Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialeinrichtung, Mitbestimmung des Personalrats bei Auflösung einer –. Auflösung einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins tätig gewordenen Sozialeinrichtung. Zuschüsse der Dienstbehörde, Wegfall der –, keine mitbestimmungspflichtige Auflösung der Sozialeinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Erhält eine als eingetragener Verein errichtete Sozialeinrichtung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht mehr die bisher von den Dienstherren ihrer Mitglieder gewährten Zuschüsse, so ist darin keine mitbestimmungsbedürftige Auflösung der Sozialeinrichtung zu sehen.
Normenkette
LPVG NW § 72 Abs. 3 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 4 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18.12.1984, § 79; BGB § 41; ArbGG § 96a
Verfahrensgang
VG Düsseldorf (Beschluss vom 23.02.1984; Aktenzeichen PVL 45/83) |
Tenor
Die Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 23. Februar 1984 wird zurückgeweisen.
Tatbestand
I.
Im Februar 1965 gründeten Mitglieder des Antragstellers – des Gesamtpersonalrats der Stadtverwaltung D. – sowie Vertreter der Verwaltung dieser Stadt den Verein „Sozialwerk der Beschäftigten der Stadtverwaltung D. e.V.”. Als Zweck des Vereins ist in § 2 seiner Satzung bestimmt: „Der Verein hat die Aufgabe, die soziale Lage seiner Mitglieder durch Förderung von Erholungsmaßnahmen zu verbessern. Er ist nicht auf die Erzielung eines Gewinns abgestellt.” Die Mitglieder sollten einen Jahresbeitrag zahlen, der von der zuständigen Gehalts- oder Lohndienststelle von den Bezügen einzubehalten war. Die Stadt D. gewährte dem Verein in der Zeit von 1965 bis 1982 jährlich Zuschüsse anstelle der bis zum Jahre 1965 den Beschäftigten gewährten Zuschüsse zur Mittagsverpflegung und für Betriebsausflüge sowie Erholungsbeihilfen.
Nachdem die Landesregierung beschlossen hatte, vom 1. Januar 1983 an die Kantinenzuschüsse für Beamte und Tarifbedienstete zu streichen, machte der Innenminister die nachgeordneten Behörden darauf aufmerksam, daß damit auch für den Kommunalbereich der bisher geltende Jahreshöchstbetrag wegfalle, innerhalb dessen die Gemeinden nach § 6 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sonstige Zuwendungen an ihre Beamten beschließen könnten. Leistungen kommunaler Dienstherren, die nach ihrer Art oder ihrem Geldwert den bisherigen Essenszuschüssen im Landesdienst entsprächen, seien nicht mehr zulässig und dürften für das Jahr 1983 nicht mehr veranschlagt werden. Daraufhin sah der Rat der Stadt D. im Haushalt 1983 einen Betrag als Zuschuß für das Sozialwerk nicht mehr vor. Dies teilte der Beteiligte – der Oberstadtdirektor der Stadt D. – dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. November 1982 mit. Nachdem der Antragsteller und der Beteiligte zunächst übereinstimmend davon ausgegangen waren, daß die Streichung der Zuschüsse rechtlich als ein mitbestimmungspflichtiger Akt der Auflösung einer Sozialeinrichtung im Sinne von § 72 Abs. 3 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514) – LPVG – zu werten sei, stellte sich der Beteiligte später auf den Standpunkt, daß dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nicht zustehe. Die von dem Beteiligten nach Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller angerufene Einigungsstelle setzte das Verfahren aus, um die Rechtsfrage, ob bei der Streichung der Mittel für das Sozialwerk ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gegeben war, verwaltungsgerichtlich klären zu lassen.
Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,
festzustellen, daß die Streichung der freiwilligen städtischen Zuschüsse zum Sozialwerk der Beschäftigten der Stadtverwaltung D. e.V. im Jahre 1983 seiner Mitbestimmung unterlag.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:
Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG nicht zu. Nach dieser Vorschrift habe der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, mitzubestimmen über Einrichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. In der Streichung der Zuschüsse durch den Rat der Stadt D. liege keine dem Beteiligten zuzurechnende Auflösung des Sozialwerks. Die in § 41 BGB genannten Voraussetzungen der Auflösung eines eingetragenen Vereins seien nicht erfüllt. Das bloße Unmöglichwerden des Zwecks des Vereins sei kein Auflösungsgrund, so daß der Verein in einem solchen Falle nicht ohne weiteres als aufgelöst anzusehen sei. Die Satzung des Sozialwerks enthalte keine auflösende Bedingung, die durch die Streichung der Zuschüsse eingetreten sein könnte. Mit der Streichung der Zuschüsse habe das Sozialwerk auch nicht den Charakter einer Sozialeinrichtung im Sinne der genannten Vorschrift verloren. Daß die Beschäftigten der Dienststelle die mit der Unterhaltung der Sozialeinrichtung anfallenden Kosten im Jahre 1983 hätten selbst tragen müssen, stehe der Annahme, daß es sich bei dem Sozialwerk um eine Sozialeinrichtung der Dienststelle und nicht um eine Selbsthilfeeinrichtung handele, nicht entgegen, denn zwingende Voraussetzung einer Sozialeinrichtung sei nicht, daß die Dienststelle (überwiegend) die Kosten dafür trage. Trotz der Streichung der Zuschüsse könne das Sozialwerk weiterhin dem Wohl der Beschäftigten dienen, etwa durch die Organisation von Erholungsreisen zu Selbstkostenpreisen. Die Verwendung der Vereinsmittel als im Juni eines jeden Jahres an die Mitglieder auszuschüttende Zuschüsse zu Erholungsmaßnahmen beruhe nur auf einen Beschluß des Vorstandes des Vereins, der jederzeit abgeändert werden könne.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Zustimmung des Beteiligten die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Sprungrechtsbeschwerde eingelegt. Er macht im wesentlichen geltend, der Verein sei zwar formell – noch – nicht aufgelöst. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei aber das „bloße Unmöglichwerden des Zwecks des Vereins” ein Auflösungsgrund. Nach § 12 der Satzung stehe der „Wegfall seines bisherigen Zwecks” der Auflösung oder Aufhebung des Vereins gleich; denn in diesen Fällen falle das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt D. Der Wegfall des bisherigen Vereinszwecks falle wie die Auflösung unter den Mitbestimmungskatalog des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG. Da dem Sozialwerk keine Leistungen des Dienstherrn mehr zuflössen, sondern der Verein allein Beiträge seiner Mitglieder erhalte und auszahle, handele es sich um die Umwandlung einer Sozialeinrichtung in eine Selbsthilfeeinrichtung der Beschäftigten. Diese Umwandlung bedeute jedoch die Auflösung der Sozialeinrichtung, so daß ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Damit nehme er, der Antragsteller, keinen Einfluß auf die Feststellung des Haushalts, denn der Personalrat habe, wenn die Initiative für die Auflösung mangels finanzieller Deckungsmittel von der Dienststelle ausgehe, zuzustimmen. Der Vereinszweck des Sozialwerks sei nach Streichung der Zuschüsse nicht mehr zu erreichen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 23. Februar 1984 abzuändern und festzustellen, daß die Streichung der freiwilligen städtischen Zuschüsse zum Sozialwerk der Beschäftigten der Stadtverwaltung D. e. V. im Jahre 1983 seiner Mitbestimmung unterlag.
Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Entscheidungsgründe
II.
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 96 a ArbGG statthaft. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Einlegung dieses Rechtsmittels sind gegeben, auch wenn der Antragsteller der Rechtsbeschwerdeschrift keine Zustimmungserklärung des Beteiligten beigefügt hat. Der Beteiligte hatte seine Zustimmung zu diesem Rechtsmittel schon vorher in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu Protokoll erklärt; er hat auf Antrage bestätigt, daß damit neben der Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde auch der Einlegung dieses Rechtsmittels zugestimmt worden ist. Eine solche Zustimmungserklärung des Rechtsmittelgegners reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Sprungrevision aus (vgl. BVerwGE 39, 314). Gleiches muß für die Zulässigkeit der Sprungrechtsbeschwerde gelten, da sie hinsichtlich des Erfordernisses der Zustimmung des Rechtsmittelgegners den Vorschriften über die Einlegung der Sprungrevision angepaßt ist (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 134 Abs. 1 VwGO; Beschluß vom 14. Juli 1986 – BVerwG 6 P 12.84 –).
