Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 12 A 5576/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1998 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 1997 abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der „außerordentlichen” Beschwerde des Klägers vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerde sei dennoch zulässig, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufzuheben sei, ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung nur dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, „wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist” (vgl. u.a. Beschluss vom 3. März 1997 – BVerwG 8 B 32.97 – Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 12 S. 2 m.w.N.). Einen solchen offenbaren Gesetzesverstoß vermag das Beschwerdevorbringen nicht darzutun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Buchst. b GKG.

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele

 

Fundstellen

Dokument-Index HI642397

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