Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf eine Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen müßte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.
a) Die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, daß die umstrittenen Vermögenswerte schon vor dem 8. Februar 1949 beschlagnahmt gewesen seien, beruht entgegen der Beschwerde nicht auf dem gerügten Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht hat aus den vorliegenden Schreiben der deutschen Treuhandverwaltung den Schluß gezogen, daß eine Sequestrierung aller betroffener Grundstücke bei Erlaß des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (RVI Bd. IV DOK I Nr. 65) vorgelegen habe. Wenn die Beschwerde dem Ergebnis dieser Beweiswürdigung entgegenhält, daß jeglicher Beleg für die Feststellung eines bestimmten Zeitpunkts der Beschlagnahme fehle, rügt sie nicht die Korrektheit des Verfahrens.
Wenn bei der tatsächlichen Würdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich sind, gehört es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG VIII B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz a.a.O. Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Dabei sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫, Beschlüsse vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – a.a.O. S. 4), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebensowenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlußfolgerungen; es muß sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluß handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫, Beschlüsse vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – a.a.O. und vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 ≪4 f.≫ jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht aber nicht gezogen hat. Hierfür ergibt der Streitfall, bei dem in der Tat die maßgeblichen Umstände nicht offen zutage liegen, sondern wertender Betrachtung bedürfen, nichts her.
b) Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, daß es dem lediglich hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen ist.
Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge ist von der materiellen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 – BVerwG 11 B 150.95 – Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es auf die im Beweisthema aufgestellte Behauptung nicht an, weil allein der Nachweis einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht dem Klagebegehren zum Erfolg verholfen hätte (UA S. 14). Einen auf ein ausdrückliches Verbot der sowjetischen Besatzungsmacht gerichteten Beweisantrag hat die Klägerin jedoch nicht gestellt, und eine entsprechende Beweisermittlung von Amts wegen hat sich dem Verwaltungsgericht angesichts des Ergebnisses der umfangreichen Erkundungsbemühungen der Klägerin bei staatlichen Stellen der Russischen Föderation nicht aufdrängen müssen. Soweit die Beschwerde jetzt vorträgt, es lägen Beweisanzeichen für das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots vor, ist das Beschwerdevorbringen insoweit unsubstantiiert geblieben, und die statt dessen vorgeschlagene „Gesamtschau” des erstinstanzlichen Vorbringens genügt als Begründung dem Darlegungsgebot von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.
2. Die Divergenzrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – NJW 1997 S. 3328). Aber anstatt einen solchen abstrakten Rechtssatzwiderspruch darzutun, hat sich die Beschwerde mit dem Aufzeigen einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen begnügt, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat. Das genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz nicht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der behaupteten Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1998 – V ZR 65/97 – (VIZ 1999 S. 44). Der Bundesgerichtshof gehört nicht zu den Divergenzgerichten im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Der Beschwerdevortrag zeigt schließlich keine, eine Revision ermöglichende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
Zunächst haben die Ausführungen in dem besagten Urteil des Bundesgerichtshofs für den Streitfall keine entscheidende Bedeutung. Sie eignen sich nicht zur Verallgemeinerung, betreffen sie doch – abgesehen von einer Enteignung nach Liste 1 zu dem oben genannten Enteignungsgesetz – einen Vermögenswert, der mit dem einschränkenden Vermerk „deutscher Anteil” in dieser Liste vermerkt war. Daraus hat der Bundesgerichtshof gefolgert, daß die betroffene Aktiengesellschaft als solche in der Schutzverwaltung der Besatzungsmacht verblieben sei. Um einen vergleichbaren Fall geht es vorliegend nicht.
Soweit die Beschwerde abschließend Rechtsfragen zu den Beweisanforderungen im Rahmen vom § 1 Abs. 8 a VermG aufwirft, verkennt sie, daß das Verwaltungsgericht keine geringeren Beweisanforderungen zur Bildung seiner richterlichen Überzeugung bei der Rechtsfindung angelegt, sondern vollen Beweis auf die Tatsachen benötigt hat, aus denen sich der Restitutionsausschluß nach dieser Vorschrift herleitet.
4. Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. April 1999 gestellten rechtsgrundsätzlichen Fragen sind unbeachtlich. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 verspätet vorgetragenen Bedenken gegen die Enteignungsgrundlagen, so daß für die hilfsweise begehrte Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) kein Raum ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier
Fundstellen