Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichwertigkeit einer Landabfindung. Abfindung. Landabfindung. Nachbarrecht. Grenzabstand. Waldrandlage. Wildschäden. Sonderwert. Mobilfunkmast. Sendemast. Amtsaufklärungspflicht. Überzeugungsgrundsatz.
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände (§ 44 Abs. 2 FlurbG) kann einerseits zu berücksichtigen sein, inwieweit Anpflanzungen auf einem Nachbargrundstück die nachbarrechtlich gebotenen Grenzabstände einhalten, andererseits, ob aufgrund einer Waldrandlage zu befürchtende Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet verbreitet sind.
Normenkette
FlurbG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 139; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 S. 1; LNRG RP §§ 44, 46 Abs. 1
Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.06.2014; Aktenzeichen 9 C 11267/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe Beschluss vom 24. Juli 2008 – BVerwG 9 B 41.07 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.). Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (Beschluss vom 9. März 1993 – BVerwG 3 B 105.92 – Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11). Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber – abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit – jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen.
a) Hinsichtlich der Fragen,
Bieten die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einen Anhaltspunkt für die dem Flurbereinigungsteilnehmer entstehenden Nachteile und deren Ausgleichsbedürftigkeit?,
Muss der Flurbereinigungsteilnehmer Anpflanzungen entschädigungslos hinnehmen, welche als Ausgleichsmaßnahme durch den Flurbereinigungsplan festgesetzt worden sind, wenn jeder Nachbar bei Einhaltung der Abstände nach dem Nachbarrechtsgesetz Anpflanzungen vornehmen kann?,
wird die Beschwerdebegründung den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht. Das Flurbereinigungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 9 C 11296/92.OVG – RzF – 96 – zu § 44 Abs. 2 FlurbG) angenommen, dass die südlich des Abfindungsflurstücks Flur … Nr. … anzupflanzenden Obstbäume kein ausgleichsbedürftiges Bewirtschaftungshindernis für den Kläger darstellen, weil sie die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten. Mit dieser Abstandsregelung habe der Gesetzgeber eine Wertung vorgenommen, wie weit die dem Nachbarn nicht zuzumutenden Auswirkungen verschiedener Baumarten gehen. Damit nimmt das Flurbereinigungsgericht Bezug auf die detaillierten Regelungen des § 44 Landesnachbar-rechtsgesetzes – LRNG –, der u.a. für bestimmte Baumarten Grenzabstände vorsieht, die grundsätzlich einzuhalten und gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, um das es hier geht, sogar zu verdoppeln sind (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2 LNRG). Entgegen der Beschwerde hat das Flurbereinigungsgericht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass bei Einhaltung der nachbarrechtlichen Mindestabstände eine wertgleiche Abfindung gewährleistet sei, nicht aufgestellt. Es hat der Abstandsregelung vielmehr lediglich einen Anhaltspunkt dafür entnommen, inwieweit einem Teilnehmer Nachteile entstehen und inwieweit diese ausgleichsbedürftig sind. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf in Bezug auf § 44 Abs. 1 und 2 FlurbG zeigt die Beschwerde, auch soweit es in diesem Zusammenhang um durch den Flurbereinigungsplan festgesetzte Ausgleichspflanzungen geht, nicht auf.
b) Die Frage,
Stellen die bei Abfindung in Waldrandlage vorhersehbaren Wildschäden einen abfindungserheblichen Nachteil dar?,
ist einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich. § 44 Abs. 2 FlurbG verlangt zwar allgemein, dass bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf den Ertrag, die Nutzung und die Verwertung von Grundstücken einen wesentlichen Einfluss haben. Dazu gehören grundsätzlich sowohl die Waldrandlage als auch die Gefahr von Wildschäden (Wingerter/Meyer, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 28 Rn. 12 m.w.N.; vgl. speziell zu Wildschäden: VGH München, Urteil vom 17. Juli 1963 – 7 VII 63 – RzF – 12 – zu § 44 Abs. 2 FlurbG). Ob aber Wildschäden zu einem ausgleichsbedürftigen „besonderen Nachteil” führen oder ob das deshalb nicht der Fall ist, weil solche Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet weit verbreitet sind, wie es das Flurbereinigungsgericht hier annimmt, ist nicht fallübergreifend zu beantworten.
c) Die zu dem mit einer Sendeanlage bestandenen Grundstück Flur 8 Nr. 36 neu bzw. Flur 16 Nr. 117 alt aufgeworfenen Fragen,
Entfällt der Sonderwert, wenn dieser objektiv vorliegt, aber der Flurbereinigungsteilnehmer bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung erklärt, diesen zukünftig nicht weiter einfordern zu wollen?,
Stellt eine Mobilfunk-Sendeanlage eine Anlage im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG dar?,
rechtfertigen gleichfalls nicht die Zulassung der Revision. Hinsichtlich beider Fragen setzt sich die Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinander. Das Flurbereinigungsgericht hat ausführlich erläutert, dass der Sonderwert des Grundstücks (Möglichkeit von Pachteinnahmen durch den Mobilfunkmast) hier deshalb entfalle, weil der Kläger schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung die Beseitigung der Sendemastanlage gefordert habe (UA S. 15). Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Übrigen ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18. Juni 2014 an dieser Absicht festgehalten. Dass der Standort der Sendemastanlage keine geschützte Fläche im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG ist, wird im Urteil mit dem Wortlaut der Norm („Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen”) begründet. Diesen Ausführungen des Gerichts stellt die Beschwerde lediglich – ohne nähere Begründung – ihre abweichende Auffassung entgegen. Dies genügt nicht den oben näher geschilderten Darlegungsanforderungen. Davon abgesehen hat das Flurbereinigungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 – BVerwG 5 C 38.82 – Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4) zusätzlich darauf abgestellt, dass § 45 FlurbG nur dem Schutz des Eigentümers der Anlage diene, während die hier umstrittene Sendeanlage nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Klägers sei und daher nicht in dessen Eigentum stehe. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Flurbereinigungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 VwGO) sowie wesentliche Bekundungen des Klägers unberücksichtigt gelassen und damit gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch.
a) Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 – BVerwG 6 C 19.06 – Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.). Im Flurbereinigungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass durch die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts eine sachverständige Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte regelmäßig gewährleistet ist. Die eigene Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts muss im „Normalfall”, d.h. bei Sachverhalten, mit denen das Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist, nicht besonders begründet werden. Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 – BVerwG 9 B 85.09 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 – BVerwG 9 B 15.11 – juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 – BVerwG 9 B 14.14 – juris Rn. 6).
aa) Gemessen hieran greift die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe hinsichtlich des Grundstücks Flur … Nr. … den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, nicht durch. Die Beurteilung, in welchem Umfang das in Rede stehende Flurstück gerade durch die – unstreitig bestehende – Nassstelle beeinträchtigt wird und ob diese Beeinträchtigung durch eine Gutschrift von 75,00 WE ausgeglichen wird, gehört zu der Art von agrarwirtschaftlichen Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist. Dass der Sachverhalt des Streitfalls im vorstehenden Sinne schwierig gelagert wäre oder besondere Spezialkenntnisse erforderte, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch, soweit der Kläger in Bezug auf das Abfindungsflurstück Flur … Nr. … vorbringt, das Flurbereinigungsgericht hätte hinsichtlich der Verkrautung einen „konkreten Vergleich nach Fläche und Wertigkeit” vornehmen müssen. Auch insoweit handelt es sich um Fragen, mit denen ein Flurbereinigungsgericht regelmäßig befasst ist und für die durch die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Besetzung des Gerichts eine eigene Sachkunde regelmäßig gewährleistet ist.
b) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geht ebenfalls fehl. Die Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben, wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 28, Beschluss vom 18. Juli 2014 – BVerwG 9 B 39.14 – NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass dem Flurbereinigungsgericht ein derartiger Fehler unterlaufen ist.
aa) Hinsichtlich des Ausmaßes der Nassstelle auf dem Flurstück Flur … Nr. … und der damit verbundenen Erschwernisse für die Bewirtschaftung der Gesamtparzelle hat das Flurbereinigungsgericht keine Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seines materiellen Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen. Das Flurbereinigungsgericht hat insoweit entscheidenden Wert zum einen darauf gelegt, dass der Kläger das Angebot des Beklagten, ihm dieses Flurstück zu entziehen, wegen der Nähe zu seiner Maschinenhalle abgelehnt habe. Zum anderen hat es die pauschale unentgeltliche Mehrausweisung von 1375,38 WE berücksichtigt, die auch im Hinblick auf die eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der hier umstrittenen Parzelle zur Herstellung einer wertgleichen Landabfindung bei weitem ausreiche. Die Beschwerde gibt nicht zu erkennen, inwiefern unter dieser Prämisse der Kläger aufgrund anderer, vom Flurbereinigungsgericht nicht berücksichtigter Umstände statt des genannten Flurstücks eine andere Abfindung hätte erhalten können.
bb) Soweit die Beschwerde eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers vermisst, zwischen der Verunkrautung des Abfindungsflurstücks Flur … Nr. … und derjenigen der Einlageflächen habe ein gravierendes Missverhältnis bestanden, übersieht sie die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, dass der Kläger mehr verunkrautete Flächen erhalten als eingebracht habe. Ausschlaggebend war nach Auffassung des Flurbereinigungsgerichts aber zum einen der nur vorübergehende Charakter der betreffenden Bewirtschaftungsnachteile und zum anderen, dass die Beseitigung des störenden Bewuchses auf den Einlageflurstücken des Klägers aufwändiger gewesen sei als auf dem oben genannten Abfindungsflurstück. Eines konkreten Flächenvergleichs bedurfte es danach nicht.
cc) Hinsichtlich des Abfindungsflurstücks Flur … Nr. … hat das Flurbereinigungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde den Vortrag des Klägers zu den negativen Auswirkungen der Anpflanzung hochstämmiger Obstbäume nicht übergangen; vielmehr hat es ihn – wie oben im Zusammenhang mit der hierauf bezogenen Grundsatzrüge ausgeführt wurde – lediglich anders bewertet, als es der Kläger für richtig hält. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass „Bewirtschaftungserschwernisse, Erntedepressionen und Wertminderung” im gerichtlichen Verfahren in einer Weise substantiiert worden sind, dass sich das Flurbereinigungsgericht damit eingehender hätte befassen müssen.
dd) Was die Verschiebung von Acker bzw. Ackergrünland in Grünland anbelangt, hat das Flurbereinigungsgericht unter Würdigung des Klagevorbringens darauf abgestellt, dass einerseits der Kläger die vom Beklagten angebotene Abfindung im Zusammenlegungsverfahren Schwarzenborn abgelehnt habe, andererseits die Verschiebung keine Auswirkungen auf die Betriebsstruktur habe, weil die Einlageflächen teilweise nicht als Acker genutzt worden seien und als Grünland zugeteilte Flächen auch als Acker genutzt werden könnten. Das Beschwerdevorbringen gibt nicht zu erkennen, inwiefern darüber konkret hinausgehender gewichtiger Klägervortrag unberücksichtigt geblieben ist.
ee) In Bezug auf die vom Kläger erfolglos begehrte Zuweisung des Abfindungsflurstücks Flur … Nr. … hat das Flurbereinigungsgericht vorrangig darauf abgestellt, dass diese Zuweisung zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung nicht erforderlich ist. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit sie sich gegen die ergänzende Feststellung wendet, das betreffende Flurstück sei mit Gehölz bestanden und daher nicht mit dem Nachbarflurstück des Klägers zusammenhängend nutzbar, stützt sie sich nicht auf konkreten Tatsachenvortrag, den das Flurbereinigungsgericht übergangen hätte.
ff) Was schließlich das Verlangen des Klägers betrifft, ihm in der Nähe seiner Maschinenhalle das Flurstück Flur … Nr. … zuzuteilen, hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, dass dieses Flurstück wegen der Geländeverhältnisse ohnehin nicht sinnvoll nutzbar sei. Die Beschwerde macht dazu lediglich geltend, der Kläger habe in diesem Bereich eine „vollumfängliche Arrondierung” gewünscht und damit zum Ausdruck gebracht, dass die betreffende Fläche für ihn nutzbar sei bzw. nutzbar gemacht werden könne. Ein Hinweis auf konkrete und erhebliche Tatsachen, die das Flurbereinigungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen hätte, lässt sich dem Beschwerdevorbringen aber nicht entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Bier, Prof. Dr. Korbmacher, Dr. Bick
Fundstellen
Haufe-Index 7566239 |
DÖV 2015, 346 |
JZ 2015, 64 |