Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.08.2007; Aktenzeichen 16 A 2781/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Der Kläger formuliert zwar in seiner Beschwerdebegründung unter 1. umfassend, es sei zu klären, wie die Hausgröße bzw. Wohnfläche zu bestimmen und zu berechnen sei und welche Berechnungsgrundsätze/Berechnungsmaßstäbe zugrunde zu legen seien. Er geht aber in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zum einen davon aus, dass “für eine vierköpfige Familie … die Wohnfläche eines Familienheimes mit 130 qm als angemessen angesehen” wird, und zum anderen auch davon, dass zur Berechnung der Wohnfläche auf bundesrechtliche Vorschriften zur Wohnflächenberechnung zurückgegriffen werden kann (s. dazu auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R – juris Rn. 23). Geklärt wissen will der Kläger zur Berechnung der Wohnfläche allein die Frage, ob mit Rücksicht auf die Abzugsmöglichkeit nach § 44 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung – 2. BV – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) die Wohnfläche bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung mit einem Abzug von 10 % der ermittelten Grundfläche der Wohnung zu berechnen ist. Dieser Frage kommt aber, weil sie auslaufendes Recht betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Zweite Berechnungsverordnung, die in ihrem Teil IV in den §§ 42 bis 44 die Wohnflächenberechnung regelte, ist durch Art. 3 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) geändert worden. § 42 bestimmt nun:
“Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.”
Die §§ 43 und 44 sind aufgehoben worden.
Art. 1 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 enthält die Wohnflächenverordnung – WoFlV. Letztere lässt einen dem § 44 Abs. 3 2. BV entsprechenden Abzug nicht zu. § 5 WFlV bestimmt, dem § 42 2. BV n.F. entsprechend, als Übergangsvorschrift:
“Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2346), in der jeweils geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.”
§ 44 Abs. 3 2. BV gilt also nur noch in den Fällen, in denen die Wohnfläche nach den Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung berechnet worden ist. Deshalb könnte mit einer Revision keine auch für die Zukunft richtungsweisende Klärung erreicht werden (s. dazu Beschluss vom 27. Juni 1996 – BVerwG 7 B 94.96 – NVwZ 1996, 1010). Zwar kann eine Frage zu auslaufendem Recht auch dann klärungsbedürftig bleiben, wenn sie noch für eine erhebliche Zahl offener Altfälle erheblich ist (Beschluss vom 27. Februar 1997 – BVerwG 5 B 155.96 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15). Das aber hat weder der Kläger vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
Die vom Kläger weiter als klärungsbedürftig angeführte Frage, “ob dem Tatbestandsmerkmal ‘Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes’ in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG nur eine zweitrangige, eher untergeordnete Bedeutung zukommt”, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat dem Kriterium “Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes” nicht eine nur zweitrangige, eher untergeordnete Bedeutung beigemessen. Vielmehr ist es zu Recht davon ausgegangen, dass ein Hausgrundstück nicht erst dann nicht angemessen ist, wenn die Kriterien Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes sowie Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes jedes für sich nicht angemessen sind, sondern die Angemessenheit nach Maßgabe und unter Würdigung aller in § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG bezeichneten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen ist. In der auf den Streitfall (Einzelfall) bezogenen Würdigung hat es zugunsten des Klägers einen verhältnismäßig niedrigen Verkehrswert des Hausgrundstücks und eine eher bescheidene Wohnhausausstattung angenommen, das Hausgrundstück aber mit Rücksicht auf die Größe des Grundstücks sowie die Größe und den Zuschnitt des Hauses als nicht angemessen bewertet.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Zu Unrecht behauptet der Kläger, das Berufungsgericht habe über seinen Klageantrag nicht vollständig entschieden, weil es über den auf den Zeitraum 7. März 2001 bis 1. August 2001 (dass in der Beschwerdebegründung der “01.08.2002” genannt ist, beruht wohl auf einem Schreibversehen) bezogenen Teil des Klageantrags nicht entschieden habe (Beschwerdebegründung S. 5). Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2004 die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. April 2003 zugelassen hatte, “soweit der Kläger eigene Ansprüche auf eine zuschussweise Sozialhilfebewilligung geltend macht”, hat es die Berufung des Klägers mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 7. März 2001 bis zum 31. Januar 2002 in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren (Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 9. September 2004 S. 1, Protokoll der Berufungsverhandlung vom 22. August 2007 S. 2, Berufungsurteil S. 6), zurückgewiesen. Damit hat es über den Klageantrag für die gesamte streitgegenständliche Zeit vom 7. März 2001 bis zum 31. Januar 2002 entschieden.
Aus den dargelegten Gründen kann dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Hund, Schmidt, Dr. Brunn
Fundstellen