Entscheidungsstichwort (Thema)

Bundeswehr-Sozialwerk, Selbsthilfeeinrichtung wie das – keine Sozialeinrichtung im Sinne des Personalvertretungsrechts. Sozialeinrichtung, Anforderungen an eine – im Sinne des Personalvertretungsrechts

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 5

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 17.02.1983; Aktenzeichen CB 4/82)

VG Köln (Entscheidung vom 26.11.1981; Aktenzeichen PVB 7/81)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 17. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Jahre 1960 wurde von Angehörigen der Bundeswehr das Bundeswehr-Sozialwerk in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gegründet. Aufbau und Aufgaben dieses Vereins werden durch seine von der Bundesversammlung beschlossene, im Ministerialblatt des Bundesministers der Verteidigung bekanntgemachte Satzung festgelegt. Nach der Fassung, die die Satzung im Jahre 1968 erhalten hat, gehören dem Bundesvorstand des Bundeswehr-Sozialwerks je zwei von dem Hauptpersonalrat beim Bundesminister der Verteidigung, dem Antragsteller, und vom Bundesminister der Verteidigung, dem Beteiligten, bestellte Beisitzer an. Entsprechend dieser Satzungsregelung nahmen in der Folgezeit zwei Mitglieder des Antragstellers an den Sitzungen des Bundesvorstandes des Bundeswehr-Sozialwerks teil. Die dadurch entstandenen Kosten trug der Beteiligte.

Nach einer weiteren Bestimmung der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks werden Beschlüsse seines Bundesvorstandes zu Fragen, die wesentliche Belange des Dienstherrn berühren, erst wirksam, wenn der Bundesminister der Verteidigung „unter Beteiligung des Hauptpersonalrats” innerhalb eines Monats nach Empfang der Beschlußprotokolle keine Einwendungen erhoben hat. Über ihr Zusammenwirken bei der Ausübung des Rechts, Einwendungen zu erheben, schlossen der Antragsteller und der Beteiligte am 16. Juni 1969 eine Dienstvereinbarung.

