Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 15.08.2013; Aktenzeichen 2 S 1085/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 790,09 EUR festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die von dem Beklagten erhobenen Verfahrenrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a) Nach Ansicht des Beklagten hat das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über die Fragen, ob der Kläger tatsächlich keine Möglichkeit hatte, eine Preisvereinbarung zu schließen, und wie viele Rehabilitationseinrichtungen für Contergan-Geschädigte im Bundesgebiet und benachbarten Ausland vorhanden sind, keinen Beweis erhoben hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das diese Rüge stützende Vorbringen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls erweist sie sich als unbegründet.
Soweit der Beklagte die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in Zweifel zieht, dass es in Deutschland nur eine auf Contergan-Patienten spezialisierte Reha-Klinik gibt, ist für eine Verletzung des § 86 VwGO schon deswegen nichts dargetan, weil der Beklagte das diesbezügliche Vorbringen des Klägers nicht – wie behauptet – im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 (Ergänzung der Berufungsbegründung) bestritten hat. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof dem Vorbringen des Klägers unter anderem auch deswegen Glauben geschenkt, weil es vom Beklagten, dessen Beihilfebehörden einen Überblick über die vorhandenen Rehabilitationseinrichtungen haben, nicht in Abrede gestellt worden ist (UA S. 17). Bei dieser Prozesslage ist nicht ersichtlich, dass sich dem Gericht eine Beweiserhebung hierzu hätte aufdrängen müssen.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt auch nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Beweiserhebung zu der Frage durchgeführt hat, ob der Kläger tatsächlich keine Möglichkeit zum Abschluss einer Preisvereinbarung zu dem für Sozialversicherte geltenden Pauschaltagessatz hatte. Zum einen hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz vom 14. Juni 2013 gar nicht konkret behauptet, der Kläger hätte bei der ihn behandelnden Medizinische Rehabilitationsklinik im Jahr 2010 im Verhandlungswege eine Abrechnung zum Sozialversicherten-Pauschalsatz erwirken können. Er hat lediglich dargelegt, dies sei jetzt (2013) nach einer Umfrage der Baden-Württenbergischen Krankenhausgesellschaft e.V. – Verband der Krankenhäuser, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen (im Folgenden: BWKG) bei den Reha-Kliniken problemlos möglich. Daher hat der Kläger in seiner Erwiderung auch ausgeführt, die Umfrage sei für seinen Fall schon in zeitlicher Hinsicht unergiebig. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung tragend auf die generelle Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 7 Satz 4 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung – BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) gestützt, weil der Beihilfeberechtigte im Allgemeinen keine Behandlung zum Sozialversicherten-Pauschalsatz erwirken könne. Mithin kam es nach der für die Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs letztlich nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall die Möglichkeit eines solchen Vertragsabschlusses tatsächlich (ausnahmsweise) bestanden hat oder ob – wie hier – die konkreten Umstände eher gegen die Möglichkeit eines solchen Verhandlungserfolgs sprachen.
