Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlöschen der Anwartschaft auf Ersatzmitgliedschaft im PersRat. Beendigung des Dienstverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG, wonach die Mitgliedschaft im Personalrat mit der Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt, gilt entsprechend für Anwartschaften auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat.
2. Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. d wegen Beendigung des Dienstverhältnisses auch dann, wenn unmittelbar im Anschluß an ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ein (neues) Beamtenverhältnis auf Probe bei derselber Dienststelle begründet wird.
Normenkette
BPersVG §§ 9, 107 Sätze 1-2; NWPersVG § 26 Abs. 1 Buchst. d; NWPersVG Abs. 2-3; NWPersVG § 43; NWLBG § 8 Abs. 1 Nr. 2; NWLBG Abs. 2; NWLBG § 10 Abs. 3 Sätze 1-2; SVG § 9 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 17.02.1993; Aktenzeichen 1 A 1429/92. PVL) |
VG Münster (Entscheidung vom 31.03.1992; Aktenzeichen 12 K 533/91. PVL) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 17. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 2, Regierungsinspektor H., der seinerzeit im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen stand, kandidierte bei der am 10. Mai 1990 abgehaltenen Personalratswahl zum antragstellenden Personalrat auf Platz 7 der Vorschlagsliste. Die vor ihm stehenden sechs Bewerber wurden gewählt. In der Zeit ab 1. Juli 1990 nahm er an verschiedenen Sitzungen des Personalrats als Ersatzmitglied teil. Am 11. September 1990 bestand er die Laufbahnprüfung. Das Prüfungsergebnis wurde ihm am 13. September 1990 bekanntgegeben. Am 14. September wurde ihm die mit Datum vom 6. September 1990 ausgefertigte Urkunde über seine Ernennung zum Regierungsinspektor z.A. ausgehändigt. Mittlerweile ist das Probeverhältnis beendet. Bereits vor der Ernennung zum Regierungsinspektor z.A. bestand zwischen dem Antragsteller, dem Personalrat beim Regierungspräsidenten Münster, und dem Beteiligten zu 2 auf der einen und dem Beteiligten zu 1, dem Regierungspräsidenten Münster, auf der anderen Seite Streit über die Frage, ob die Zugehörigkeit des Beteiligten zu 2 zum Personalrat mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ende.
Der Antragsteller hat, nachdem ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erfolglos geblieben war, das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, daß der Beteiligte zu 2 mit Ablauf des 13. September 1990 das nach dem Ergebnis der Personalratswahl vom 10. Mai 1990 erstrangig auf der Vorschlagsliste der Gruppe der Beamten zu berufende Ersatzmitglied (§ 28 Abs. 1 und 2 NWPersVG) geblieben ist, und daß der Beteiligte zu 1 verpflichtet war, eine Stelle für den Beteiligten zu 2 freizuhalten, bis über das Bestehen seines Rechtsverhältnisses entschieden war.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Antrag sei zulässig. Zwar habe sich der ursprüngliche Anlaß des Streits zwischen den Beteiligten erledigt, doch bedürfe die Streitfrage, losgelöst von diesem Anlaß, weiterhin der Klärung, zumal die Amtszeit des am 10. Mai 1990 gewählten Personalrats noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerde sei aber nicht begründet. Die Anwartschaft von Regierungsinspektor H. auf einen Sitz im Personalrat sei gemäß der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG durch die Beendigung seines Dienstverhältnisses als Widerrufsbeamter des Landes Nordrhein-Westfalen erloschen. In Ermangelung eines noch bestehenden Beamtenverhältnisses habe dieses Beamtenverhältnis nicht in ein solches anderer Art (Beamtenverhältnis auf Probe) umgewandelt werden können. Das sei nur durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses möglich gewesen, das aber nicht die Anwartschaft für die Personalvertretung aufrechterhalten habe. An der hierzu bisher vertretenen gegenteiligen Auffassung des Fachsenats werde nicht mehr festgehalten. Im Interesse der Rechtssicherheit könne nicht auf die Beachtung der für die einzelnen Arten der Beschäftigung bedeutsamen Vorschriften über die Beendigung bestehender Dienst- und Arbeitsverhältnisse verzichtet werden. Maßgeblich für die Auslegung, ob ein Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG beendet worden sei, sei das jeweils anzuwendende Statusrecht. Nach dem geltenden Beamtenrecht (§§ 35 Abs. 2 Satz 2 NWLBG, 27 a Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst – VAPgD –) führe das Bestehen der Laufbahnprüfung zur Beendigung des Beamtenverhältnisses. Auf die weitere Entwicklung komme es daher nicht mehr an. Insbesondere sei es unbeachtlich, ob ein neu begründetes Beamtenverhältnis (auf Probe) zeitlich lückenlos an das beendete Beamtenverhältnis (auf Widerruf) anschließe oder nicht. Dem stehe nicht § 9 BPersVG entgegen, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG in Nordrhein-Westfalen entsprechend gelte. Diese Vorschrift beziehe sich allein auf Ausbildungsverhältnisse bestimmter Art. Eine entsprechende Anwendung auf das Beamtenverhältnis auf Widerruf verbiete sich bereits durch die Eindeutigkeit dieser gesetzlichen Regelung, die eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht zulasse. Auch § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG stehe dieser Rechtsauffassung nicht entgegen. Die darin enthaltene Rechtsfolgeanordnung zugunsten der Inhaber von Eingliederungsscheinen sei auf eine „Ernennung” gerichtet, die im unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung zu erfolgen habe und folglich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei. Der Antrag zu 2) sei schon deshalb abzulehnen, weil der Beteiligte zu 2 nicht zum Kreis der Personalratsmitglieder gehöre, die gegen Versetzungen wider Willen gemäß § 43 NWPersVG geschützt wurden. Er sei lediglich dazu berufen, bei Bedarf als Ersatzmitglied herangezogen zu werden. Außerdem folge aus dieser Vorschrift nicht die Verpflichtung, für ein Personalratsmitglied eine Stelle freizuhalten.
Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Rechtsbeschwerde des antragstellenden Personalrats. Er ist im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht der Auffassung, das rechtliche Band (Dienstverhältnis) des Beteiligten zu 2 zum Land Nordrhein-Westfalen sei faktisch nie unterbrochen worden, weil er, abgesehen von einer „logischen Sekunde”, die zwischen der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und seiner Ernennung zum Regierungsinspektor z.A. gelegen habe, nicht außerhalb des Beamtenverhältnisses gestanden habe. Deshalb habe auch seine (Ersatz-)Mitgliedschaft im Personalrat nicht erlöschen können. Der zeitlich lückenlose Anschluß der beiden Beamtenverhältnisse stehe der Situation bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 NWLBG näher als bei der Begründung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 NWLBG. Dafür spreche die geltende Praxis im Land Nordrhein-Westfalen. Die Absolventen für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes würden ausnahmslos nach bestandener Prüfung zu Beamten auf Probe ernannt. Rein faktisch sei deshalb bei dieser Konstellation von einer Umwandlung der rechtlichen Art eines bestehenden Beamtenverhältnisses auszugehen. Dafür spreche auch die Tatsache, daß die Übernahme von Herrn H. und auch die aller anderen Inspektorenanwärter bereits beschlossen gewesen sei, als noch das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestanden habe. Die Ernennungsurkunde sei bereits am 6. September 1990 ausgestellt worden, das Prüfungsergebnis sei ihm aber erst am 1 3. September 1990 mitgeteilt worden. Die Spezialität der Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Landesdienstes und die daran zeitlich unmittelbar anschließende Übernahme des Anwärters in das Beamtenverhältnis auf Probe sprächen ebenfalls für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses. Dem stehe nicht § 27 a VAPgD entgegen, wonach das Beamtenverhältnis an dem Tag endet, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Diese Vorschrift sei im Jahre 1985 geschaffen worden, um wegen der bestehenden Jugendarbeitslosigkeit Inspektorenanwärter über den üblichen Bedarf hinaus auszubilden. Diese absichernde Ausbildung „über Bedarf” habe jedoch faktisch nicht stattgefunden, so daß der ursprüngliche Sinn und Zweck der Vorschrift entfallen sei. Würde bei Anwendung des § 27 a VAPgD mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf auch die Mitgliedschaft in der Personalvertretung erlöschen, dann sei das Aufstellen von Beamten auf Widerruf bei der Wahl sinnlos, da sie immer nur für eine kurze Zeit im Personalrat vertreten sein könnten. Dies sei besonders fatal für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Wegen der großen Zahl von Widerrufsbeamten als Mitglieder wäre mit dem Abschluß der Ausbildung stets eine Neuwahl fällig, und zwar auch dann, wenn die Anwärter anschließend bei der Stammdienststelle verblieben. Die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung des Beamtenverhältnisses während der „logischen Sekunde” werde auch bei einem Vergleich mit dem Arbeitsrecht deutlich. Die sog. Kettenarbeitsverträge würden unter bestimmten Umständen wie einheitliche unbefristete Arbeitsverträge behandelt.
Auch der Antrag zu 2) sei begründet. Der Beteiligte zu 2 habe als Ersatzmitglied nur unter den Voraussetzungen des § 43 NWPersVG versetzt werden können. Deshalb sei der Beteiligte zu 1 verpflichtet gewesen, eine Stelle für ihn freizuhalten, bis über das Bestehen seines Rechtsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen entschieden worden sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen – vom 17. Februar 1993 und des Verwaltungsgerichts Münster – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 31. März 1992 aufzuheben und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß des Oberverwaltungsgerichts.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er ist wie das Oberverwaltungsgericht der Auffassung, daß die Mitgliedschaft von Herrn H. im Personalrat mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf erloschen sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig auch hinsichtlich des Antrags zu 2). Zwar ist dadurch, daß der beteiligte Regierungspräsident den Beteiligten zu 2, Herrn H., nicht versetzt hat und auch eine Versetzung nicht beabsichtigt, das konkrete Interesse daran entfallen, festzustellen, daß der Regierungspräsident verpflichtet war, eine Stelle für den Beteiligten zu 2 freizuhalten, bis über das Bestehen seines Rechtsverhältnisses entschieden war. Der Antragsteller hat auch nicht – wie es nach der neueren Rechtsprechung des Senats gefordert wird – in der letzten Tatsacheninstanz seinen Antrag auf die Klärung der dahinter stehenden (abstrakten) personalvertretungsrechtlichen Frage umgestellt. Trotzdem ist das Rechtsschutzinteresse auch bezüglich dieses Antrags gegeben, weil die Sache noch vor Ende 1993 (4. Mai 1993) beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. In diesen Fällen hat der Senat die Sachentscheidung übergangsweise noch zugelassen, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage dem Begehren hinreichend bestimmt entnehmen läßt (vgl. Beschluß vom 15. Februar 1994 – BVerwG 6 P 9.92 – Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 2). Das ist der Fall.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seiner beiden Anträge durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Hinsichtlich des unter 1) gestellten Antrags des Antragstellers, mit dem er die Feststellung begehrt, daß der Beteiligte zu 2 mit Ablauf des 13. September 1990 das erstrangig aus der Vorschlagsliste der Gruppe der Beamten zu berufende Ersatzmitglied geblieben ist, hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG und das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung bejaht. Danach endet die Mitgliedschaft im Personalrat durch Beendigung des Dienstverhältnisses. Unmittelbar anwendbar ist § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG nicht. Der Beteiligte zu 2 war nämlich nicht Personalratsmitglied, da er auf Platz 7 der Vorschlagsliste stand. Nur die sechs vor ihm aufgeführten Bewerber waren nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in den Personalrat gewählt worden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Beteiligte zu 2 auch nicht Ersatzmitglied. Diesen Status hätte er nur dann erlangen können, wenn er für ein gewähltes Personalratsmitglied in den Personalrat eingetreten wäre (Beschluß vom 25. September 1984 – BVerwG 6 P 25.83 – ZBR 1985, 60). Diese Voraussetzungen erfüllte der Beteiligte zu 2 nicht, sondern er hatte nur eine Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft.