Im Juni 1980 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, eine Überprüfung habe ergeben, daß das Bundeswehr-Sozialwerk keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sei. Daher könnten den Mitgliedern des Antragstellers, die an Sitzungen des Bundesvorstandes des Bundeswehr-Sozialwerks teilnähmen, vom Beteiligten keine Reisekosten mehr gezahlt werden. Im gleichen Jahre unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, daß die Dienstvereinbarung vom 16. Juni 1969 über das Zusammenwirken bei der Ausübung des Rechts des Bundesministers der Verteidigung, Einwendungen zu erheben, nach seiner Auffassung rechtsunwirksam sei.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß die am 16. Juni 1969 zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten geschlossene Dienstvereinbarung rechtswirksam ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, diejenigen Kosten, insbesondere Reisekosten, zu tragen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an Vorstandssitzungen des Bundeswehr-Sozialwerks e.V. entstehen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Beschwerdegericht die Anträge abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Die am 16. Juni 1969 von den Verfahrensbeteiligten getroffene Dienstvereinbarung sei nicht wirksam, weil seinerzeit kein Sachverhalt gegeben gewesen sei, der Gegenstand einer solchen Vereinbarung hätte sein dürfen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG seien Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit das Bundespersonalvertretungsgesetz sie ausdrücklich vorsehe. Als mögliche rechtliche Grundlage für die abgeschlossene Dienstvereinbarung könne allein § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG in Betracht, der unter der Voraussetzung, daß eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, den Abschluß von Dienstvereinbarungen über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform zulasse. Sozialeinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift seien aber nur solche Einrichtungen, die die Dienststelle errichte und verwalte, um durch sie die sozialen Belange der Beschäftigten zu fördern. Denn nur an der Schaffung und der Arbeit solcher Einrichtungen, auf die sich die Bestimmungs- und Verfügungsbefugnis des Dienststellenleiters erstrecke, sei die Personalvertretung zu beteiligen. Hingegen fehle es an der Grundlage für eine Beteiligungsbefugnis, wenn dem Dienststellenleiter keine derartigen Rechte in bezug auf eine Einrichtung zuständen. Das sei bei Selbsthilfeeinrichtungen der Beschäftigten der Fall, die von Dritten errichtet und betrieben würden. Zwar komme es für die rechtliche Beurteilung nicht allein auf den Errichtungsakt an; eine ursprünglich von Dritten in eigener Verfügungsmacht errichtete Einrichtung könne nachträglich den Charakter einer Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG erhalten, wenn der Dienststelle zu einem späteren Zeitpunkt ein ausschlaggebendes Einflußrecht eingeräumt werde. Das sei indessen beim Bundeswehr-Sozialwerk weder im Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstvereinbarung der Fall gewesen noch durch spätere Satzungsänderungen bewirkt worden. Denn die Satzung habe dem Beteiligten zu keinem Zeitpunkt Einfluß auf den Fortbestand des Bundeswehr-Sozialwerks eingeräumt. Sie lasse es vielmehr sogar zu, die Vertretung des Beteiligten und des Antragstellers im Bundesvorstand des Bundeswehr-Sozialwerks durch erneute Satzungsänderung wieder aufzuheben, ohne daß beide das verhindern könnten. Auch mit der Befugnis, Einwendungen gegen Beschlüsse des Bundesvorstandes zu erheben, habe der Beteiligte keinen ausschlaggebenden Einfluß auf das Bundeswehr-Sozialwerk erlangt, zumal dieses Recht durch eine Vereinbarung, die er im Jahre 1975 mit dem Bundeswehr-Sozialwerk abgeschlossen habe, stark eingeschränkt worden sei. Im Hinblick auf diese Satzungslage sei es für die rechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG unerheblich, daß das Bundeswehr-Sozialwerk von dem Beteiligten laufend erhebliche finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt bekomme. Diese Förderung lasse eine soziale Einrichtung ebensowenig zu einer Sozialeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift werden wie der Umstand, daß die von ihr wahrgenommenen Aufgaben mit den Aufgaben der sie unterstützenden Dienststelle sachlich verflochten seien.

Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Teilnahme von Mitgliedern des Antragstellers an Sitzungen des Vorstandes einer Selbsthilfeeinrichtung, die keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG sei, nicht zum Aufgabenbereich der Personalvertretung gehöre und deswegen im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Grundlage finde. Dem stehe nicht entgegen, daß der Antragsteller nach der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks zwei Mitglieder des Bundesvorstandes dieses Vereins zu bestellen habe. Denn der Antragsteller nehme damit, daß er zwei seiner Mitglieder in den Bundesvorstand entsende, kein gesetzliches Beteiligungsrecht gegenüber dem Dienststellenleiter wahr. Die mit der Entsendung verbundenen Kosten entständen somit nicht durch seine gesetzlich vorgesehene Tätigkeit und seien deswegen nicht nach § 44 Abs. 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Sie greift die Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an, das Bundeswehr-Sozialwerk sei keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG. Nach ihrer Ansicht sind die Kriterien, anhand deren das Beschwerdegericht zu dieser Auffassung gelangt ist, zu eng gefaßt. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung als Sozialeinrichtung im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei, dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, daß die Dienststelle an ihrer Errichtung nach außen erkennbar maßgeblich beteiligt gewesen sei. Auch eine Einrichtung wie das Bundeswehr-Sozialwerk, an dessen Errichtung sich der Beteiligte aus politischen Gründen nicht nach außen erkennbar beteiligt habe, das er jedoch seit seiner Schaffung finanziell und organisatorisch umfassend unterstütze, sei als eine derartige Sozialeinrichtung anzusehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei es auch kein unverzichtbares Merkmal einer solchen Einrichtung, daß die Dienststelle ausschlaggebenden Einfluß auf deren Arbeit und Bestand habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge eine nicht unerhebliche Mitwirkung der Dienststelle an der Verwaltung einer solchen Einrichtung. Diese Voraussetzung aber sei dadurch erfüllt, daß der Beteiligte durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die Freistellung von Mitarbeitern, die Gestellung von technischen Hilfsmitteln und – vor allem – durch die Gewährung erheblicher finanzieller Zuschüsse einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Verwaltung und die Arbeit des Bundeswehr-Sozialwerks habe.