Eine weitere Beweiserhebung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender eigener Sachkunde geboten. Wie bereits in dem gegenüber dem Beklagten ergangenen Beschluss vom 24. Mai 2012 (BVerwG 5 B 4.12 – juris Rn. 8 f.) ausgeführt, steht es im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts darüber zu befinden, ob es zur Entscheidung des Rechtsstreits die Hilfe eines Sachverständigen benötigt. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens kann nur dann als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne dass es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, dass ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maße zur Verfügung steht (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. September 1992 – BVerwG 7 B 130.92 – Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1993, 583 und vom 24. November 1997 – BVerwG 1 B 224.97 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde legt nicht substantiiert dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Die von ihr beanstandete Annahme stellt (auch) eine Tatsachenfeststellung dar. Der Verwaltungsgerichtshof leitet sie aus mehreren Indizien ab. Aus seiner Sicht spricht gegen das Bestehen einer relevanten Verhandlungsmacht des Beihilfeberechtigten, dass es selbst dem Land Baden-Württemberg nicht gelungen sei, entsprechende Vereinbarungen mit den Verbänden der betroffenen Einrichtungen abzuschließen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb dies dem einzelnen Beihilfeberechtigten gelingen könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es für einzelne Rehabilitationsmaßnahmen oft nur wenige in Betracht kommende spezialisierte Einrichtungen gebe, was die Verhandlungsposition des Beihilfeberechtigten weiter schwäche. Ferner führt der Verwaltungsgerichtshof an, dass die Beihilfeberechtigten auch tatsächlich in einer Vielzahl ihm bekannt gewordener Verfahren keine Vereinbarung zum Sozialversicherungstarif erzielen konnten. Die von dem Verwaltungsgerichtshof angeführten Indizien sind geeignet, den aus ihnen gezogenen Schluss zu tragen. Deshalb wäre der Beklagte gehalten gewesen, sich mit den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Hilfstatsachen substantiiert auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich hingegen darauf, die Richtigkeit des aus ihnen gezogenen Schlusses in Frage zu stellen. Damit ist aber ein Verfahrensmangel wegen einer eigenständigen Feststellung des Gerichts trotz fehlender oder jedenfalls zweifelhafter Sachkunde nicht ausreichend dargetan.
b) Der Beklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch darin, dass das Berufungsgericht seinen substantiierten und durch eine Stellungnahme der BWKG belegten Vortrag, dass eine Vielzahl von Reha-Kliniken eine beihilfekonforme Abrechnung anbiete, als unsubstantiiert bewertet habe. Das Berufungsgericht habe sich im Zusammenhang mit der Annahme, es sei lebensfremd, dass der Beihilfeberechtigte im Verhandlungswege eine ihm günstige Preisgestaltung erzielen könne, einer eigenen Sachkunde berühmt, die es offensichtlich nicht besitze. Diese Rüge ist nicht in einer dem Substantiierungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet.
Es trifft schon nicht zu, dass das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers und das Schreiben der BWKG schlicht als unsubstantiiert abgelehnt hätte. Vielmehr ist es im Rahmen der ihm als Tatsachengericht obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO umfänglich auf das Vorbringen des Klägers und das Schreiben der BWKG eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der Beklagte für sein Vorbringen keine konkreten Belegtatsachen vorgelegt habe und dass auch das Schreiben der BWKG keinerlei konkrete oder nachprüfbare Angaben zu den von ihm befragten 15 Rehabilitationseinrichtungen, zur Art der Fragestellung und zum Inhalt der Antworten enthält. Auch fehlten Aussagen dazu, ob und in welchem Umfang beihilfekonforme Vereinbarungen tatsächlich abgeschlossen worden seien. Es sei widersprüchlich, wenn der Verband einerseits erkläre, dass von den Rehabilitationskliniken beihilfekonforme Verträge angeboten würden, andererseits aber den Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung mit dem Land ablehne. Daher könne ihn dieses Vorbringen nicht überzeugen (UA S. 12 bis 14). Es ist weder vom Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass diese tatrichterliche Würdigung des Vorbringens des Beklagten und des von ihm vorgelegten Schreibens Denkgesetze verletzen oder aus anderen Gründen revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272≫ = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74). Konnte aber das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten und das von ihm vorgelegte Schreiben in vertretbarer Weise als nicht beweiserheblich ansehen, dann kann auch nicht im Hinblick auf § 86 VwGO festgestellt werden, dass sich bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine weitere Beweisaufnahme zur Verhandlungs- und Abrechnungspraxis der einschlägigen Rehabilitationseinrichtungen aufdrängen musste.
c) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist gleichfalls nicht festzustellen. Der Beklagte meint, das Berufungsgericht hätte ihn vor der (aus seiner Sicht) überraschenden Tatsachenbehauptung, dass sein Vorbringen pauschal sei, zu den als unsubstantiiert bewerteten Punkten anhören und Beweis hierüber erheben müssen. Damit wird ein Gehörsverstoß schon nicht ausreichend dargetan.
Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 – BVerwG 5 B 54.08 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 ≪144 f.≫ und vom 7. Oktober 2003 – 1 BvR 10/99 – BVerfGE 108, 341 ≪345 f.≫). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Im Übrigen musste der Beklagte schon deswegen, weil der Verwaltungsgerichtshof ihn in vergleichbaren Fällen wiederholt aufgefordert hatte, konkrete Fälle einer beihilfekonformen Abrechnung der Rehabilitationseinrichtungen darzulegen (UA S. 15), damit rechnen, dass ein rein pauschal gehaltenes Vorbringen und ein nicht weiter belegtes Schreibens der BWKG nicht ausreichen würden, den Verwaltungsgerichtshof von seiner gegenteiligen Überzeugung abzubringen und zu einer Beweisaufnahme zum Verhandlungs- und Abrechnungsverhalten der Rehabilitationseinrichtungen zu bewegen. Außerdem räumt der Beklagte in der Nichtzulassungsbeschwerde selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung auf die aus seiner Sicht fehlende Aussagekraft des BWKG-Schreibens hingewiesen hat. Insofern fehlt es an dem für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erforderlichen Überraschungsmoment, weil der Beklagte grundsätzlich Gelegenheit hatte, hierzu in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
Zu Unrecht rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht. Soweit er ausführt, der Verwaltungsgerichtshof hätte ihn schon vor der mündlichen Verhandlung auf die fehlenden Erläuterungen und vermeintlichen Widersprüche des BWKG-Schreibens hinweisen müssen, weil er nur nach Rücksprache mit der BWKG in der mündlichen Verhandlung dazu hätte Stellung nehmen können, überzeugt dies nicht. Zum einen hätte der Beklagte – objektiv betrachtet – die Ergänzungs- und Erläuterungsbedürftigkeit des Schreibens erkennen können. Zum anderen hätte er in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatzfrist für weiteres Vorbringen beantragen und auf diese Weise, Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen erhalten können. Schließlich legt der Beklagte nicht dar, was er im Falle eines vorherigen Hinweises oder einer Gewährung einer nachträglichen Schriftsatzfrist ergänzend vorgetragen hätte und inwiefern die Entscheidung des Gerichts hierauf beruhen kann.
2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 S. 15). Das Begründungserfordernis gebietet auch, dass sich die Beschwerde substantiiert mit den die angebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2011 – BVerwG 5 B 45.11 – juris Rn. 3 und vom 24. Mai 2012 – BVerwG 5 B 4.12 – juris Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Beklagte möchte die Frage geklärt wissen:
„Verstößt die Regelung des § 7 Abs. 7 S. 4 BVO, nach der die Höhe der beihilfefähigen Leistungen einer Heilbehandlung auf den für Sozialversicherte vereinbarten Pauschaltagessatz begrenzt wird, gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und die hierzu entwickelten höchstrichterlichen Rechtssätze der alimentations- bzw. beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, sowie den im Beihilferecht angelegten Grundsatz der Sachgesetzlichkeit?”
Diese Frage bezieht sich (auch) auf den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). In dem angefochtenen Urteil wird die Gleichheitswidrigkeit insbesondere damit begründet, es sei lebensfremd anzunehmen, der Beihilfeberechtigte besitze die Möglichkeit, im Verhandlungswege mit der Einrichtung eine bestimmte Preisgestaltung durchzusetzen. Von dieser Feststellung wäre in einem Revisionsverfahren wegen § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen, weil sie – wie aufgezeigt – nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist. Die Grundsatzrüge genügte deshalb nur dann dem Substantiierungsgebot, wenn der Beklagte (vorsorglich) dargelegt hätte, dass auch bei Nichtbestehen einer relevanten Verhandlungsmacht des Beihilfeberechtigten eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu besorgen wäre. An einer solchen Darlegung fehlt es genauso wie bei der von dem Beklagten erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde vom 10. November 2011, die mit der hier vorliegenden nahezu textidentisch ist und über die der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2013 (a.a.O. Rn. 12 f.) entschieden hat.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Häußler
Fundstellen