Die entsprechende Anwendung des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG rechtfertigt sich im vorliegenden Fall aber aus den vom Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht zutreffend angestellten Erwägungen. Wenn schon bei einem Personalratsmitglied die Beendigung des Dienstverhältnisses zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat führt, so muß mindestens dasselbe für diejenigen Wahlbewerber gelten, die lediglich über ein Anwartschaftsrecht auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat verfügen. Anderenfalls würden Anwärter auf eine Ersatzmitgliedschaft personalvertretungsrechtlich besser gestellt als Personalratsmitglieder.
Es ist dem Oberverwaltungsgericht auch darin zu folgen, daß das Dienstverhältnis des Beteiligten zu 2 mit der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. September 1990 endete, und daß damit seine Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft entsprechend § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG erloschen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine Gleichstellung mit der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses abgelehnt. Es hat auf das Statusrecht abgestellt und eine Beendigung des Dienstverhältnisses und damit das Erlöschen der Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat im Sinne des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG auch dann angenommen, wenn ein Beamtenverhältnis auf Probe in unmittelbarem Anschluß an ein beendetes Beamtenverhältnis auf Widerruf neu begründet wird. Zur Begründung hat es angeführt, dadurch werde auf jeden Fall statusrechtlich das Dienstverhältnis zum Dienstherrn, wenn auch nur für kurze Zeit, unterbrochen, so daß damit auch die Anwartschaft keinen Bestand mehr habe. Diese Auslegung des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Was unter „Beendigung des Dienstverhältnisses” zu verstehen ist, ist im NWPersVG nicht geregelt. Dessen bedurfte es auch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernimmt das Personalvertretungsrecht derartige Begriffe aus dem Beamtenrecht, soweit sie Beamte betreffen, und aus dem Tarifrecht, soweit sie sich auf die Arbeitnehmer beziehen. Allerdings muß nach dieser Rechtsprechung anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung der Personalvertretung an personellen Maßnahmen verfolgten Zwecks ermittelt werden, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe von ihrem dienstrechtlichen abweicht (Beschlüsse vom 13. Februar 1976 – BVerwG 7 P 4.75 – BVerwGE 50, 186, 191 und vom 6. April 1984 – BVerwG 6 P 39.83 – Buchholz 238.3 A § 78 NdsPersVG Nr. 4).
Geht man von dieser Grundlage aus, so erfaßt der Begriff „Dienstverhältnis” das Beamtenverhältnis wie das Beschäftigungsverhältnis der Arbeiter und Angestellten (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG § 29, Rn. 12). Da der Beteiligte zu 2 Beamter auf Widerruf war, war deshalb zu prüfen, ob sein Beamtenverhältnis und damit seine Anwartschaft auf eine Ersatz-Mitgliedschaft im Personalrat mit dem Ablegen der Laufbahnprüfung beendet war. Es besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit darüber, daß rechtlich das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Beteiligten zu 2 mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung, d.h. mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 13. September 1990, beendet war. Das ergibt sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 NWLBG in Verbindung mit § 27 a Buchst. a) VAPgD. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 NWLBG endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 NWLBG), soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist. Von der Ermächtigung hat der Landesverordnungsgeber in § 27 a Buchst. a) VAPgD Gebrauch gemacht. Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei einem Beamten, der die Prüfung bestanden hat, an dem Tag, an dem (ihm) das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Das ist vorliegend mit der Aushändigung der Urkunde über die erfolgreiche Ablegung der Laufbahnprüfung an den Beteiligten zu 2 am 13. September 1990 geschehen. Bereits einen Tag später, am 14. September 1990, ist er zum Beamten auf Probe ernannt worden. Das ändert aber nichts daran, daß für den kurzen Zeitraum zwischen der Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses am 13. September 1990 und der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 14. September 1990 zwischen dem Beteiligten zu 2 und seiner Dienststelle kein Beamtenrechtsverhältnis mehr bestand.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ist der Fall auch nicht mit der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses zu vergleichen, bei der das beamtenrechtliche Band zwischen Beamten und Dienststelle nicht unterbrochen wird. Wird gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 NWLBG ein Beamtenverhältnis (z.B. Beamter auf Probe in Beamter auf Lebenszeit) umgewandelt, so erhält zwar der betreffende Beamte eine Ernennungsurkunde, mit der er in das neue Beamtenverhältnis berufen wird; das Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn erlischt jedoch nicht, auch nicht für eine „logische Sekunde”.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 NWLBG kommt nicht in Betracht. Es ist zwar dem Antragsteller zuzugeben, daß bei einer kurzfristigen Unterbrechung des Beamtenverhältnisses, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, lediglich eine „logische Sekunde” beträgt, nur geringfügige faktische Unterschiede im Vergleich zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bestehen. Gegen die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die beamtenrechtliche Umwandlung spricht aber insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit. Damit würde die rechtlich sichere Grundlage für die Bestimmung des Begriffs der „Beendigung des Dienstverhältnisses” zugunsten einer rechtlich schwer zu begründenden faktischen Nähe zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses verlassen. Außerdem ist die Grenze, wann faktisch die Nähe zur Dienststelle noch besteht bzw. wann sie endet, nur schwer zu ziehen. Es gibt insoweit keine konkret nachprüfbaren Abgrenzungskriterien, weil nicht exakt festgelegt werden kann, wie lange die Unterbrechung des Beamtenverhältnisses dauern darf, ehe auch die Mitgliedschaft im Personalrat bzw. die Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft endet. Es könnte rechtlich nicht entschieden werden, ob das Beamtenverhältnis nur für eine Stunde, einen Tag, eine Woche, einen Monat oder sogar für einen längeren Zeitraum unterbrochen werden darf, ehe die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Buchst. d eintritt.
Auch Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Buchst. d NWPersVG rechtfertigen es nicht, die Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat fortbestehen zu lassen, wenn das Beamtenverhältnis, sei es auch nur kurzfristig, unterbrochen wird. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Bei Beendigung des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses erlischt die Mitgliedschaft in der Personalvertretung bzw. die Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat deshalb, weil durch die statusrechtliche Beendigung des Beamtenverhältnisses der Bezug zur Dienststelle und damit die Legitimation für ein Amt im Personalrat nicht mehr gegeben ist (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG § 29, Rn. 12). Damit entfällt auch die Beschäftigteneigenschaft (§ 5 NWPersVG), die Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Personalrat ist (§ 11 Abs. 1 NWPersVG). Die oben dargelegten Gesichtspunkte, die sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht gegen die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses sprechen, verbieten es in gleicher Weise, das Erlöschen der Mitgliedschaft bzw. der Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft in der Personalvertretung davon abhängig zu machen, wie lange die Unterbrechung des Beamtenverhältnisses gedauert hat. Der Bestand des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses ist unverzichtbare Voraussetzung, um die Beschäftigteneigenschaft zu begründen. Von dieser wiederum hängt die Mitgliedschaft in der Personalvertretung ab.