Der Auffassung des Beschwerdegerichts, die Reisekosten der Mitglieder des Antragstellers, die an den Sitzungen des Bundesvorstands des Bundeswehr-Sozialwerks teilnehmen, gehörten nicht zu den durch die Tätigkeit des Antragstellers bedingten Kosten im Sinne des § 44 Abs. 1 BPersVG, tritt die Rechtsbeschwerde mit der Ansicht entgegen, die Kostentragungspflicht des Beteiligten folge daraus, daß der Antragsteller nach der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks zwei seiner Mitglieder in dessen Bundesvorstand zu entsenden habe. Deren Tätigkeit im Bundesvorstand werde damit mittelbar zu einer Aufgabe des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 17. Februar 1983 aufzuheben und die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 26. November 1981 zurückzuweisen.

Der Beteiligte tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, das Bundeswehr-Sozialwerk sei keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, weil es von dem Beteiligten nicht errichtet worden sei, er keinen ausschlaggebenden Einfluß auf seinen Bestand und seine Auflösung habe und er es weder verwalte noch wesentlichen Einfluß auf seine Verwaltung habe. Alle Organe des Bundeswehr-Sozialwerks seien mit Personen besetzt, die von den Mitgliedern gewählt würden, ohne daß der Beteiligte Einfluß auf ihre Wahl nehmen könne. Das Einspruchsrecht des Beteiligten gegen Beschlüsse des Bundesvorstandes diene im wesentlichen dazu, Entscheidungen beeinflussen oder verhindern zu können, die unmittelbare Auswirkungen auf die Belange des Dienstherrn haben könnten. Einen bedeutenden Anteil an der Verwaltung des Bundeswehr-Sozialwerks verschaffe dieses Recht dem Beteiligten nicht. Der tatsächliche Einfluß, den er durch die Gewährung finanzieller Förderung sowie persönlicher und sachlicher Mittel an das Bundeswehr-Sozialwerk habe, sei der Einräumung rechtlicher Einflußmöglichkeiten nicht gleichzusetzen.

Die Mitglieder des Antragstellers, die zugleich zu Mitgliedern des Bundesvorstandes des Bundeswehr-Sozialwerks bestellt seien, nähmen in dieser Funktion keine Aufgaben der Personalvertretung wahr, weil das Bundeswehr-Sozialwerk keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, sondern eine Selbsthilfeeinrichtung der Angehörigen der Bundeswehr sei. Die Mitarbeit in einer derartigen Selbsthilfeeinrichtung aber gehöre nicht zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Antragstellers, noch sei sie Voraussetzung für die Erfüllung seiner Pflichten. Der Beteiligte sei deswegen nicht gehalten, die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß leidet nicht an Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat zutreffend festgestellt, daß die Dienstvereinbarung, welche der Antragsteller und der Beteiligte am 16. Juni 1969 „zur Regelung der Beteiligung des Hauptpersonalrats an Angelegenheiten des Bundeswehr-Sozialwerks e.V.” geschlossen haben, der rechtlichen Grundlage entbehrt und deswegen unwirksam ist.