Die Sprungrechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag für unbegründet gehalten, wobei es stillschweigend von seiner Zulässigkeit ausgegangen ist. Gegen die Zulässigkeit des mit dem Antrag verfolgten Feststellungsbegehrens bestehen auch keine Bedenken. Ein Dienststellenleiter darf zwar nicht das Einigungsverfahren abbrechen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn er das vom Personalrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht für gegeben hält (vgl. Beschluß vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – ≪Personalrat 1986, 116 mit Anm. Sabottig≫). Ist aber streitig, ob eine Maßnahme, der der Personalrat nicht zugestimmt hat, überhaupt der Mitbestimmung unterliegt, so besteht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des Bestehens eines solchen Rechtsverhältnisses.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, daß dem Antragsteller das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei der Streichung der freiwilligen städtischen Zuschüsse zum Sozialwerk der Beschäftigten der Stadtverwaltung D. im Jahre 1983 nicht zusteht. Rechtsgrundlage für das vermeintliche und zunächst auch vom Beteiligten angenommene Mitbestimmungsrecht war im Zeitpunkt dieser Maßnahme und auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 1984 § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG; danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. An die Stelle dieser Bestimmung ist zwar inzwischen § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. vom 21. Januar 1985 S. 29) getreten, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat in sozialen Angelegenheiten bei Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob die Nichtweiterzahlung des früher von der Stadt D. gezahlten Zuschusses an das Sozialwerk als eine mitbestimmungsbedürftige Auflösung anzusehen ist, hat sich hierdurch jedoch keine Änderung ergeben.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Regelung des § 41 BGB und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1967 (nicht: 1962) – II ZR 3/66 – (BGHZ 49, 175) ausgeführt, der mit eigener Rechtsperson versehene eingetragene Verein „Sozialwerk …” habe sich durch die Entziehung der Zuschüsse der Verwaltung nicht aufgelöst. Nach Gesetz und Satzung liege ein Auflösungstatbestand nicht vor. Dies wird von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Soweit sie sich darauf beruft, die Streichung der Zuschüsse der Stadt und nach dem Schriftsatz des Antragstellers vom 7. August 1986 auch anderer Einrichtungen, deren Mitarbeiter Mitglied des Vereins werden konnten, stelle „faktisch die Auflösung des Sozialwerks” dar, vermag sie damit jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht im Sinne der genannten Vorschriften nicht zu rechtfertigen. Es mag sein, daß mit der Einstellung der Zuschüsse die in den Jahren bis 1982 den Mitgliedern des Sozialwerks gewährten Leistungen, insbesondere der in jedem Jahr „zur Förderung von Erholungsmaßnahmen” gewährte Grundbetrag zwischen 135,– DM und 250,– DM sowie die Erhöhungsbeträge für die Kinder nicht mehr gewährt werden können.
Die Gewährung solcher über die gesetzliche Besoldung und die tarifliche Vergütung hinausgehender Beträge ist jedoch nicht der erklärte Zweck des als Sozialeinrichtung gegründeten Vereins. Nach § 2 der Satzung besteht dieser Zweck vielmehr ganz allgemein darin, die soziale Lage der Mitglieder des Vereins durch Förderung von Erholungsmaßnahmen zu verbessern. Er läßt sich auch ohne die Gewährung fester Zuschüsse, die ohnehin nicht für die Erleichterung bestimmter Erholungsmaßnahmen der einzelnen Mitglieder bestimmt waren, erfüllen. Neben der vom Verwaltungsgericht erwähnten Organisation von Erholungsreisen zu Selbstkostenpreisen, bei denen das Sozialwerk lediglich seine Erfahrungen und Geschäftsverbindungen zur Verfügung zu stellen hätte, ist auch an die Möglichkeit zu denken, daß das Sozialwerk für seine Mitglieder mit bestimmten Reiseveranstaltern besonders günstige Bedingungen vereinbart oder vorrangig Mitglieder mit geringem Einkommen fördert. Es liegt zwar nahe, daß auf diese Weise die ursprünglich mit der Gründung des Vereins verfolgten Ziele nicht mehr