Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die von dem Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Beklagten in dem Berufungsurteil, durch das es dessen vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt hat, unter anderem zur Last gelegt, er habe seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG zumindest grob fahrlässig dadurch verletzt, dass er enge private und wirtschaftliche Beziehungen zu einem Mitglied der “Hells Angels” unterhalten habe. Als Zollfahndungsbeamter habe der Beklagte nicht den Verdacht wecken dürfen, enge Kontakte zu einer problematischen Gruppierung wie den “Hells Angels” zu unterhalten.
Der Beklagte sieht einen Verfahrensmangel zum einen darin, dass das Berufungsgericht ihm ohne Vernehmung seines früheren Bekannten … Z… als Zeugen angelastet habe, von dessen Verwicklung in kriminelle Aktivitäten der “Hells Angels” gewusst zu haben. Diese Vernehmung hätte ergeben, dass der Beklagte keine Kenntnisse über Straftaten der “Hells Angels”, insbesondere ihres Mitglieds … Z… gehabt habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit diesem Vortrag in der Sache eine Verletzung der – vorrangig in § 58 Abs. 1 BDG verankerten – gerichtlichen Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung oder eine Verletzung des Grundsatzes der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO rügt. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht bei seiner Beweiswürdigung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338 ≪339≫).
Die Verfahrensrüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Berufungsurteil eine tatsächliche Feststellung des Inhalts, der Beklagte habe Kenntnis von kriminellen Aktivitäten Z… oder der “Hells Angels” gehabt, nicht zugrunde liegt. Vielmehr hat das Berufungsgericht dem Beklagten in tatsächlicher Hinsicht lediglich vorgeworfen, er habe Kenntnis von der Mitgliedschaft Z… bei den “Hells Angels” gehabt. Lediglich diese Kenntnis hat das Berufungsgericht seiner rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beklagten zugrunde gelegt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe geltend gemacht, selbst keine negativen Erfahrungen mit Z… gemacht und auch keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass es hinsichtlich der Gruppierung der “Hells Angels” in S… besondere Auffälligkeiten gegeben oder dass Z… selbst im Visier polizeilicher Ermittlungen gestanden habe. Damit habe er behauptet, für ihn sei Z… zwar ein Mitglied der “Hells Angels”, aber dennoch ein ganz normaler Bekannter gewesen, gegen den er keinerlei Argwohn gehegt habe. Ausschließlich auf der Grundlage dieses tatsächlichen Vorbringens des Beklagten hat das Berufungsgericht die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, der Beklagte habe seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht zumindest grob fahrlässig verletzt (vgl. Seite 23 der Urteilsgründe).
Auch bei seinen Ausführungen zur Frage der angemessenen Disziplinarmaßnahme geht das Berufungsgericht von dem tatsächlichen Vorbringen des Beklagten aus, wonach diesem hinsichtlich der “Hells Angels” S… damals und heute nichts Bedenkliches bekannt sei und Z… ein ganz normaler verlässlicher Bekannter gewesen sei, dem er ohne Argwohn entgegengetreten sei (Seite 29 der Urteilsgründe).
Zum anderen sieht der Beklagte einen Verfahrensmangel darin, dass das Berufungsgericht seiner Bemerkung in der Berufungsverhandlung nicht nachgegangen sei, er habe entgegen seiner ursprünglichen Absicht nur aufgrund einer Notsituation wieder als Türsteher gearbeitet. Das Berufungsgericht habe die Notsituation weiter aufklären müssen, um diesen Umstand als Milderungsgrund berücksichtigen zu können.
Diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben, weil sie den Darlegungserfordernissen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 69 BDG nicht genügt. Die Bezeichnung einer Aufklärungsrüge erfordert es anzugeben, welche Tatsachen sich bei der unterbliebenen Sachaufklärung des Gerichts voraussichtlich ergeben hätten (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 22. Mai 2006 – BVerwG 2 B 19.06 –). Vorliegend enthält die Beschwerdebegründung keinen Hinweis darauf, wie der Beklagte den tatsächlichen Umstand der Notsituation auf Nachfragen in der Berufungsverhandlung nachvollziehbar konkretisiert hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Albers, Dr. Kugele, Dr. Heitz
Fundstellen