Über die Ausübung von Mitbestimmungsrechten dürfen Personalvertretung und Dienststelle eine generelle Regelung in der Form einer Dienstvereinbarung nur treffen, soweit das Bundespersonalvertretungsgesetz das ausdrücklich gestattet (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Dies ist lediglich in den § 75 Abs. 3 und 5, § 76 Abs. 2 BPersVG geschehen, von denen allein § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG als Grundlage für die streitige Dienstvereinbarung in Betracht kommt. In dieser Vorschrift findet sie indes keine Grundlage, weil die Beteiligung des Antragstellers „an Angelegenheiten des Bundeswehr-Sozialwerks e.V.” nicht als Mitbestimmung über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung einer Sozialeinrichtung anzusehen ist.

Gegenstand der Mitbestimmung der Personalvertretung können nur Maßnahmen der Dienststelle sein, bei der sie gebildet ist (§ 69 Abs. 1 BPersVG). Denn das Wesen der Mitbestimmung besteht darin, der Personalvertretung hinsichtlich der sachlichen Gegenstände, an denen ihr ein Mitbestimmungsrecht gesetzlich eingeräumt ist, nicht nur einen institutionellen Einfluß einzuräumen (das geschieht bei der Mitwirkung, BVerwGE 13, 291), sondern sie gleichberechtigt an der Entschließung teilhaben zu lassen, ob und welche Maßnahmen die Dienststelle ergreift, die diese sachlichen Gegenstände berühren. Voraussetzung dafür, daß ein konkretes Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung entsteht, ist mithin, daß eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorbereitet wird, d.h. daß die Dienststelle etwas zu tun beabsichtigt, wozu sie einerseits befugt ist und das andererseits seinem Gegenstand nach der Mitbestimmung unterliegt. Dabei ist unerheblich, ob die Initiative zu der einzelnen Maßnahme von der Dienststelle oder – im Rahmen und in den Grenzen ihres Initiativrechts – von der Personalvertretung ausgeht. In jedem Fall ist Mitbestimmung als die gleichrangige Teilnahme der Personalvertretung an der einer Maßnahme vorausgehenden Willensbildung nur im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Handeln der Dienststelle möglich, mag es zu diesem Handeln sodann kommen oder nicht. In Sachzusammenhängen, in die die Dienststelle rechtlich oder tatsächlich einbezogen ist, ohne selbst handelnd in sie einzugreifen, kann demgegenüber kein Mitbestimmungsrecht der bei ihr gebildeten Personalvertretung entstehen.

Hiervon ist auch bei der Auslegung des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG auszugehen. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. Dezember 1978 – BVerwG 6 P 10.78 – (ZBR 1979, 342 = PersV 1980, 105) unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Hinweis zum Ausdruck gebracht, die Vorschrift stelle allein auf das Handeln der Dienststelle ab. Ansatzpunkt der Mitbestimmung sei nicht der Wirkungsbereich einer Sozialeinrichtung, sondern der Umstand, daß die Einrichtung von der Dienststelle errichtet, verwaltet oder aufgelöst werde. Der Personalvertretung kann ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG folglich nur in bezug auf Einrichtungen mit sozialer Zwecksetzung erwachsen, an deren Errichtung, Verwaltung oder Auflösung die Dienststelle nicht nur tatsächlich, sondern auch mit derjenigen rechtlichen Verantwortlichkeit teilhat, welche die – beliebige – Rechtsform der Einrichtung deren Trägern ermöglicht. Der dargestellte Gegenstand der Mitbestimmung schließt es hingegen aus, die Vorschrift auch dann eingreifen zu lassen, wenn die Dienststelle die Arbeit einer rechtlich selbständigen Einrichtung, die die sozialen Belange der Beschäftigten der Dienststelle zu fördern bestimmt ist, durch finanzielle Zuwendungen sowie materielle und persönliche Hilfeleistungen unterstützt, ohne sich an deren Errichtung, Verwaltung und möglicher Auflösung zu beteiligen, mag die geleistete Unterstützung die Einrichtung auch erst in den Stand setzen, ihren Zweck zu erfüllen. Denn in diesem Fall hat die Dienststelle auf den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Einrichtung keinen rechtlich faßbaren Einfluß; sie hat folglich auch keine Maßnahmen zu treffen, die sich auf die Errichtung, Verwaltung und Auflösung der Einrichtung beziehen und an deren Vorbereitung die Personalvertretung mitbestimmend beteiligt werden könnte.

