe für die Pflege durch eine nahestehende Person auch nicht in Anbetracht der von den Klägern geltend gemachten außerordentlichen pflegerischen Fähigkeiten und Leistungen ihres Sohnes zu.
Weil die Beschwerde demnach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann den Klägern Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und können ihnen ihre Anwälte nicht beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke
Fundstellen