Tenor

Die Beschwerde der Kläger zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die Berufung des Beteiligten zugelassen habe, obwohl der Beteiligte bis zum Ablauf der Antragsfrist keinen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag gestellt habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die unanfechtbare Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts das Revisionsgericht bindet (§ 548 ZPO i.V.m. den §§ 173 und 152 Abs. 1 VwGO) und etwaige Mängel des Berufungszulassungsverfahrens deshalb grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu einer Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen können (vgl. etwa Beschluss vom 23. April 1998 – BVerwG 4 B 40.98 – Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Richter, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI544065

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