Tenor
Die Erinnerung der Klägerin zu 8 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 8 trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Tatbestand
I
Rz. 1
Von dem ursprünglich von sämtlichen Klägern gemeinsam betriebenen Verfahren BVerwG 9 A 5.07 trennte der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 das Verfahren der Kläger zu 6 und 7 und mit Urteil vom 9. Juli 2008 das Verfahren der Klägerinnen zu 1 bis 5 ab. Die Klage der Klägerin zu 8 wies er mit dem genannten Urteil ab und erlegte der Klägerin zu 8 von den bis zur Trennung entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 zwei Siebzehntel sowie die nach der Trennung entstandenen Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 insgesamt auf. Der Streitwert wurde im Verfahren BVerwG 9 A 5.07 für die Zeit bis zur Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 26.08 auf 510 000 EUR und für die Zeit nach Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 27.08 auf 60 000 EUR festgesetzt.
Rz. 2
Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben mit Schriftsätzen vom 5. September 2008 die Festsetzung und Verzinsung ihrer Kosten in den Verfahren BVerwG 9 A 5.07 und BVerwG 9 A 27.08 beantragt und dabei für das erste Verfahren eine Verfahrensgebühr nach dem Wert von 60 000 EUR und für das zweite Verfahren eine solche nach einem Wert von 420 000 EUR in Ansatz gebracht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Gesamtgebühr nach einem Wert von 510 000 EUR und eine Einzelgebühr nach einem Wert von 60 000 EUR berücksichtigt, auf Letztere aber unter Hinweis auf § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG den auf die Klägerin zu 8 entfallenden Anteil der Gesamtgebühr in Höhe von zwei Siebzehntel angerechnet.
Rz. 3
Die Klägerin zu 8 wendet mit ihrer fristgerechten Erinnerung ein, für das Verfahren BVerwG 9 A 5.07 seien nach der Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 27.08 keine Rechtsanwaltsgebühren mehr entstanden. Der Beschluss gehe selbst davon aus, dass solche Gebühren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in derselben Angelegenheit nicht noch einmal gefordert werden könnten. Dann könnten sie auch nicht in Ansatz gebracht werden. Außerdem sei die festgesetzte Verfahrensgebühr von den Beigeladenen zu 1 und 2 schon nicht zum Gegen-stand des Kostenfestsetzungsverfahrens gemacht worden.
Entscheidungsgründe
II
Rz. 4
Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Rz. 5
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für das Verfahren BVerwG 9 A 5.07 zu Recht bezogen auf die Zeit nach Abtrennung des Verfahrens BVerwG 9 A 27.08 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 VV RVG zugunsten der Beigeladenen zu 1 und 2 in Ansatz gebracht. Die Verfahrensgebühr entsteht für das anwaltliche Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Auch wenn eine solche Gebühr vor der Verfahrenstrennung bereits aus dem Gesamtstreitwert erwachsen ist, fallen in den durch die Trennung verselbstständigten Verfahren entsprechende Gebühren aus den jeweiligen geringeren Streitwerten erneut an (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 – 6 W 62/87 – JurBüro 1987, 1231; LG Saarbrücken, Beschluss vom 3. September 2001 – 5 T 463/01 – MDR 2001, 1442 ≪1443≫; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 18. Aufl. 2008, VV 3100 Rn. 96 ff.; Schneider, in: Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl. 2006, § 15 Rn. 157). Dies gilt für das unter dem alten Aktenzeichen weitergeführte Verfahren in gleicher Weise wie für das mit neuem Aktenzeichen versehene „abgetrennte” Verfahren (LG Saarbrücken a.a.O. m.w.N.).
Rz. 6
Demgegenüber lässt sich nicht einwenden, nach der Trennung fehle es im Verfahren BVerwG 9 A 5.07 an einem Betreiben des Geschäfts, weil über die Klage der Klägerin zu 8 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfahrenstrennung entschieden worden sei. Zum Verfahren gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich auch alle Abwicklungstätigkeiten und insoweit insbesondere die Empfangnahme von Entscheidungen und ihre Mitteilung an den Auftraggeber (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG), wie sie auch hier von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 9 A 5.07 vorgenommen worden sind; sie werden mit der Verfahrensgebühr entgolten (vgl. Müller-Rabe a.a.O. Rn. 51).
Rz. 7
§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG steht der Berücksichtigung der nach Trennung entstandenen Verfahrensgebühr nicht entgegen. Er hindert nur die kumulative Forderung der Gesamtgebühr und der Einzelgebühren. Diese Vorgabe hat der angefochtene Beschluss beachtet, indem er neben der vor Trennung entstandenen Gesamtgebühr die nach Trennung entstandene Einzelgebühr nicht voll, sondern nur vermindert um den auf die Klägerin zu 8 entfallenden Anteil an der Gesamtgebühr angesetzt hat.
Rz. 8
Die nach Trennung entstandene Verfahrensgebühr ist schließlich auch von den Beigeladenen zu 1 und 2 geltend gemacht worden. die gegenteilige Behauptung der Klägerin zu 8 steht in Widerspruch zu dem von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 und 2 im Verfahren BVerwG 9 A 5.07 gestellten Antrag auf Kostenfestsetzung vom 5. September 2008.
Rz. 9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Unterschriften
Dr. Storost, Dr. Nolte, Domgörgen
Fundstellen
Haufe-Index 2241573 |
RVGreport 2010, 60 |