in der bisherigen Weise verfolgt werden können. Sollten deshalb die Vereinsorgane meinen, der Zweck des Vereins sei nicht mehr sinnvoll zu verfolgen, so könnten sie die Auflösung des Vereins mit der sich aus § 12 der Satzung ergebenden Folge betreiben, daß im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt D. fällt, die es ausschließlich für soziale Zwecke ihrer Beschäftigten zu verwenden hat. Solange dahingehende vereinsrechtliche Entscheidungen aber nicht vorliegen, besteht der Verein grundsätzlich mit seinem satzungsgemäßen Zweck weiter. Der Hinweis der Beschwerde auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs und den dort angesprochenen Fall der Veränderung der Verhältnisse mit der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit des eigentlichen Vereinszwecks geht deshalb fehl, weil auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in einem derartigen Fall der Verein bestehen bleibt und sich der Vereinszweck lediglich auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens beschränkt. Eine solche – etwa durch das Fehlen der bei Gründung des Vereins erwarteten Mittel – bedingte Begrenzung der Betätigung des Vereins stellt auch keine Maßnahme dar, die hinsichtlich ihrer Mitbestimmungsbedürftigkeit der Auflösung des Vereins gleichzustellen wäre. Soweit in § 12 Abs. 1 der Satzung der Wegfall des bisherigen Vereinszwecks hinsichtlich des Verbleibs des Vermögens der Auflösung gleichgestellt wird, ergibt sich daraus nicht, daß die hier vorliegende Verminderung der Betätigungsmöglichkeiten des Vereins einem „Wegfall” des bisherigen Vereinszwecks gleichstehen muß, und auch nicht, daß hierbei der Antragsteller mitzubestimmen hat.
Wie das Verwaltungsgericht schließlich ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich nicht schon aus der unterbliebenen Weitergewährung der städtischen Zuschüsse, daß sich das Sozialwerk von einer Sozialeinrichtung der Dienststelle in eine bloße Selbsthilfeeinrichtung der Beschäftigten umgewandelt hat. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 12. Juli 1984 – BVerwG 6 P 14.83 – (Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 29 = ZBR 1985, 28) näher umschrieben, was eine „Sozialeinrichtung”, an deren Verwaltung der Personalrat mitzuwirken hat, von einem als unabhängige Selbsthilf eeinrichtung von den Bediensteten gegründeten Sozialwerk unterscheidet. Als wesentliche Merkmale einer Sozialeinrichtung im Sinne des Personalvertretungsrechts hat der Senat dabei den rechtlich gesicherten Einfluß der Dienststelle und ihr Recht, an deren Verwaltung mitzuwirken, hervorgehoben; beides muß so stark sein, daß von der Sozialeinrichtung als einer „Veranstaltung der Verwaltung” gesprochen werden kann. Ein solcher Einfluß ist hier aufgrund der satzungsmäßigen Zusammensetzung des Vorstandes des Vereins „Sozialwerk” ersichtlich nach der übereinstimmenden Meinung aller daran Beteiligten gegeben. Wegen dieser Maßgeblichkeit der rechtlichen Gestaltung kann es darauf, ob der Sozialeinrichtung noch die Mittel zur Verfügung stehen, die sie zur Verfolgung der ursprünglich mit ihrer Gründung verfolgten Ziele benötigt, nicht ankommen. In dem vom Senat in dem erwähnten Beschluß vom 12. Juli 1984 entschiedenen Falle kam es umgekehrt für den Charakter des dort behandelten Sozialwerks als Selbsthilfeeinrichtung nicht darauf an, daß die Verwaltung durch erhebliche tatsächliche Unterstützung des Sozialwerks „gewichtigen faktischen Einfluß” auf die Verwaltung hatte.
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der von dem Antragsteller beanspruchten Mitbestimmung nicht schon entgegensteht, daß die Streichung der städtischen Zuschüsse durch gesetzliche Regelung bestimmt wurde (vgl. § 72 Abs. 3 LPVG). Auch kann offenbleiben, ob nicht der Antragsteller im Falle einer Mitbestimmung an dieser Maßnahme auf die ausschließlich dem Rat der Stadt vorbehaltene Feststellung des Haushalts Einfluß nehmen würde (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1984 – BVerwG 6 P 5.84 – ≪Buchholz 238.34 § 86 HmbPerVG Nr. 3≫).
Die Sprungrechtsbeschwerde ist nach alledem in vollem Umfang zurückzuweisen.
Unterschriften
Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen