Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 4 L 6870/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 69 Abs. 2 BSHG a.F. (zur jetzt geltenden Fassung s. § 69 Satz 1, § 69 b Abs. 1 BSHG n.F.), „insoweit diese Bestimmung es ausschließt, daß Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, einen Lohnanspruch haben, wenn sie die Pflege ‚rund um die Uhr’ w i e eine Berufspflegekraft ausüben”, mit Art. 3 und 6 GG vereinbar ist. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Bundessozialhilfegesetz davon ausgeht, daß Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich geleistet werden und erst für die neben oder anstelle der Wartung und Pflege durch sie erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft vom Gesetz eine Kostenübernahme vorgesehen ist (z.B. BVerwGE 90, 217 ≪219≫; Beschluß vom 4. August 1998 – BVerwG 5 B 39.98 –). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß es mit der Unentgeltlichkeit der Pflege durch eine nahestehende Person nicht zu vereinbaren ist, Verdienstausfall der Pflegeperson nach § 69 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. zu entschädigen; denn eine solche Entschädigung wäre nur eine andere Form des Entgelts für erbrachte Leistungen (s. Beschluß vom 31. Juli 1987 – BVerwG 5 B 49.87 – ≪Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 S. 7≫). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht weiter entschieden, daß der Pflegebedürftige die Übernahme der Vergütung für eine ihm nahestehende Pflegeperson auch nicht gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG a.F. verlangen kann. Denn nach dieser Vorschrift sind die angemessenen Kosten der Heranziehung einer „besonderen Pflegekraft” und damit die angemessenen Kosten ihrer Entlohnung zu übernehmen. Zu diesem Personenkreis gehören jedoch dem Pflegebedürftigen „nahestehende Pflegepersonen” – wie hier die Eltern der Kläger zu 3 und 4 – nicht (s. Beschluß vom 12. April 1988 – BVerwG 5 ER 269.86 und 208.87 – ≪Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 15≫).
Daß diese Auslegung des § 69 Abs. 2 BSHG a.F. nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hat der Senat bereits zu einer Pflege „rund um die Uhr” entschieden (Beschluß vom 12. April 1988 ≪a.a.O.≫). Dabei hat er für die Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen unentgeltlichen Pflegeleistungen durch nahestehende Pflegepersonen und entgeltlichen Pflegeleistungen durch besondere Pflegekräfte maßgeblich auf eine typisierende Betrachtung des Gesetzgebers abgestellt. Daran hält der Senat fest. Soweit die Kläger die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluß vom 12. April 1988 (a.a.O.), „Fälle, in denen eine Pflege auch als ‚Beruf’ nur von einer bestimmten nahestehenden Pflegeperson geleistet werden kann, dürften so selten sein, daß ihre Nichtberücksichtigung durch den Gesetzgeber die Grenzen einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung nicht überschreitet”, als unzulässige bloße Mutmaßung angreifen, ist keine in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Frage angesprochen. Denn es steht fest, daß die Pflege der Kläger zu 3 und 4 nicht nur durch bestimmte nahestehende Pflegepersonen, ihre Eltern, geleistet werden kann.
Die Auslegung des § 69 Abs. 2 BSHG a.F. dahin, daß dann, wenn ein Pflegebedarf über die von nahestehenden Personen und im Wege der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich geleistete Pflege hinausgeht, die Kosten für eine entgeltliche Pflege nur zu übernehmen sind, wenn sie von besonderen Pflegekräften, nicht aber von dem Pflegebedürftigen nahestehenden Personen erbracht werden, verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Einwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG auf Entscheidungen von Sozialhilfeträgern nach § 69 Abs. 2 BSHG a.F. ausgeführt, die „verfassungsrechtliche Pflicht zur Förderung der Familie (lasse) der Verwaltung und den sie kontrollierenden Gerichten, jedenfalls soweit es um die Bewilligung von Mitteln der Sozialhilfe geht, Raum für sachgerechte Erwägungen, auch wenn diese sich nicht mit den Wünschen der hilfsbedürftigen Personen decken”. Deshalb sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Verwaltung und Gerichte es für richtig gehalten haben, zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege nicht eine Pflegeerleichterung der pflegenden Mutter, sondern „in erster Linie die Gestellung einer beruflichen Pflegekraft zur Betreuung im Elternhaus in Betracht zu ziehen” (BVerfGE 61, 18 ≪26 f.≫).
Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt
Fundstellen