Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung, Unzulässigkeit der – bei Beschränkung auf eine Gruppe, wenn der Wahlfehler auch die Wahl anderer Gruppen erfaßt; keine Erweiterung der – nach Ablauf der Frist für die Anfechtung der Personalratswahl. Antragsauslegung, Grenzen der – bei beschränkter Anfechtung einer Personalratswahl. Wahlberechtigung, Keine – der vom Kammergerichtspräsidenten einem Amts- oder Landgericht zugewiesenen Probebeamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes bei den Personalratswahlen des Kammergerichts
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Wahlanfechtung, die sich auf die Wahl einer Gruppe beschränkt, ist unzulässig, wenn sich der geltend gemachte Fehler notwendig auch auf andere Gruppen auswirkt.
2. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist kann die auf eine Gruppe beschränkte Wahlanfechtung nicht erstmals auf die Wahlen anderer Gruppen erweitert werden, auch wenn sich der geltend gemachte Fehler entsprechend auswirkt.
3. Zu den Grenzen der Auslegung eines Antrags, mit dem eine Personalratswahl (beschränkt auf eine Gruppe) angefochten wird.
4. Die Probebeamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes, die vom Präsidenten des Kammergerichts für die laufbahnrechtliche Probezeit einem Amts- oder Landgericht zugewiesen sind, besitzen keine Wahlberechtigung für die Personalratswahl beim Kammergericht.
Normenkette
BlnPersVG §§ 3, 12 Abs. 2; ArbGG § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin – Fachsenat für Personalvertretungssachen Berlin – vom 24. Januar 1989 wird geändert.
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin im übrigen wird festgestellt, daß die Beamten im mittleren und gehobenen Justizdienst, die am Wahltag (5. Dezember 1986) durch den Beteiligten zu 1) einem Amtsgericht oder dem Landgericht als Beamte auf Probe zugewiesen waren, bei der Wahl des Personalrats des Kammergerichts nicht wahlberechtigt gewesen sind.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung einer Personalratswahl beim Kammergericht, die am 5. Dezember 1986 stattfand. Bei dieser Wahl waren laut Wählerverzeichnis 525 Beamte, 148 Angestellte und 20 Arbeiter wahlberechtigt. Unter den Beamten befanden sich 111 Probebeamte des mittleren und gehobenen Justizdienstes, die der Beteiligte zu 1) verschiedenen Amtsgerichten und dem Landgericht zur Bewährung in Aufgaben ihrer Laufbahn zugewiesen hatte. Nach dem Wahlausschreiben sollte der Personalrat aus elf Mitgliedern bestehen, nämlich sieben Vertretern der Beamten, drei Vertretern der Angestellten und einem Vertreter der Arbeiter.
Innerhalb der Anfechtungsfrist hat die Antragstellerin, eine im Kammergericht vertretene Gewerkschaft, die Wahl unter anderem mit dem Antrag angefochten, es solle festgestellt werden, daß die Wahl, „soweit die Gruppe der Beamten davon betroffen ist, unwirksam ist”. Der Antrag wurde darauf gestützt, daß 111 Probebeamte beim Kammergericht nicht wahlberechtigt seien, weil sie zum Zeitpunkt der Wahl beim Landgericht oder einem Amtsgericht beschäftigt und dort eingegliedert gewesen seien.
Den in der Anhörung protokollierten Antrag, die Wahl „hinsichtlich der Gruppe der Beamten für unwirksam zu erklären”, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit den zuletzt gestellten Anträgen,
- die am 5. Dezember 1986 durchgeführte Wahl zum Personalrat beim Kammergericht in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Angestellten für unwirksam zu erklären,
- hilfsweise, die Wahl in der Gruppe der Beamten für unwirksam zu erklären,
- hilfsweise, festzustellen, daß die Beamten auf Probe im mittleren und gehobenen Justizdienst, die am Wahltag zur Ableistung ihres laufbahnrechtlichen Probedienstes durch den Beteiligten zu 1) einem Amtsgericht oder dem Landgericht überwiesen worden sind, bei der Wahl des Personalrats des Kammergerichts nicht wahlberechtigt waren,
hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Hauptantrag mit im wesentlichen folgender Begründung statt: Die begründete Anfechtung lasse sich nicht wirksam auf die Wahl in der Gruppe der Beamten beschränken. Da die in Rede stehenden 111 Probebeamten des mittleren und gehobenen Justizdienstes nicht zu den beim Kammergericht beschäftigten Bediensteten zählten, vermindere sich deren Gesamtzahl auf 582. Daher seien nicht elf, sondern nur neun Mitglieder in den Personalrat zu wählen gewesen, davon in der Gruppe der Beamten sechs (statt sieben) und in derjenigen der Angestellten zwei (statt drei). Der geltend gemachte Wahlanfechtungsgrund wirke sich mithin nicht nur auf die Wahl in der Beamtengruppe aus. Bei einer auf diese Gruppe beschränkten Wiederholung der Wahl wäre der Personalrat mit dann zehn Mitgliedern immer noch überbesetzt, würde sich folglich auch das Verhältnis der Zahl der Vertreter von Beamten und Angestellten zueinander weiter zuungunsten der Beamtengruppe verschieben. Eine Wahlanfechtung, die dazu führe, daß ein Fehler in der Zusammensetzung des Personalrats nur durch einen arideren, nicht weniger schwerwiegenden Mangel ersetzt werde, könne das Gesetz nicht erlauben. Werde einer solchen Erkenntnis erstmals im Beschwerdeverfahren mit einem dieser Sachlage entsprechenden Antrag Rechnung getragen, so sei dies noch zulässig. Sinn und Zweck der Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 1 BlnPersVG, alsbald Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang die Wahl Bestand habe, geböten keine andere Auslegung. Der hier geltend gemachte Anfechtungsgrund habe erkennbar das Ergebnis der Wahl in den Gruppen der Beamten und der Angestellten erfaßt. Auch die rechtsirrtümliche Beschränkung des Antrages auf die Wahl der Beamtenvertreter habe daher von Anfang an keinen Zweifel daran aufkommen lassen können, daß die Antragstellerin auf dieser Beschränkung nicht bestehen werde, wenn sie anders ihr Ziel nicht würde erreichen können. In ähnlicher Weise sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch anerkannt, daß ein Kläger auch noch im Instanzenzug von der isolierten Anfechtung einer mit dein begünstigenden Verwaltungsakt untrennbar verbundenen Auflage zur Verpflichtungsklage übergehen könne, um so die Gesamtentscheidung zur Überprüfung zu stellen. Sofern hiernach überhaupt eine Antragsänderung im Sinne von § 81 Abs. 3 ArbGG anzunehmen sei, gelte die Zustimmung der Beteiligten jedenfalls im Wege rügeloser Einlassung als erteilt.
Der Sache nach sei die Anfechtung aus folgenden Überlegungen heraus gerechtfertigt: Die in Rede stehenden Probebeamten seien für die Dauer der Zuweisung an ein Gericht dort in einer Weise tatsächlich eingegliedert, wie dies in der Rechtsprechung für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle vorausgesetzt werde. Im personalvertretungsrechtlichen Sinne sei Beschäftigter einer Dienststelle, wer in dieser und für diese tätig sei, also Aufgaben dieser Dienststelle erfülle. Davon sei hier auszugehen. Die Probebeamten hätten nicht Aufgaben des Kammergerichts wahrzunehmen, sondern solche des Landgerichts oder des Amtsgerichts, dem sie zur Ableistung ihres Probedienstes zugewiesen worden seien. Ihnen würden bei dem jeweiligen Gericht dieselben Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen, die auch von Beamten auf Lebenszeit derselben Laufbahn zu erfüllen seien. Selbst wenn beim jeweiligen Gericht wechselnde Arbeitsbedürfnisse über den konkreten Einsatz entschieden, sei doch stets eine Eingliederung als Organwalter der Beschäftigungsstelle in dieselbe gegeben. Demgemäß sei der Leiter dieser Dienststelle für alle Entscheidungen zuständig, die mit der dienstlichen Tätigkeit der Probebeamten bei der Beschäftigungsbehörde zusammenhingen. Insoweit ergebe sich kein Unterschied zu den übrigen Beamten. Auch daraus, daß die wesentlichen Personalentscheidungen vom Beteiligten zu 1) getroffen würden, ergebe sich keine Besonderheit. Bei der Zuweisung der in Rede stehenden Probebeamten an ein anderes Gericht als das Kammergericht handele es sich auch nicht um eine Abordnung oder eine ihr gleichzustellende Maßnahme. Der Beamte auf Probe habe bei einer entsprechenden Zuweisung kein abstrakt-funktionelles Amt beim Kammergericht; ebensowenig habe er Anspruch darauf, nach Beendigung der Zuweisung oder des Probedienstes bei dem Kammergericht verwendet zu werden. Im übrigen solle der Wechsel des Beschäftigungsgerichts laut Zuweisungsverfügung die Ausnahme bleiben; er sei dies auch in tatsächlicher Hinsicht.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben und beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts den erstinstanzlichen Beschluß wiederherzustellen.
Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) ausgeführt: Der angegriffene Beschluß verletze §§ 12 Abs. 2, 22 Abs. 1 BlnPersVG und § 81 ArbGG. Er verkenne die materiell rechtlichen Auswirkungen des Ablaufs der in § 22 Abs. 1 BlnPersVG als Ausschlußfrist vorgesehenen Frist für die Wahlanfechtung. Aus diesem Charakter der Frist folge notwendig, daß bei einer auf eine bestimmte Gruppe beschränkten Wahlanfechtung mit Fristablauf die übrigen Gruppenwahlen unangreifbar würden. Die so eingetretene materielle Rechtslage könne durch eine nachträgliche Änderung des Wahlanfechtungsantrages nicht mehr beseitigt werden. Eine Erweiterung einer ursprünglich auf die Wahl einer Gruppe beschränkten Wahlanfechtung sei daher nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr zulässig. Beschränke sich der geltend gemachte Fehler nicht auf die allein angefochtene Wahl einer Gruppe, so müsse der zu enge Antrag als unzulässig angesehen werden. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletze außerdem § 81 Abs. 1 ArbGG. Da die Wahlanfechtung als Beschlußverfahren nur auf Antrag eingeleitet werde, bestimme der in der Antragsschrift gestellte Antrag den Umfang des eingeleiteten Beschlußverfahrens, über diese Grenze könne sich ein Gericht nicht hinwegsetzen. Das Oberverwaltungsgericht habe ferner nicht beachtet, daß der Begriff der Abordnung im Sinne des § 12 BlnPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr weit gefaßt sei und begrifflich über die Fälle der Abordnung im rein beamtenrechtlichen Sinne hinausgehe (BVerwGE 14, 241 ≪244 f.≫). Die Verwendung des Begriffes „Stammbehörde” spreche in besonderer Weise dafür, daß gerade nicht auf die faktische Beschäftigung abgestellt werde, sondern die formelle, personalvertretungsrechtliche Zuordnung maßgeblich sein solle. Wie nämlich das Bundesverwaltungsgericht weiterhin entschieden habe, stehe dem Dienstherrn bezüglich der Bestimmung einer Stammdienststelle ein Recht zu, diese auch mit personalvertretungsrechtlicher Wirkung festzulegen, soweit nicht bindende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstünden (BVerwG PersV 1966, 85 ≪86≫).
Die Antragstellerin verteidigt den angegriffenen Beschluß. Sie meint, der in ihrer Antragsschrift vom 19. Dezember 1986 enthaltene Antrag sei zwar auf die Gruppe der Beamten beschränkt gewesen. Bei verständiger Auslegung sei er aber dahin gehend zu interpretieren, daß die Wahl angefochten werde, soweit die in Rede stehende Gruppe der Probebeamten zu Unrecht mitgewählt habe. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde durch eine entsprechende Präzisierung nacht im Sinne einer Antragserweiterung verändert.
Der Beteiligte zu 1) äußert sich zur Sache nicht, weist aber darauf hin, daß die Rechtsbeschwerde ausweislich der dazu in der Beschwerdeentscheidung gegebenen Begründung nur eingeschränkt zugelassen worden sei. Die Zulassung beschränke sich auf die mit der Zulässigkeit des Hauptantrages zusammenhängenden Fragen. In der Rechtsbeschwerde sei daher nur noch zu prüfen, ob die nachträgliche Erweiterung des Hauptantrages auch auf die Gruppe der Angestellten zulässig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässigerweise uneingeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde führt dazu, daß der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält keinerlei Beschränkungen. Lediglich zur Begründung der Zulassung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, es halte die bei der Zulässigkeit des Hauptantrages behandelten Fragen für rechtsgrundsätzlich und habe deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hierdurch hat es nicht etwa die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen Teil des Gesamtstreitstoffes, nämlich auf die Zulässigkeit des vom Antragsteller zuletzt gestellten Hauptantrages, beschränkt (zu den Voraussetzungen einer solch beschränkten Zulassung vgl. BVerwGE 49, 232 ≪234≫; 50, 292 ≪295≫; Urteil vom 25. Februar 1988 – BVerwG 2 C 65.86 – Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2; Beschluß vom 27. März 1990 – BVerwG 6 P 34.87 – DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 = ZfPR 1991, 13; BGHZ 76, 397 ≪399≫; BAGE 47, 179 ≪183 f.≫; 51, 151 ≪154 f.≫). Dabei kann offenbleiben, ob im vorliegenden Falle eine solche Beschränkung überhaupt zulässig gewesen wäre. Denn ihrem Inhalt nach hat das Oberverwaltungsgericht mit der angeführten Begründung lediglich aufgezeigt, welche der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Fragen es als grundsätzlich und klärungsbedürftig ansieht. Es hat dargelegt, weshalb es die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, nicht aber hat es durch die Begründung – mit der dafür gegebenenfalls erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. BVerwGE 41, 52 ≪53≫) – ausgesprochen, daß die Zulassung der Beschwerde beschränkt sein solle. Aufgrund der Zulassung war der Beteiligte zu 2) zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, ohne insoweit Beschränkungen zu unterliegen. Davon hat er, wie Antrag und Begründung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, auch uneingeschränkt Gebrauch gemacht. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt folglich ohne Bindung an die erhobenen sachlichen Rügen im Rahmen der Anträge in vollem Umfang zur Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung (Urteil vom 17. Mai 1973 – BVerwG 5 C 84.72 – ≪Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 25≫; Beschluß vom 10. Mai 1982 – BVerwG 6 P 40.80 – Buchholz 238.3 A § 17 BPersVG Nr. 2 = BVerwGE 65, 297 ≪299≫).
2. Die Rechtsbeschwerde diesen Umfangs ist nur teilweise begründet. Sie führt zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Beschwerdegericht hätte dem Hauptantrag der Antragstellerin weder ganz noch teilweise stattgeben dürfen (a). Der erstmals nach Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 BlnPersVG gestellte Hauptantrag war wegen des Ablaufs der materiellen Ausschlußfrist nicht begründet, und der erste Hilfsantrag war unzulässig; insoweit beruht der angegriffene Beschluß auf einer unrichtigen Anwendung des § 22 Abs. 1 BlnPersVG und der §§ 81 Abs. 1, 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Gleichwohl ist der erstinstanzliche Beschluß nicht vollen Umfangs wiederherzustellen; denn der im Beschwerdeverfahren als zweiter Hilfsantrag gestellte Feststellungsantrag war und ist zulässig und auch entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zum alleinigen Anfechtungsgrund der fehlenden Wahlberechtigung der in Rede stehenden Probebeamten begründet (b).
a) Die Wahlanfechtung erfolgt gem. § 22 Abs. 1 BlnPersVG durch einen Antrag beim Verwaltungsgericht, über den im Beschlußverfahren nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes zu entscheiden ist (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG); der Antrag ist richtigerweise als ein Gestaltungsantrag zu stellen. Soll die Wahl angefochten werden, muß dies innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist gegenüber dem Gericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden; denn die Befristung der Anfechtungsmöglichkeit auf zwei Wochen macht den Willen des Gesetzgebers deutlich, daß die Frage, ob eine Wahl angefochten wird, innerhalb kurzer Zeit geklärt sein muß. Die damit angestrebte Rechtssicherheit und Rechtsklarheit setzen einer allzu großzügigen Auslegung Grenzen. Namentlich besteht zu einer nachträglichen Umdeutung von Anträgen, die vor Fristablauf anders gestellt worden sind, dann, wenn dadurch deren Inhalte und Zielsetzungen verändert werden, keine verfahrensrechtliche Handhabe (vgl. zu allem BVerwGE 14, 153 ≪155≫). Auch sonst darf sich die Auslegung des Antrags nicht völlig vom Wortlaut und Sinn der Anträge sowie vom erklärten Willen des Antragstellers entfernen. Insbesondere ist es den Gerichten bei der Auslegung der Anträge nicht gestattet, von ihrer eigenen Auffassung ausgehend zu unterstellen, die Beteiligten könnten mit ihren Anträgen nur erstrebt haben, das zu erreichen, was aufgrund jener Auffassung zu erreichen rechtlich möglich sei. Die Auslegung der Anträge muß sich vielmehr, von deren Wortlaut ausgehend, am Anlaß des Streits der Beteiligten und an dem zu seiner Begründung Vorgetragenen ausrichten (vgl. BAGE 22, 448 ≪450≫; 62, 202 ≪205≫; vgl. zur Maßgeblichkeit von Antrag und Sachvortrag für die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes auch BVerwGE 74, 100 ≪102≫; 74, 273 ≪274 f.≫).
Eine weiterreichende Befugnis zur Auslegung eines Wahlanfechtungsantrages durch die Gerichte läßt sich nicht aus sonstigen für das Beschlußverfahren maßgeblichen Grundsätzen herleiten. Die Offizialmaxime etwa bezieht sich allein auf die von den Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und nicht auf die von ihnen geltend gemachten Rechtsansprüche (vgl. BAGE 25, 242 ≪244≫). Die genannte Maxime macht es den Gerichten zur besonderen Aufgabe, in eigener Initiative den streitigen Sachverhalt zu klären und bei den Beteiligten auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken; weiter reicht sie jedoch nicht (vgl. BVerwGE 14, 153 ≪155≫). Gerade weil die Offizialmaxime die Gerichte berechtigt und verpflichtet, bei ihrer Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag auch nachträglich vorgetragene, ja sogar überhaupt nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 5, 324), kommt in diesen Verfahren der Begrenzung des den Gerichten obliegenden Untersuchungsauftrages durch den Antrag des Anfechtenden eine besondere Bedeutung zu (vgl. auch Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Januar 1991, § 25 Rdnr. 27; Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Aufl. 1990, § 25 Rdnr. 15). Der Antrag ist es, welcher der Amtsermittlung die Grenzen setzt; eine Umkehrung dieses Satzes in dem Sinne, daß die Tragweite des geltend gemachten Anfechtungsgrundes ohne weiteres den Umfang des Verfahrensgegenstandes bestimmt, duldet das Verfahrensrecht nicht (vgl. im Ergebnis auch schon BVerwGE 15, 93).
Die Befugnis der Anfechtungsberechtigten, den Verfahrensgegenstand vermittels Antrag und Sachvortrag für die Gerichte verbindlich zu bestimmen, wird auch nicht etwa durch andere, für das Beschlußverfahren maßgebliche Verfahrensgrundsätze aufgehoben. Vielmehr ist jedenfalls dem Grundatz nach davon auszugehen, daß auch ohne ausdrückliche Verweisung auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine dieser Vorschrift entsprechende Bindung des Gerichts an die Parteianträge im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu beachten ist. Für dieses Verfahren ist den Beteiligten eine vergleichbare (Dispositions-)Befugnis durch § 81, § 83 Abs. 1 Satz, 1 („Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen”) und § 83 a ArbGG eingeräumt worden; dies entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 37, 102 ≪111≫; 44, 226 ≪234≫; 47, 218 ≪221≫; 60, 311 ≪317≫; 62, 100 ≪104≫).
§ 88 VwGO ist hingegen in personalvertretungsrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit dafür die Vorschriften über das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren maßgeblich sind, nicht anzuwenden. Auf diese Vorschrift wiederum stützt sich jedoch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Übergangs von der Anfechtungsklage gegen eine Auflage, welche einem Genehmigungsbescheid beigefügt wurde, zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung ohne Auflage (vgl. BVerwGE 55, 135 ≪138≫). Diese Rechtsprechung ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hier nicht heranzuziehen. Davon abgesehen betrifft sie Fallgestaltungen, in denen das materielle Rechtsschutzziel (das Erlangen einer Genehmigung ohne Auflage) trotz einer vom Wortlaut (der „Fassung”) des Antrages in verfahrensrechtlicher Hinsicht abweichenden Auslegung unverändert bleibt. Auch der Sache nach ist sie daher für die hier zu entscheidenden Fragen nach den Grenzen einer gegenständlich über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung der Sachanträge wenig aussagekräftig.
aa) Hiervon ausgehend erweist sich der Antrag, mit dem das Beschlußverfahren schriftsätzlich eingeleitet wurde, zunächst als im Sinne eines Anfechtungsantrages auslegungsfähig. Er ist zwar nicht als Gestaltungsantrag formuliert worden; statt dessen wurde die „Feststellung der Unwirksamkeit” begehrt. An diesem Wortlaut muß die Auslegung jedoch nicht haltmachen, weil schon in der Antragsschrift an hervorgehobener Stelle wiederholt von einer „Wahlanfechtung” die Rede ist und diese in Anlehnung an den Wortlaut des § 22 Abs. 1 BlnPersVG ausdrücklich darauf gestützt wird, „daß wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verletzt worden sind”. Alles in allem läßt sich daher der Antragsschrift eindeutig entnehmen, daß sich der Antrag nicht etwa auf die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beschränken, sondern sich vielmehr (auch) auf eine Anfechtung der Wahl nach § 22 BlnPersVG erstrecken soll.
bb) Der innerhalb der Frist des § 22 BlnPersVG gestellte Antrag läßt sich hingegen nicht dahin auslegen, daß nicht nur die Wahl der Gruppe der Beamten, sondern – entsprechend dem erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Hauptantrag des Antragstellers – auch diejenige der Gruppe der Angestellten angefochten werden soll. Der eindeutige Wortlaut des Antrages bietet keinen Anlaß für eine derartige erweiternde Auslegung des ursprünglich gestellten Antrages, wie sie die Rechtsbeschwerde der Entscheidung des Beschwerdegerichts unterstellt. Aber auch der übrige Inhalt der Antragsschrift gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür her, über den Wortlaut des Antrages hinauszugehen. Die Gründe, warum die Wahlanfechtung auf die Gruppe der Beamten beschränkt wird, werden in der Antragsschrift nicht genannt. Der Schriftsatz enthält dazu auch nicht die geringsten Anhaltspunkte. Rein theoretisch sind aber verschiedene Ursachen und Gründe dafür denkbar. Solchermaßen theoretisch betrachtet reichen sie vom Rechtsirrtum über ein denkbares Bestreben, die Zahl der Freistellungen nicht zu verringern, bis hin zu einem verbandspolitischen Kalkül.
Bei einer solchen Ausgangslage, wenn es also an jeglichem objektiven Anhaltspunkt für den Grund der Beschränkung fehlt, verbietet sich eine nachträgliche oder rückschauende Ursachenforschung im Interesse einer alsbaldigen Klarheit über den Umfang einer Wahlanfechtung. Es geht darin nicht an, vom geltend gemachten Anfechtungsgrund in der Weise auf den Umfang der Anfechtung zu schließen, daß diese im Zweifel so weit reichen solle, wie sich der Anfechtungsgrund nach Auffassung des Gerichts auswirkt. Eine solche Auslegungsregel entspräche nicht den Erfordernissen der gebotenen Eindeutigkeit der Wahlanfechtung. Sie bedeutete auch eine einseitige Festlegung, ohne daß vom konkret erkennbaren Sachverhalt her dafür ein Anlaß bestünde. Sie ließe sich nur abstrakt mit dem Gedanken rechtfertigen, daß eine Wahlanfechtung, wenn sie einmal erfolge, aus der Sicht des Anfechtenden möglichst wirksam greifen solle. Für solche Hilfsüberlegungen aber besteht kein Bedürfnis. Derjenige, dem es unbeschadet der möglichen Tragweite einer Anfechtung allein darum geht, die Wahl insoweit anzufechten, als ein Anfechtungsgrund besteht und sich auswirkt, ist in keiner Weise dazu genötigt, seinen Anfechtungsantrag irgendwie zu beschränken. Ficht er nämlich die Wahl in ihrer Gesamtheit an und stellt sich im Beschlußverfahren heraus, daß der Anfechtungsgrund nur die Wahl bestimmter Gruppen erfaßt, nicht aber die Wahl im ganzen, so hat das Gericht von Amts wegen die Wahl nur in diesem Umfang für ungültig zu erklären (vgl. BVerwGE 65, 297 ≪299 f.≫). Von daher erscheint eine Beschränkung des Antrages durchaus entbehrlich. Auch Gesichtspunkte der Vermeidung von Prozeßkostenrisiken rechtfertigen keine andere Bewertung der Interessenlage (vgl. dazu auch §§ 2 a, 12 Abs. 5 ArbGG, BAGE 1, 46 und BVerwGE 4, 357 ≪359≫). Wer bei dieser Sach- und Rechtslage seinen Wahlanfechtungsantrag gleichwohl beschränkt, geht ein unnötiges Risiko ein. Er bedarf deshalb aber nicht des Schutzes durch Auslegungsregeln, die dein Anfechtungsantrag zu Lasten der Rechtssicherheit bestmögliche Wirksamkeit vermitteln.
cc) Der zuletzt, und zwar „erstmals in der Beschwerdeverhandlung” gestellte Hauptantrag der Antragstellerin umfaßt zwar ausdrücklich die Anfechtung der Wahlen sowohl der Gruppe der Beamten als auch der Gruppe der Angestellten. Er kann jedoch mit diesem Inhalt keinen Erfolg haben, weil die Wahl der Gruppe der Angestellten nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 22 Abs. 1 BlnPersVG angefochten worden ist. Soweit es diese Gruppe betrifft, ist die Wahl unanfechtbar geworden, auch wenn der Anfechtungsgrund fristgemäß innerhalb der Anfechtung der Wahl der Gruppe der Beamten geltend gemacht worden ist. Dies ist eine unvermeidliche Konsequenz des schon erörterten Grundsatzes, daß der Antrag als solcher im Rahmen seiner Auslegungsfähigkeit den Umfang der Anfechtung bestimmt und nicht etwa der zu seiner Begründung geltend gemachte Anfechtungsgrund (vgl. Faber in: Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Stand Dezember 1990, Art. 25 Rdnr. 13; Fischer/Goeres in: Fürst, GKÖD V, K § 25 Rz. 7; im Ergebnis ebenso: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 25 Rdnr. 38 a.E.; a.M. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl. 1986, § 25 Rdnr. 25; für das BetrVG wie hier: Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl. 1981, § 19 Rdnr. 45 unter Hinweis auf Blomeyer, SAE 1970, 115; Galperin/Marienhagen, BetrVG, 6. Aufl. 1982, § 19 Rdnr. 22; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. 1986, § 19 Rdnr. 31; Kreutz in: GK BetrVG, 4. Aufl. 1987, § 19 Rdnr. 90).