Von diesen sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats ergebenden Erwägungen ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat mit Recht zunächst geprüft, ob der Beteiligte an der Errichtung des Bundeswehr-Sozialwerks in rechtlich verantwortlicher Weise teilhatte und innerhalb dieser Sozialeinrichtung eine Rechtsstellung innehat, die ihm die Teilnahme an dessen Verwaltung ermöglicht oder gar abverlangt und ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers begründet. Dabei ist es angesichts der insoweit offenkundigen und unstreitigen Rechts- und Sachlage, wie sie sich aus der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks ergibt, zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, daß das Bundeswehr-Sozialwerk von Angehörigen der Bundeswehr als eine unabhängige Selbsthilfeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet worden ist, an deren Errichtung der Beteiligte keinen tatsächlichen oder rechtlichen Anteil hatte. Sodann hat es untersucht, ob der Beteiligte im Zuge späterer Änderungen der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks eine Stellung erlangt hat, die ihm ausschlaggebende, rechtlich gesicherte Einflußmöglichkeiten auf dessen Verwaltung eröffneten. Dabei hat es die Grundsätze zum Maßstab genommen, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 12.70 – (PersV 1972, 36) auf der Grundlage des § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG 1955 zu der Frage entwickelt hat, wann eine Dienststelle eine Sozialeinrichtung (nach damaligem Gesetzeswortlaut: Wohlfahrtseinrichtung) verwaltet. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit „eine nicht unerhebliche Mitwirkung” der Dienststelle an der Verwaltung der Sozialeinrichtung als Voraussetzung für ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung angesehen.

Die Bedenken, welche die Rechtsbeschwerde hiergegen erhebt, sind nicht begründet. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG geht – ebenso wie § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG 1955 – davon aus, daß die Dienststelle die Sozialeinrichtung „verwaltet”. Damit kann im Hinblick darauf, daß die Vorschrift Sozialeinrichtungen „ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform” betrifft, nicht nur die alleinige Verwaltung, d.h. das Betreiben der Sozialeinrichtung durch die Dienststelle, verstanden werden. Der Begriff „Verwaltung” muß notwendig eine Skala unterschiedlicher Einfluß- und Mitwirkungsmöglichkeiten bezeichnen, deren rechtliche Ausgestaltung u.a. von der Rechtsform der Sozialeinrichtung abhängt. In jedem Fall müssen der rechtlich gesicherte Einfluß der Dienststelle auf die Sozialeinrichtung und ihr Recht, an deren Verwaltung mitzuwirken, aber so stark sein, daß von der Sozialeinrichtung als einer „Veranstaltung der Verwaltung” (Beschluß vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 12.70 – ≪a.a.O.≫) gesprochen werden kann. Das setzt voraus, daß die Dienststelle an der Führung der Geschäfte der Sozialeinrichtung in einem ins Gewicht fallenden sachlichen Umfang beteiligt, vor allem aber rechtlich in der Lage ist, richtungweisenden Einfluß auf die Verwirklichung der Zwecke dieser Einrichtung zu nehmen, d.h. auf die Festlegung der Art und Weise, in der die Einrichtung die ihr gesteckten Aufgaben erfüllen soll, und auf die der Erreichung dieses Zieles dienende Arbeit der Einrichtung einzuwirken. Das haben das Bundesverwaltungsgericht in dem soeben angeführten Beschluß in die Worte „Durchführung der Verwaltung oder eine nicht unerhebliche Mitwirkung an dieser Verwaltung” gefaßt und das Beschwerdegericht inhaltlich zutreffend als „ausschlaggebendes Einflußrecht” bezeichnet.

Dies gilt im übrigen für die „Errichtung” einer Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG gleichermaßen. Die Annahme der Rechtsbeschwerde, hier genüge ein tatsächlich und rechtlich geringerer Einfluß der Dienststelle, um das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung zu begründen, ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde läßt sich dem angefochtenen Beschluß auch nicht entnehmen, daß das Beschwerdegericht dieser Ansicht ist.

Anhand des dargestellten und – wie soeben erörtert – zutreffenden Maßstabes hat das Beschwerdegericht im einzelnen ausgeführt, daß der Beteiligte nach der Satzung des Bundeswehr-Sozialwerks in dessen geltender Fassung wie auch nach ihren früheren Fassungen weder auf die Arbeit dieser Einrichtung noch auf ihre mögliche Auflösung satzungsmäßig einen bestimmenden Einfluß ausüben kann. Diese Feststellungen greift die Rechtsbeschwerde nicht mit Rügen an; sie lassen auch keine rechtlichen Mängel erkennen. Die vom Beschwerdegericht aus ihnen gezogene Folgerung, das Bundeswehr-Sozialwerk sei keine Sozialeinrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG, ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die gegenteilige Ansicht der Rechtsbeschwerde gründet sich allein auf die Annahme, der gewichtige faktische Einfluß, den der Beteiligte durch die erhebliche tatsächliche Unterstützung des Bundeswehr-Sozialwerks auf dieses habe, sei einer „nicht unerheblichen Mitwirkung” an dessen Verwaltung gleichzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Beschluß vom 5. Februar 1971 – BVerwG 7 P 12.71 – (a.a.O.) dargelegt, daß Zuwendungen, welche die Dienststelle an eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Beschäftigten, wie sie das Bundeswehr-Sozialwerk nach dem zuvor Gesagten darstellt, leistet, diese nicht zu einer Sozialeinrichtung im Sinne des Personalvertretungsrechts werden lassen.

Ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand im Sinne des § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG kann damit nicht verwirklicht werden, wie eingangs aus dem Wesen der Mitbestimmung hergeleitet wurde.

Auch den Hilfsantrag hat das Beschwerdegericht zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann nicht verlangen, daß der Beteiligte die Kosten trägt, welche die satzungsgemäße Teilnahme von zwei Mitgliedern des Antragstellers an den Sitzungen des Bundesvorstandes des Bundeswehr-Sozialwerks verursacht. Die Verpflichtung der Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 44 Abs. 1 BPersVG), beschränkt sich auf diejenigen Kosten, die der Personalvertretung aus der Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erwachsen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 14, 282 ≪286≫; 34, 143 ≪144≫; 58, 54 ≪57 f.≫). Dazu gehört die Teilnahme an den Sitzungen des Bundesvorstandes des Bundeswehr-Sozialwerks nicht. Zwar eröffnet die Satzung dieses Sozialwerks dem Antragsteller die Möglichkeit, je einen ihm als Mitglied angehörenden Soldaten und zivilen Angehörigen der Bundeswehr in den Bundesvorstand zu entsenden. Damit soll – ebenso wie mit der entsprechenden Regelung zugunsten des Beteiligten – offenbar die enge Verbindung des Bundeswehr-Sozialwerks zur Bundeswehr dokumentiert werden und dem Antragsteller wie dem Beteiligten die institutionelle Grundlage dafür gegeben werden, Vorstellungen und Wünsche unmittelbar – wenngleich ohne bestimmenden Einfluß – in die Arbeit des Bundeswehr-Sozialwerks einbringen zu können. Eine derartige Mitwirkung an einer zugunsten der Beschäftigten der Dienststelle geschaffenen, der Diensstelle besonders nahestehenden, rechtlich jedoch selbständigen Einrichtung mit sozialer Zwecksetzung wird für die Personalvertretung naheliegen; sie gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die im Bundespersonalvertretungsgesetz abschließend aufgeführt sind und durch die Entschließung weder der Personalvertretung noch der Dienststelle erweitert werden können.

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem in vollem Umfang zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Gützkow, Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1476584

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