Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 28.03.1990; Aktenzeichen TK 3254/89)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 28. März 1990 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil der angegriffene Beschluß nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

In dem angegriffenen Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG (Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten) aus folgenden Gründen verneint: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünden Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten zum Gegenstand haben, insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne betreffen, außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Dies müsse erst recht für Anordnungen gelten, die die Erfüllung der Dienst- und Arbeitspflicht überhaupt gewährleisten sollten. Dazu zählten Maßnahmen, mit denen – wie hier (bei der Krankenüberwachung) – verhindert werden solle, daß ein Beschäftigter trotz Dienstfähigkeit dem Dienst fernbleibe oder das aktive Dienstverhältnis trotz erwiesener Dienstunfähigkeit nicht beendet werde.

Mit diesen Erwägungen hat das Beschwerdegericht keinen Rechtssatz aufgestellt, der den tragenden Gründen der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen widerspricht.

In den zitierten vier Beschlüssen (– BVerwG 6 P 25.80 – vom 11. März 1983 ≪Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 24≫, – BVerwG 6 P 20.82 – vom 30. Dezember 1987 ≪Buchholz 251.7 § 72 NW PersVG Nr. 17≫, – BVerwG 6 P 7.88 – vom 5. Oktober 1989 ≪Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 71≫ und – BVerwG 6 P 3.87 – vom 19. Juni 1990 ≪NJW 1990, 3033≫) hat das Bundesverwaltungsgericht den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, daß Anordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, nach dem Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Beschwerdegericht diesen Rechtssatz nicht in unzulässiger Weise auf den Fall ausgedehnt, daß dies erst recht für Anordnungen gelten müsse, „die die Erfüllung der Dienst- und Arbeitspflicht überhaupt gewährleisten sollen”. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, daß die Beteiligung der Mitarbeiter über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung dort ihre Grenzen findet, wo die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle – insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne – im Vordergrund steht. Das ist dann der Fall, wenn die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalles in erster Linie die Voraussetzungen für die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben der einzelnen Beschäftigten sicherstellen soll (Beschluß vom 19. Juni 1990 – BVerwG 6 P 3.87 – ≪a.a.O.≫).

Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die in Frage stehenden Anordnungen (Gespräche mit sogenannten Langzeitkranken über deren Gesundheitszustand und die voraussichtliche Wiederaufnahme des Dienstes) dazu dienen, entweder die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Dienstes, das heißt für die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben (bei erwiesener Dienstfähigkeit), zu schaffen oder sicherzustellen, daß das aktive Dienstverhältnis bei erwiesener Dienstunfähigkeit beendet wird. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind dies keine „klassischen Verhaltensregeln”, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen, sondern sie haben einen unmittelbaren Bezug auf die individuelle Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des jeweiligen Beschäftigten, der als krank gemeldet ist.

Da der angegriffene Beschluß nicht von den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Niehues, Ernst, Dr. Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214371

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