dd) Auch der erste Hilfsantrag der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben. Mit diesem Antrag ficht die Antragstellerin ausschließlich die Wahl der Gruppe der Beamten an, obwohl, wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, der Anfechtungsgrund notwendigerweise auch die Gruppe der Angestellten erfaßt. Ein solcher Antrag ist unzulässig (vgl. Schnorr, Anm. zu BAG, Beschluß vom 20. Mai 1969 – 1 ABR 20/68 –, AP Nr. 5 zu § 5 BetrVG; Kreutz, a.a.O.). Eine Beschränkung der Anfechtung auf die gewählten Vertreter einer bestimmten Gruppe ist nur dann unbedenklich, wenn der geltend gemachte Wahlverstoß nur bei dieser Gruppe festzustellen ist bzw. wenn er das Wahlergebnis der in den anderen Gruppen durchgeführten Wahlen nicht beeinflussen kann (vgl. BVerwGE 8, 114 f.). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis für eine beschränkte Anfechtung. Gegenstand der Wahlanfechtung ist die im allgemeinen Interesse liegende Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl (vgl. BVerwGE 54, 172 ≪173≫). Ein Anfechtungsantrag hält sich daher nur im Rahmen des für Anfechtungsverfahren zulässigen Verfahrensgegenstandes, wenn und soweit er auf die Herstellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Personalrats abzielt (vgl. auch BVerwGE 65, 33 ≪35≫; 65, 297 ≪299≫). Ist der gestellte Antrag dazu nach dein geltend gemachten Anfechtungsgrund von vornherein nicht geeignet, so kann er eine sachliche Überprüfung des Wahlvorgangs durch das Gericht, nicht auslösen.
b) Der zweite Hilfsantrag der Antragstellerin war und ist hingegen zulässig und auch begründet. Die in Rede stehenden Probebeamten sind beim Kammergericht nicht wahlberechtigt. Insoweit kann daher die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Der weitergehende Ausspruch des Beschwerdegerichts ist in eine entsprechende Feststellung zu ändern.
aa) Die Ergänzung des Anfechtungsantrags durch die im zweiten Hilfsantrag begehrte Feststellung, daß die in Rede stehenden Beamten auf Probe des mittleren und gehobenen Justizdienstes bei der Wahl des Personalrats des Kammergerichts nicht wahlberechtigt gewesen seien, stellt keine Antragsänderung dar. Es handelt sich lediglich um eine Modifizierung des ursprünglichen (Haupt-)Antrags. Das den Streitgegenstand bestimmende Begehren bleibt nämlich gleich. Es wird weder ein neuer Sachverhalt eingeführt noch werden andere rechtliche Fragen zur Entscheidung gestellt. Gegenstand der begehrten Feststellung sind die Grundlagen der ursprünglich in der Form des Anfechtungsantrags begehrten Gestaltung. Eine solche Modifizierung stellt einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO dar und bedeutet deshalb keine Antragsänderung; sie ist auch im zweiten Rechtszug noch ohne weiteres möglich (vgl. Beschluß vom 5. Oktober 1989 – BVerwG 6 P 2.88 – Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5; zum Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage: BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 – VII ZR 162/83 – NJW 1985, 1784). Auch ist § 264 ZPO im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zumindest entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwGE 49, 259 ≪264≫; BAGE 41, 275 ≪278 f.≫).
Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sich der tatsächliche Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein schutzwürdiges Interesse für einen entsprechenden Feststellungsantrag auch dann gegeben, wenn z.B. die Amtszeit der Personalvertretung, deren Wahl ursprünglich angefochten wurde, inzwischen abgelaufen ist (Beschluß vom 5. Oktober 1989, a.a.O.).
bb) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen seiner Gestaltungsentscheidung zu Recht festgestellt, daß die genannten Probebeamten beim Kammergericht nicht wahlberechtigt gewesen sind.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die hier zu entscheidende Rechtsfrage ist § 12 Abs. 1 BlnPersVG. Hiernach sind wahlberechtigt alle Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben; der zweite Halbsatz dieser Vorschrift regelt eine hier nicht einschlägige Ausnahme. Außerdem sieht § 12 Abs. 2 BlnPersVG u.a. für abgeordnete Dienstkräfte eine Sonderregelung vor, nämlich daß diese Dienstkräfte nur bei ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt sind. Bei diesem Regelungszusammenhang hängt die Beantwortung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage davon ab, ob die Beamten auf Probe des mittleren und gehobenen Justizdienstes im Sinne von § 12 Abs. 1 BlnPersVG „Dienstkräfte” beim Kammergericht sind (1) bzw. ob für sie die Sonderregelung des Absatzes 2 dieser Vorschrift Platz greift (2). Beides ist zu verneinen.
(1) Was unter Dienstkräften zu verstehen ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 BlnPersVG. Danach sind Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes die Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Wegen der Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift hat der beschließende Senat schon früher auf seine ständige und vom Beschwerdegericht im einzelnen aufgeführte Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 BPersVG zurückgegriffen (Beschluß vom 23. Oktober 1984 – BVerwG 6 P 15.84 – Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1). Dem hat sich der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angeschlossen (BVerwGE 77, 370). „Beschäftigter im öffentlichen Dienst” bzw. „Dienstkraft” ist hiernach nur derjenige, der persönlich auf der Grundlage eines Beamtenverhältnisses, eines Beschäftigungsverhältnisses, das nach dem in Betracht kommenden besonderen Tarif- oder Dienstordnungsrecht begründet worden ist, oder eines Berufsausbildungsverhältnisses in eine Dienststelle, einen Betrieb der öffentlichen Hand oder eine sonstige öffentliche Einrichtung eingegliedert ist und der durch seine Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten öffentlichen Aufgabe mitwirkt oder sich im Rahmen einer Berufsausbildung auf eine solche Mitwirkung vorbereitet (BVerwGE 77, 370 ≪376≫). Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht darauf abgestellt, bei welchen Dienststellen die in Rede stehenden Probebeamten tatsächlich eingegliedert sind, und diese Beurteilung insbesondere daran ausgerichtet, ob die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben vom Kammergericht oder aber vom jeweiligen Amts- bzw. Landgericht wahrzunehmen sind. Dabei hat es in tatrichterlicher Würdigung eine Aufgabenerfüllung für das Kammergericht verneint. Wenn es insoweit entscheidungserheblich auf den Gesichtspunkt abgestellt hat, daß den Probebeamten bei den jeweiligen Gerichten dieselben Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden, die auch von Lebenszeitbeamten derselben Laufbahn zu erfüllen sind, so ist dies nach allem rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) für Personalentscheidungen auch bezüglich der den Amtsgerichten und dem Landgericht zugewiesenen Probebeamten ist demgegenüber kein beachtlicher Gesichtspunkt und nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts insbesondere auch keine Besonderheit des Dienstverhältnisses der Beamten auf Probe. Sie rechtfertigt daher keine andere Würdigung.
Diese unbedenkliche Rechtsanwendung läßt sich nicht mit dem Hinweis in Frage stellen, daß mit der Zuweisung eines Probebeamten an das Landgericht oder ein Amtsgericht durch den Beteiligten zu 1) dieses Gericht nicht auch schon als endgültige Beschäftigungsdienststelle feststehe, die Probebeamten vielmehr zu einem nicht unerheblichen Teil das Gericht wechselten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu vergleichbaren Vorschriften wiederholt entschieden hat, hängt der Begriff des Angehörigen des öffentlichen Dienstes bzw. die Zuordnung eines Bediensteten zu einer Dienststelle weder von der Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle noch von der Dauer der Arbeitszeit ab (vgl. BVerwGE 55, 363 ≪369≫; 28, 282 ≪283≫). Diese Auslegung beruht auf einer umfassenden Berücksichtigung der im Personalvertretungsrecht angelegten Schutzzwecke. Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) für Personalentscheidungen berührt nur einen Teil dieser Aspekte und gibt daher keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.
Ebensowenig greift gegen diese Auslegung der §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 BlnPersVG das Argument, die Verwendung des Begriffes „Stammbehörde” in § 12 Abs. 2 BlnPersVG spreche in besonderer Weise dafür, daß es im gegebenen Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Eingliederung und Aufgabenerfüllung ankomme. Zwar trifft es zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Dienstherrn das Recht zusteht, die Stammdienststelle auch mit personalvertretungsrechtlicher Wirkung durch verwaltungsorganisatorische Maßnahmen festzulegen, soweit nicht bindende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen (Beschluß vom 11. März 1966 – BVerwG 7 P 8.65 – PersV 1966, 85). Daraus läßt sich jedoch kein Gegensatz zu den bisherigen Ausführungen herleiten. Diese Entscheidung ist nämlich ausschließlich zur Rechtsfolgeseite einer Sonderregelung ergangen, die mit derjenigen des § 12 Abs. 2 BlnPersVG vergleichbar ist (§ 9 Abs. 3 HPVG 1959); dabei ging es allein um die Klärung des Begriffs „Stammdienststelle”. Die Frage, ob eine Wahlberechtigung bei der „Stammdienststelle” bzw. bei der „Stammbehörde” gegeben ist, hängt hingegen ausschließlich von den tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Sonderregelung ab. Soweit es § 12 Abs. 2 BlnPersVG betrifft, stellt, sich die Regelung als Ausnahme von der allgemeinen Regel in § 12 Abs. 1 BlnPersVG dar. Die tatbestandliche Aufzählung der Ausnahmefälle besagt nicht, daß es sich insoweit schon dem Grundsatz nach nicht um „Dienstkräfte” im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 12. Abs. 1 BlnPersVG handelt. Wäre es so, würde sich die Vorschrift vielmehr erübrigen.
(2) Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, daß es sich bei den in Rede stehenden Probebeamten um „abgeordnete Dienstkräfte” im Sinne von § 12 Abs. 2 BlnPersVG handelt. Die Sonderregelung greift hier also nicht ein.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die „Abordnung” als vorübergehende Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes bei einer arideren Behörde desselben oder eines arideren Dienstherrn sei dadurch gekennzeichnet, daß der abgeordnete Beamte sein abstrakt-funktionelles Amt (den seinem Status entsprechenden Aufgabenkreis) bei der abgebenden Behörde (seiner Stammdienststelle) behalte. Damit hat es den Begriff „Abordnung”, soweit er für die personalvertretungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Beamten bedeutsam ist, im wesentlichen auf den Inhalt des entsprechenden dienstrechtlichen Begriffs der „Abordnung” festgelegt (vgl. dazu § 27 Abs. 1 BBG; ferner BVerwGE 40, 104 ≪107≫; 65, 270 ≪277 f.≫; 69, 303 ≪307≫; Beschluß vom 3. Juli 1990 – BVerwG 6 P 10.87 – PersR 1990, 295 = PersV 1990, 540 = DVBl. 1990, 1239). Dagegen bestehen im hier gegebenen Regelungszusammenhang keine durchgreifenden Bedenken.
Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugestehen, daß das Bundesverwaltungsgericht den Begriff „Abordnung” im personalvertretungsrechtlichen Sinne wiederholt weiter ausgelegt hat, und zwar auch ins Zusammenhang mit Regelungen über die Dienststellenzugehörigkeit. So hat es zu § 9 PersVG 1955 entschieden, nach dieser Vorschrift beziehe sich die Abordnung auf alle Bediensteten, d.h. nicht nur auf Beamte, sondern auch auf Angestellte und Arbeiter, so daß sie mit dem rein beamtenrechtlichen Begriff der Abordnung des § 27 RBG nicht ohne weiteres identifizierbar sei, möge dieser auch für die Abordnung von Angestellten und Arbeitern entsprechend anwendbar sein; liege jedoch eine beamtenrechtliche Abordnung im Sinne von § 27 BBG vor, dann werde es sich stets auch um eine Abordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 PersVG 1955 handeln, die bei mehr als dreimonatiger Dauer zur Wahlberechtigung führe (vgl. BVerwGE 14, 241 ≪244≫; ferner BVerwGE 7, 331). Hieran anknüpfend hat der Senat auch in der Folgezeit für vergleichbare Vorschriften ein weites Verständnis des personalvertretungsrechtlichen Begriffs der „Abordnung” zugrunde gelegt (zu § 9 NdsPersVG: Beschluß vom 2. September 1983 – BVerwG 6 P 29.82 – Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1). Diese Rechtsprechung ging jedoch jeweils in systemkonformer Auslegung von den für die Bestimmung der Zugehörigkeit zur Dienststelle allgemein maßgeblichen Überlegungen aus. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen stets daran angeknüpft, daß dieser Begriff nicht (so sehr) auf die rechtlichen Beziehungen zur Dienststelle abstelle, sondern (in erster Linie) auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis. Dies sei anhand konkreter äußerer Umstände wie der räumlichen Einbeziehung des Bediensteten in den Dienststellenbetrieb und seiner Unterstellung unter die „äußere Ordnung” der Dienststelle zu beurteilen. Lasse sich mit Hilfe solcher Kriterien feststellen, daß ein Bediensteter aus seiner Dienststelle, der er früher angehört habe, ausgegliedert worden und in eine andere Dienststelle eingegliedert worden sei, dann liege darin eine Abordnung im Sinne der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften.
Diese Auslegung laßt, sich hier in einem anderen Regelungszusammenhang jedenfalls nicht in der Weise fortschreiben, daß der Begriff der Abordnung nach § 12 Abs. 2 BlnPersVG so weit zu verstehen sei, daß für ihn sogar die beiden wesentlichen Merkmale der Abordnung im beamtenrechtlichen Sinne – nämlich das der Ausgliederung aus einer bisherigen Dienststelle und das der dem Grundsatz nach nur vorübergehenden Eingliederung in eine andere Dienststelle – bei der Anwendung der Vorschrift auf Beamte entbehrlich wären. Jedenfalls an diesen beiden Merkmalen des dienstrechtlichen Begriffsinhalts ist auch für den Begriff der „Abordnung” nach § 12 Abs. 2 BlnPersVG festzuhalten. Dies ist für diese Vorschrift insofern geboten, als es sich von der Rechtsfolge her um eine systemdurchbrechende Sonderregelung handelt, also um eine Ausnahme, die als solche einer ausdehnenden Auslegung verschlossen ist. Zurückhaltung gegenüber einer weiten Auslegung ist im übrigen namentlich deshalb angebracht, weil die Vorschrift nicht dem sonst für die allgemeine Bestimmung der Dienststellenzugehörigkeit maßgeblichen Prinzip der tatsächlichen Eingliederung folgt, sie vielmehr mit der Zuordnung zu den Wahlberechtigten der Stammbehörde die (bestehenbleibenden) Rechtsbeziehungen zu dieser Behörde ausschlaggebend sein läßt. Wird dabei an Rechtsbeziehungen dienstrechtlicher Natur angeknüpft, so besteht auch von daher wenig Veranlassung, von den Begriffsinhalten des Dienstrechts abzuweichen.
Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdegericht darin zu folgen, daß bei den Zuweisungen der Beamten auf Probe des mittleren und gehobenen Justizdienstes an das Landgericht bzw. an ein Amtsgericht von einer Abordnung nicht auszugehen ist. Denn wie das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, hatten und haben diese Beamten bei dem Kammergericht kein abstrakt-funktionelles Amt inne; demgemäß hätten sie auch keinen Anspruch darauf gehabt, nach Beendigung der Zuweisung oder des Probedienstes bei dem Kammergericht verwendet zu werden; auch solle der Wechsel des Beschäftigungsgerichts während der laufbahnrechtlichen Probezeit nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügungen die Ausnahme bleiben; tatsächlich blieben jedenfalls mehr Beamte bei dem Gericht, dem sie einmal (zu Beginn ihres Probedienstes) zur Bewährung in Aufgaben ihrer Laufbahn zugewiesen gewesen seien, als daß solche Probebeamte die Beschäftigungsdienststelle wechselten. Diese mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und binden daher den Senat. Auf ihrer Grundlage ist ohne weiteres davon auszugehen, daß es bei den in Rede stehenden Zuweisungen der betroffenen Probebeamten an ein Amtsgericht bzw. an das Landgericht an den beiden genannten wesentlichen Merkmalen der Abordnung fehlt.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert, Albers
Fundstellen