Verfahrensgang
VG Weimar (Aktenzeichen 2 K 502/97.We) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 19. April 2001 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn im angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 – BVerwG 8 B 78.61 – BVerwGE 13, 90 ≪91≫), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, „ob ein vornehmlich von Mietern und Nutzern (den späteren Erwerbern) im Zusammenwirken mit Behörden ausgeübter nachhaltiger Druck, der schließlich zum angestrebten Eigentumsverzicht führt, unter den gegebenen Umständen nicht als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist”. Abgesehen davon, dass die Fragestellung sich weitgehend auf den konkreten Einzelfall bezieht, übersieht die Beschwerde jedenfalls, dass das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, von Mietern und Nutzern sei im Zusammenwirken mit Behörden ein nachhaltiger Druck ausgeübt worden. Hat das vorinstanzliche Gericht aber Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, nicht festgestellt, so kann die Revision im Hinblick auf diese Fragen nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 17. März 2000 – BVerwG 8 B 287.99 – BVerwGE 111, 61 ≪62≫ = Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 14 S. 17 ≪20≫ m.w.N.). Ein Fall, in dem die Sachverhaltsaufklärung trotz eines ordnungsgemäßen Antrags in der Vorinstanz unterblieben ist, wird von der Beschwerde nicht dargetan.
2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargetan. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in einer bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, abgewichen ist (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫ m.w.N.).
Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr räumt sie ein, das Verwaltungsgericht habe die bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung angeführt. Die Beschwerde meint aber, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall falsch angewandt. Mit dieser Begründung kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden. Dafür ist es nämlich unerheblich, ob die Vorinstanz im konkreten Einzelfall eine den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchweg entsprechende Entscheidung getroffen hat (Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – a.a.O. m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr allein, ob ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch vorliegt, der aber hier von der Beschwerde nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich ist.
3. Die weiter erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde verkennt, dass es zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe gehört, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG 8 B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫ und Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – a.a.O. S. 4) liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫; Beschlüsse vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – a.a.O. und vom 8. Juli 1988 – BVerwG 4 B 100.88 – Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 ≪4 f.≫ jeweils m.w.N.). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Tatsachengericht aber nicht gezogen hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche gegen die von den Klägern behauptete Undichtigkeit des Daches, dass nach den Zeugenaussagen im Dachboden Wäsche getrocknet worden sei, ist jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen. Ob die Argumentation überzeugend ist, ist im vorliegenden Zusammenhang – wie dargelegt – nicht von Bedeutung.
Die Rüge eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierzu in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Derartige Angaben enthält die Beschwerde nicht. Im Übrigen trägt die Beschwerde nicht vor, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, obwohl die anwaltlich vertretenen Kläger nach Durchführung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2001 keine weitergehenden Anträge zur Sachverhaltsaufklärung gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen