Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 B 98.35108) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf Divergenz und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben entgegen der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht völlig neu beurteilt, ohne den Kläger in mündlicher Verhandlung selbst angehört zu haben. Dadurch habe es gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Zugleich sei es damit von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – abgewichen.
Die Beschwerde zeigt die von ihr gerügte abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Berufungsgericht schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung des Klägers dessen Vorverfolgung als glaubhaft gemacht angesehen (Beschwerdebegründung S. 2). Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zwar keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers geäußert und auch festgestellt, dass seine Zugehörigkeit zur AAPO bereits im Heimatland von ihm glaubhaft gemacht worden sei (UA S. 7 f.). Es hat jedoch nicht festgestellt, dass er bereits wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung aus Äthiopien ausgereist sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger „bei seiner Rückkehr nach Äthiopien zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen seiner Mitgliedschaft in der AAPO in Äthiopien und der Fortsetzung seines politischen Engagements für diese Partei in Deutschland” befürchten müsse, aus politischen Gründen verfolgt zu werden (UA S. 7).
Aus der Sicht des Berufungsgerichts kam es hingegen auf eine Reihe von Einzelheiten des vom Kläger vorgebrachten sog. Vorfluchtgeschehens nicht an. So konnte die vom Kläger geltend gemachte Inhaftierung in den Jahren 1991 und 1992 nach Auffassung des Berufungsgerichts, selbst wenn man von einer Haftentlassung erst im Januar 1993 ausgehe, nicht ursächlich für seine Ausreise gewesen sein, da diese erst mehr als zwei Jahre später erfolgt sei (BA S. 4). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die persönliche Anhörung des Klägers war insofern aber auch in der Sache nicht geboten, da es nach der hierfür maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wegen jedenfalls fehlender Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht auf die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er sei inhaftiert worden, nicht ankam.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Angaben des Klägers vor dem Verwaltungsgericht zu einem besonders brutalen Vorgehen der äthiopischen Sicherheitskräfte bei den späteren Hausdurchsuchungen. Das Berufungsgericht hält dieses Vorbringen zwar für nicht glaubhaft, stützt seine Entscheidung aber auch insoweit nicht auf diese Zweifel. Denn es unterstellt, dass „diese Emittlungen” angestellt worden sind, vermag daraus aber gleichwohl nicht auf eine drohende asylerhebliche Gefährdung des Klägers zu schließen (BA S. 5). Auch hierauf geht die Beschwerde nicht näher ein. Weder gibt sie Einzelheiten zu den durch die Sicherheitsbehörden erlittenen Drangsalierungen bei den Hausdurchsuchungen an, mit denen der Kläger bei der von der Beschwerde vermissten mündlichen Verhandlung durch das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens in diesem Punkt hätte weiter stützen können – auch vor dem Verwaltungsgericht hatte er hierzu keine näheren Angaben gemacht –, noch trägt sie vor, welche konkreten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen der Kläger bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien zu befürchten gehabt hätte. Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht keine Aussagen zur Glaubhaftigkeit der vom Kläger geschilderten Hausdurchsuchungen nach seiner Haftentlassung in Äthiopien gemacht, so dass dem Berufungsgericht schon deshalb insoweit keine Abweichung von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vorgehalten werden kann.
Danach hat auch die auf den geltend gemachten Verfahrensmangel bezogene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) keinen Erfolg. Die gerügte Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – ist zudem auch nicht ausreichend dargelegt. Die Beschwerde zeigt nicht, wie geboten, auf, dass das Berufungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Rechtssatz abweicht, wonach das Berufungsgericht von der erneuten Anhörung eines Zeugen oder Beteiligten dann nicht absehen darf, wenn es die Glaubwürdigkeit der in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für die Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen