Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde rügt zum einen, das Verwaltungsgericht habe seine sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden verfahrensrechtlichen Pflichten nicht beachtet. Insoweit wird – entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung – keine Divergenz sondern ein Verfahrensmangel geltend gemacht (vgl. dazu 2.). Zur Umkehr der Beweislast und zur Bedeutung unterlassener Investitionen in ein Mietshaus trotz Überschusses der Mieteinnahmen über die Ausgaben wird lediglich eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall gerügt. Ein von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichender vom Verwaltungsgericht aufgestellter abstrakter Rechtssatz wird in diesem Zusammenhang weder ausdrücklich noch sinngemäß genannt. Im Übrigen könnte die Revision selbst dann nicht zugelassen werden, wenn eine Divergenz vorläge, weil hinsichtlich der ersten, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragenden Begründung, kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. 2.).
Die angefochtene Entscheidung kann nicht auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen zweier seine Entscheidung je selbständig tragender Gründe abgewiesen. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt, liegt eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG vor, wenn drei Tatbestandsmerkmale gegeben sind, die ursächlich miteinander verknüpft sind. Erstens müssen für das bebaute Grundstück in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muss zweitens die – bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende – Überschuldung verursacht haben. Drittens muss die Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen sein, dass das Grundstück in Volkseigentum übernommen wurde (vgl. VG Urteil, amtlicher Umdruck S. 7). Das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass weder das erste Tatbestandsmerkmal, nämlich eine Kostenunterdeckung, noch das zweite Tatbestandsmerkmal, eine unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Überschuldung, vorliegt.
Ist somit das verwaltungsgerichtliche Urteil auf zwei die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, könnte die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Anderenfalls fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Insbesondere kann die Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wenn nur hinsichtlich einer der beiden Begründungen ein solcher geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Beschwerde macht Verfahrensfehler unmittelbar nur hinsichtlich der zweiten die verwaltungsgerichtliche Entscheidung selbständig tragenden Begründung geltend. In diesem Zusammenhang spricht sie zwar auch Fragen an, die für die erste Begründung, nämlich die Kostenunterdeckung, von Bedeutung sind. Selbst wenn man daher zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie rüge auch Verfahrensfehler hinsichtlich der der ersten Begründung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn insoweit wird die allenfalls geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.
Die Beschwerde rügt unter anderem, dass das Verwaltungsgericht den Zeugen R.…F.… nicht vernommen hat (vgl. Beschwerdebegründung S. 4). Der Zeuge hätte unter anderem Entscheidungserhebliches zur Unbenutzbarkeit einer Wohnung und damit zu erzielbaren Mieteinnahmen aussagen können. Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es jedoch insoweit auf die tatsächlich erzielten – und nicht die erzielbaren – Mieten an. Aussagen über den Zustand einer Wohnung waren insoweit ohne Bedeutung.
Weiter rügt die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe bei der Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und der Ausgaben fehlerhaft einen Überschuss ermittelt (Beschwerdebegründung S. 5 f.). Dann stellt die Beschwerde der Berechnung des Verwaltungsgerichts eine eigene Berechnung gegenüber. Dies genügt in keiner Weise dem Darlegungsgebot. Ebenso wenig genügt der Hinweis, die Einnahmen seien auch deshalb so gering, weil Mieter von ihnen getätigte Instandsetzungsausgaben von der Miete abgezogen hätten. Auch insoweit wird lediglich – noch dazu unsubstantiiert – die Berechnung der Einnahmen durch das Verwaltungsgericht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.