Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.06.2014; Aktenzeichen 61 PV 3.13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg – vom 19. Juni 2014 wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2014 ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.
Rz. 2
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG muss die Begründung der auf den Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann. Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Es bedarf auch der substantiierten Auseinandersetzung mit den Gründen bereits ergangener einschlägiger Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Vorinstanz mit der von der Beschwerde als grundsätzlich angesehenen Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtlich Bedeutung haben können. In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4).
Rz. 3
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde bereits deshalb nicht, weil sie nicht eine konkrete Rechtsfrage formuliert. Die von der Beschwerde auf Seite 9, 11 und 14 der Beschwerdebegründung dargelegten Rechtssätze, die einerseits das Fehlen einer die Mitbestimmung auslösenden Eingruppierung, andererseits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 61 Abs. 3 Satz 3, 4 und 5, Abs. 4 PersVG BB betreffen, genügen hierfür nicht. Die Beschwerde beanstandet mit den aus dem angefochtenen Beschluss im Wege einer wertenden Interpretation und Zusammenfassung abgeleiteten Rechtssätzen und ihren weiteren diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auf Seiten 12 bis 14, die rechtliche Argumentation des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer bereits zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie wendet sich damit der Sache nach gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser ihre eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel – und so auch hier – die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Rz. 4
Soweit die Beschwerde ihr Vorbringen dahin verstanden wissen möchte, sie halte die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Entscheidung der Dienststellenleitung, bestimmte Gruppen von Beschäftigten seien nicht nach dem TVöD zu vergüten, eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 12), genügt sie nicht den Anforderungen an die erforderliche Durchdringung des Prozessstoffes. Insbesondere geht die Beschwerde nicht auf die auch vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Mai 1983 – 1 ABR 57/80 – (BAGE 43, 35 ≪40≫) ein, wonach die Mitteilung, bestimmte Arbeitnehmer würden nicht in das tarifliche Vergütungsschema eingeordnet, sondern erhielten als außertarifliche Angestellte frei vereinbarte Vergütungen, keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG sei. Ebenso wenig setzt sie sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage auseinander, die in der Ablehnung oder Unterlassung einer angeregten, beantragten oder in Betracht kommenden Veränderung des bestehenden Rechtsstandes grundsätzlich keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sieht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 1983 – 6 P 8.81 – Buchholz 238.33 § 58 PersVG BR Nr. 3, S. 4, vom 12. August 1983 – 6 P 9.81 – PersV 1985, 248, vom 18. Dezember 1996 – 6 P 6.94 – BVerwGE 104, 14 ≪15 ff., 16≫, vom 29. Januar 2003 – 6 P 15.01 – Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4, S. 16 ≪18 f.≫ und vom 9. September 2010 – 6 PB 12.10 – Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 1, S. 1 ≪2≫; Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/ Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 69 Rn. 8).
Rz. 5
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Harms
Fundstellen