Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 10. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Dem Begehren, die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Davon unabhängig ist der Antrag, die vom 8. bis 10. August 1984 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats für ungültig zu erklären, wegen des Streitgegenstandes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unzulässig.
a) Soweit die Beschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erreichen will, scheitert sie bereits daran, daß das anzuwendende Verfahrensrecht dies nur unter Voraussetzungen gestattet, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 25. März 1980 – BVerwG 6 P 39.79 – ≪Buchholz 238.31 § 86 PersVG Baden-Württemberg Nr. 1 = PersV 1981, 330≫ und vom 29. August 1985 – BVerwG 6 PB 11.85 – m.weit.Nachw.), kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung in Betracht (§§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren entsprechend gelten). Eine derartige Rechtsfrage ist jedoch hier nicht im Streit. In anderen Fällen vermag auch eine angebliche Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Die gesetzliche Beschränkung für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BAG, Beschluß vom 15. Februar 1984 – 4 ABN 1/84 – ≪AP § 92 a ArbGG 1979 Nr. 3 ≫).
b) Die angefochtene Entscheidung weicht auch nicht von den in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 a, 72 a und 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz würde nur dann bestehen, wenn das Oberverwaltungsgericht (der Verwaltungsgerichtshof) seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hätte, der in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht, und wenn die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. wenn der angefochtene Beschluß auf ihr beruht. Das ist hier nicht der Fall.
Das Beschwerdegericht legt dar, daß bei Vorabstimmungen gemäß § 4 BPersVWO lediglich bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden müßten, damit der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis berücksichtigen müsse. Von einer Vorabstimmung in diesem Sinne könne insbesondere nur dann gesprochen werden, wenn diejenigen Grundsätze beachtet seien, die nach Maßgabe des Demokratieverständnisses Kennzeichen ordnungsgemäßer Wahlen und Abstimmungen seien. Es gebe jedoch keine Vorschrift, wonach die für die eigentliche Personalratswahl maßgebenden Wahlvorschriften bei den Vorabstimmungen entsprechend eingehalten werden müßten. Der Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorabstimmung stehe demnach im vorliegenden Fall nicht entgegen, daß sich möglicherweise auch Beschäftigte an der schriftlichen Stimmabgabe beteiligt hätten, die nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 BPersVWO verhindert gewesen seien, und der Abstimmungsvorstand in einigen Dienststellenteilen eine schriftliche Stimmabgabe veranlaßt habe, obwohl diese nicht im Sinne des § 19 Nr. 2 BPersVWO von der Kerndienststelle räumlich weit entfernt seien. Auch sei es unbedenklich, daß in diesen Dienststellenteilen die Abstimmungsunterlagen nicht gemäß § 19 BPersVWO übersandt, sondern durch Mitglieder des Wahlvorstandes persönlich übergeben worden seien.
Mit diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1980 – BVerwG 6 P 13.80 – (PersV 1981, 501) abgewichen, denn auch diese Entscheidung geht davon aus, daß das Verfahren bei Vorabstimmungen nur in den wesentlichen für ein geordnetes Verfahren unerläßlichen Grundzügen geregelt ist. Die Entscheidung stellt ausdrücklich fest, daß auf die für die Wahl des Personalrats geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden kann, „wenn dies zweckmäßig erscheint und eine zeitgerechte Durchführung der Vorabstimmung sicherstellt”. Damit kann bei Vorabstimmungen auch von den in § 17 BPersVWO für die schriftliche Stimmabgabe und in § 19 BPersVWO für die Stimmabgabe in Teilen der Dienststelle geregelten Voraussetzungen abgewichen werden, soweit dadurch nicht allgemeine Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere nicht das zwingende Erfordernis einer freien und geheimen Abstimmung, verletzt werden. Daß diese Grundsätze vom Verwaltungsgerichtshof nicht beachtet worden sind, wird jedoch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß im vorliegenden Fall die sich aus dem Demokratieverständnis ergebenden Grundanforderungen noch erfüllt seien. Damit kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht begründet werden.
Der Hinweis der Beschwerde auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1959 – BVerwG 7 P 9.58 – (Buchholz 238.3 § 15 PersVG Nr. 3), vom 14. August 1959 – BVerwG 7 P 15.58 – (Buchholz 238.3 § 8 PersVG Nr. 1, § 15 PersVG Nr. 4) und vom 16. April 1959 (richtig: 4. Juni 1959) – BVerwG 7 P 13.58 – vermag die Zulassung der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil diese Entscheidungen nicht die Rechtmäßigkeit der Vorabstimmung für eine gemeinsame Wahl betrafen, sondern die Frage, ob die Personalratswahl selbst ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
2. Der Anregung, gemäß Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob Vorabstimmungen gemäß § 4 BPersVWO mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wenn die Grundsätze zur Durchführung freier und geheimer Wahlen, wie in §§ 16, 17 und 50 BPersVWO normiert, nicht beachtet werden, kann nicht gefolgt werden, weil die aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht erheblich ist.
Nach alledem ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst
Fundstellen