Auch der Vergleich mit den in § 26 Abs. 2 und 3 NWPersVG getroffenen Regelungen, die die Mitgliedschaft im Personalrat und die Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft in der Personalvertretung unberührt lassen, obwohl eine Versetzung oder Beurlaubung (§ 26 Abs. 2 NWPersVG) bzw. ein Wechsel der Gruppenzugehörigkeit (§ 26 Abs. 3 NWPersVG) erfolgt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
Nach § 26 Abs. 2 NWPersVG erlischt die Mitgliedschaft in der Personalvertretung und damit die Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat nur dann, wenn eine Abordnung oder eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate dauert. Im Gegensatz zu der in § 26 Abs. 1 Buchst. d getroffenen Regelung besteht aber bei Abordnung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge das rechtliche Band zur Dienststelle noch fort. Der Beamte bleibt Beschäftigter der Dienststelle. Erst nach einer längeren Unterbrechung der faktischen Zugehörigkeit zur Dienststelle wird unterstellt, daß damit die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle nicht mehr besteht.
Dies gilt auch für den Vergleich mit § 26 Abs. 3 NWPersVG. Danach wird die Mitgliedschaft im Personalrat durch einen Gruppenwechsel des Mitglieds nicht berührt. Auch daraus können keine Rückschlüsse für den zu entscheidenden Fall gezogen werden. Bei einem Gruppenwechsel bleibt im Gegensatz zum Erlöschen des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses das rechtliche Band zur Dienststelle bestehen.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ändert an dieser Bewertung auch nichts die ständige Praxis in Nordrhein-Westfalen, wonach die Widerrufsbeamten „ausnahmslos” in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Dem steht insbesondere § 27 a VAPgD entgegen, der ausdrücklich die Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses bei Verkündung des Prüfungsergebnisses vorsieht. Abgesehen davon kann sich diese Praxis – etwa bei einer weiteren Verschlechterung der Lage am Arbeitsmarkt und insbesondere am Ausbildungsmarkt – ändern, ohne daß die Betroffenen dagegen wirksam rechtliche Einwendungen erheben können.
Dem Erlöschen der Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat steht auch nicht entgegen, daß die Urkunde für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe schon vor dem endgültigen Bestehen der Laufbahnprüfung des Beteiligten zu 2 ausgefertigt war, nämlich am 6. September 1990. Dem Datum der Urkunde kommt insoweit keine Rechtswirkung zu. Beamtenrechtlich allein entscheidend ist die Aushändigung der Urkunde (§ 8 Abs. 2 NWLBG). Diese geschah am 14. September 1990. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 NWLBG kann zwar in der Ernennungsurkunde ein späterer Tag festgelegt werden, eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist aber unzulässig und insoweit unwirksam (§ 10 Abs. 3 Satz 2 NWLBG). Wollte man auf den Tag der Ausstellung der Ernennungsurkunde abstellen, würde damit der Verwaltung auch ein nicht billigenswerter Einfluß auf die Zusammensetzung des Personalrats eingeräumt. Vielmehr bedarf es einer rechtlich eindeutig festliegenden Regelung der Mitgliedschaft. Abgesehen davon hätte der Beteiligte zu 2 nicht bereits am 6. September 1990 oder einem anderen Zeitpunkt vor dem endgültigen Bestehen seiner Laufbahnprüfung am 11. September 1990 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden dürfen, weil dies das vorherige Bestehen der Laufbahnprüfung voraussetzte, was wiederum zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf führte; erst danach also war rechtlich Raum für die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe.
Die Tatsache, daß – wie der Antragsteller vorträgt – die Ausbildung der Inspektorenanwärter Kenntnisse vermittelt, die im wesentlichen nur zu einer Verwendung innerhalb der entsprechenden Laufbahn des gehobenen Dienstes des Landes befähigen, hat gleichfalls keinen Einfluß auf das beamtenrechtliche Statusverhältnis und steht deshalb gleichfalls nicht dem Erlöschen der Anwartschaft des Beteiligten auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat entgegen. Eine rechtliche Verpflichtung des Landes, die Anwärter zu übernehmen, kann daraus nicht hergeleitet werden.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, das Aufstellen von Beamten auf Widerruf für den Personalrat sei bei Anerkennung der Rechtsmeinung des Oberverwaltungsgerichts sinnlos, weil das nur zu einer kurzen Mitgliedschaft bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung führen könne, ist unbegründet. Abgesehen davon, daß dadurch die Rechtslage nicht geändert wird, vermögen diese Bedenken auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Gewerkschaften oder Listengemeinschaften, die einen Widerrufsbeamten aufstellen, gehen stets das Risiko ein, daß dieser Beamte nach Ablegung der Laufbahnprüfung aus der Personalvertretung ausscheidet, beispielsweise, weil er für eine Verwendung bei einer anderen Behörde vorgesehen ist. Im übrigen kann es im Interesse der Personalvertretung liegen, speziell Vertreter der Widerrufsbeamten als Mitglieder im Personalrat zu haben, damit diese die Interessen dieser Beamtengruppe vertreten. Nach der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung ist diese Interessenlage nicht mehr gegeben. Der vorhersehbaren Änderung kann im übrigen durch das Aufstellen zusätzlicher Kandidaten für eine spätere Ersatzmitgliedschaft Rechnung getragen werden.
