Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die Berufung des Beteiligten zugelassen habe, obwohl der Beteiligte bis zum Ablauf der Antragsfrist keine – allenfalls denkbare – Divergenzrüge, sondern lediglich eine „überholte” und damit unzulässige Grundsatzrüge erhoben habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unanfechtbare Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts das Revisionsgericht bindet (§ 548 ZPO i.V.m. den §§ 173 und 152 Abs. 1 VwGO) und etwaige Mängel des Berufungszulassungsverfahrens deshalb grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen können (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. April 1998 – BVerwG 4 B 40.98 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 386.99 – ≪juris≫).
Einen weiteren Verfahrensmangel sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die Berufung des Beteiligten nicht nach § 124 a Abs. 3 VwGO n.F. als unzulässig verworfen habe, obwohl die Berufung – trotz ordnungsgemäßer Belehrung – nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden sei. Ein derartiger Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang, dass die im Verfahren des Klägers ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 1997 zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben worden ist und deshalb nach den Überleitungsvorschriften des 6. VwGO-Änderungsgesetzes keine Pflicht zur Berufungsbegründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO n.F. bestanden hat (vgl. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 der Überleitungsvorschriften des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl I S. 1626, und dazu Urteil des beschließenden Senats vom 27. Januar 1998 – BVerwG 9 C 34.97 – Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 1). Eine derartige Begründungspflicht ergab sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus dem Asylverfahrensgesetz (§§ 78, 79 AsylVfG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Dr. Paetow, Richter, Beck
Fundstellen