Verfahrensgang
VG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 26.11.2001; Aktenzeichen 5 K 2407/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 485,75 EUR (entspricht 128 079 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) prozessordnungsgemäß dargelegt, noch liegen die gerügten Verfahrensverstöße (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muss also wegen des Darlegungsgebots (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Zwar wird auf einzelne Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Abstrakte Rechtssätze werden aber nicht herausgearbeitet. Schon gar nicht wird dargetan, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von diesen Rechtssätzen abgewichen wäre. Vielmehr lässt sich der Beschwerde allenfalls entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend angewandt. Damit lässt sich aber eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfolgreich dartun (Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – a.a.O.).
2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Soweit die Beschwerde – eher beiläufig – eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt, fehlt es schon an der Darlegung, dass entsprechende Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wären oder warum sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die vermisste Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
b) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschlüsse vom 18. Februar 1972 – BVerwG 8 B 3.72 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62 S. 27 ≪28≫ und vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; gleich etwa Beschlüsse vom 10. Februar 1978 – BVerwG 1 B 13.78 – Buchholz 402.24 § 2 AOSLG Nr. 8 S. 10 und vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫), liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Umstand, dass der Beklagte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes nicht teilt, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Golze, Postier
Fundstellen