Die vom Antragsteller herangezogene Parallelität zu den sog. Kettenarbeitsverträgen des Arbeitsrechts ist nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Großer Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1960 – GS 1/59 – AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) tritt dann, wenn es an sachlichen Gründen für die Befristung fehlt, an die Stelle des befristeten Arbeitsverhältnisses ein unbefristetes. Damit liegt ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor. Bei einem unzulässigen Kettenarbeitsvertrag wird das alte Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es wandelt sich nur von einem befristeten in ein unbefristetes um. Eine solche Umwandlung findet hier gerade nicht statt.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch klargestellt, daß sich auch im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG keine andere Rechtsfolge ergibt. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber eines Eingliederungsscheins im unmittelbaren Anschluß an den Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe zu ernennen. Wie die Ernennung zu erfolgen hat, ob durch Umwandlung oder durch eine Neuberufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach einer Unterbrechung des Beamtenrechtsverhältnisses nach Ablegung der Laufbahnprüfung, ist damit nicht vorgegeben. Im vorliegenden Fall ist der Beteiligte zu 2 durch die Ernennung zum Probebeamten neu in das Beamtenverhältnis berufen worden.
Auch § 9 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG entsprechend in den Ländern gilt, kommt nicht in Betracht. Das Widerrufsbeamtenverhältnis ist kein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. § 9 BPersVG setzt aber ausdrücklich ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz voraus. Diese Bestimmung kann auch im vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. § 9 BPersVG regelt die Frage, ob ein Personalratsmitglied, dessen Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen ist, in der Dienststelle weiter zu beschäftigen ist. Unter den dort genannten Voraussetzungen „gilt” ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion als zustandegekommen. Hier hingegen geht es um eine Übernahmeentscheidung im Einzelfall. Der Antragsteller will auch mit seinem Antrag nicht die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 2 erreichen, da dieser bei Antragstellung bereits in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden war. Er begehrt vielmehr die Feststellung, daß dessen Anwartschaft auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat fortbesteht.
Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich zu Recht auch eine Benachteiligung des Beteiligten zu 2 i.S. des § 107 Satz 1 BPersVG verneint, weil er keine Nachteile, sondern im Gegenteil Vorteile wegen der nicht erfolgten Versetzung hatte.
Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend festgestellt, daß der Antrag zu 2) gleichfalls unbegründet ist. Damit begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der Beteiligte zu 1 verpflichtet war, eine Stelle für den Beteiligten zu 2 freizuhalten, bis über das Bestehen seines Rechtsverhältnisses entschieden war.
Die Vorinstanzen haben auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt, weil der Beteiligte zu 2 als Anwärter auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat nicht unter den Schutz des § 43 NWPersVG fiel. Danach dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Anwärter auf eine Ersatzmitgliedschaft im Personalrat werden nicht von dieser Vorschrift erfaßt, weil sie keine Personalratsmitglieder sind (BVerwG, Beschluß vom 27. September 1984, a.a.O.)
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Ernst, Ernst, Seibert, Albers, Vogelgesang
Fundstellen