Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Aktenzeichen 9 B 98.34562) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf Divergenz und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht völlig neu bewertet, ohne den Kläger in mündlicher Verhandlung selbst angehört zu haben. Dadurch habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen. Zugleich sei es vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2000 – BVerwG 9 B 137.00 – abgewichen. Beide Rügen greifen nicht durch.
Der beschließende Senat hat in dem von der Beschwerde genannten Beschluss vom 28. April 2000 im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass das Berufungsgericht von der erneuten Anhörung eines Zeugen oder Beteiligten dann nicht absehen darf, wenn es die Glaubwürdigkeit der in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für die Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt (BVerwG 9 B 137.00 – AuAS 2000, 148 m.w.N. zur Rspr). Eine vom Verwaltungsgericht abweichende Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen des Klägers hat das Berufungsgericht hier indes nicht vorgenommen. Es hat lediglich die vom Kläger geschilderten Geschehnisse vor dem Verlassen seines Heimatlandes anders als das Verwaltungsgericht gewürdigt, indem es ihnen eine andere Bedeutung für die Frage der Gefahr einer politischen Verfolgung beigemessen und dabei auch den Ablauf bestimmter Geschehnisse als für die Beantwortung dieser Frage nicht erheblich offen gelassen hat. An der selbstständigen Würdigung schriftlich festgehaltener Aussagen ist das Berufungsgericht auch ohne nochmalige Vernehmung des Zeugen oder der Beteiligten grundsätzlich nicht gehindert (Beschluss vom 28. April 2000, a.a.O.). Dass die Würdigung der Aussagen des Klägers durch das Berufungsgericht (BA Seite 4 f.) hier maßgeblich von seinem persönlichen Eindruck und der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit abhingen, zeigt die Beschwerde nicht auf; dies ist auch nicht erkennbar. Das Berufungsgericht gelangt zu der Auffassung, dass dem Kläger bei Verlassen Äthiopiens keine politische Verfolgung gedroht hat, nicht weil es ihn für unglaubwürdig und seine Aussagen deshalb für falsch hält, sondern weil es aus den geschilderten Umständen nur die Gefahr einer allenfalls strafrechtlichen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien, nicht aber wie das Verwaltungsgericht eine Gefahr der politischen Verfolgung herleitet.
Danach geht auch die Divergenzrüge der Beschwerde ins Leere. Weitere Verfahrensrügen erhebt sie nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 82 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 82 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Dr. Eichberger
Fundstellen