Verfahrensgang
VG Berlin (Beschluss vom 12.01.1988; Aktenzeichen FK (Bln)-B-56.86) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Januar 1988 geändert:
Die am 5. Dezember 1986 durchgeführte Wahl zum Beteiligten zu 2) wird in der Gruppe der Beamten und in der Gruppe der Angestellten für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 5. Dezember 1986 fand beim Kammergericht die Wahl zu einem neuen Personalrat in Form der Gruppenwahl statt. Mit Wahlausschreiben vom 15. September 1986 gab der Wahlvorstand bekannt, daß der Personalrat aus elf Mitgliedern, und zwar sieben Vertretern der Beamten, drei Vertretern der Angestellten und einem Vertreter der Arbeiter, bestehe. Nach dem Wählerverzeichnis und der Wahlniederschrift waren 525 Beamte, 148 Angestellte und 20 Arbeiter wahlberechtigt. Unter den Beamten befanden sich 111 Probebeamte des mittleren und gehobenen Justizdienstes, die der Beteiligte zu 1) verschiedenen Amtsgerichten und dem Landgericht zur Bewährung in Aufgaben ihrer Laufbahn mit dem Hinweis zugewiesen hatte, daß die Überweisung in eine andere Probedienststation aus dienstlichen Erfordernissen oder – unter gewissen Voraussetzungen – persönlichen Gründen nicht ausgeschlossen sei. Diese Beamten, deren laufbahnrechtliche Probezeit am Wahltag noch nicht abgelaufen war, wurden auch im Wahlausschreiben ausdrücklich als zum Personalrat des Kammergerichts wahlberechtigt bezeichnet. Das Wahlergebnis wurde am 8. Dezember 1986 bekanntgemacht.
Die Antragstellerin, eine im Kammergericht vertretene Gewerkschaft, hat die Wahl, „soweit die Gruppe der Beamten betroffen ist”, mit einem am 19. Dezember 1986 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz angefochten. Sie hat vorgebracht: Die 111 zum Zeitpunkt der Wahl beim Landgericht oder einem Amtsgericht tätig gewesenen Beamten auf Probe seien beim Kammergericht nicht wahlberechtigt gewesen. Sie seien nicht Dienstkräfte des Kammergerichts im Sinne des § 12 Abs. 1 PersVG, weil sie dort nicht beschäftigt seien. Es handele sich bei ihnen auch nicht um abgeordnete Dienstkräfte oder Beamte im Vorbereitungsdienst, so daß die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 2 PersVG nicht eingreife. Die betreffenden Probebeamten seien bei dem Landgericht oder einem Amtsgericht in den Geschäftsbetrieb eingegliedert; in fast allen Fällen würden sie später auch bei dem Gericht angestellt, dem sie zur Ableistung ihrer Probezeit zugewiesen worden seien. Für ihre personalvertretungsrechtliche Zugehörigkeit zur Beschäftigungsdienststelle spreche weiter, daß dort die meisten sie betreffenden Entscheidungen getroffen und daß sie dort auch dienstlich beurteilt würden. Die unberechtigte Berücksichtigung dieser Dienstkräfte bei der angefochtenen Wahl habe, wie die Stimmenverteilung unschwer erkennen lasse, das Wahlergebnis in der Beamtengruppe beeinflussen können. Außerdem habe sie dazu geführt, daß die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder zu hoch festgesetzt worden und die Sitzverteilung zwischen Beamten- und Angestelltengruppe unrichtig sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die am 5. Dezember 1986 durchgeführte Wahl zum Personalrat beim Kammergericht hinsichtlich der Gruppe der Beamten für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie haben erwidert: Die Wahlberechtigung der betreffenden Probebeamten bei der Wahl zum Personalrat des Kammergerichts rechtfertige sich daraus, daß der Beteiligte zu 1) diese Beamten einstelle und ernenne, sie anschließend den verschiedenen Gerichten zur Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit zuweise, für die Feststellung ihrer Eignung und Bewährung zuständig sei, nach den während der Probezelt gewonnenen Erkenntnissen entscheide, für welche spätere Verwendung der Probebeamte besonders geeignet erscheine und gegebenenfalls einzelne Maßnahmen zur effektiven Gestaltung der Probezeit treffe. Die Mitwirkung des Beteiligten zu 2) bei der Gestaltung der Probezeit biete sich deshalb an, weil er mit der jeweiligen Person des Beamten schon aus der Zeit des Vorbereitungsdienstes her vertraut sei und weil so ein einheitlicher Maßstab gewährleistet sei. Die Verbindung des Probebeamten zum Kammergericht bestehe fort, bis der betreffende Beamte nach Feststellung der Bewährung an ein anderes Gericht versetzt werde. Diese Organisation des Probedienstes habe sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt. Schließlich treffe es auch nicht zu, daß mit der Zuweisung des Probebeamten an ein bestimmtes Gericht dieses praktisch als endgültige Beschäftigungsstelle feststehe. In dem Zeitraum von 1981 bis 1986 bzw. März 1987 hätten von 29 Probebeamten des gehobenen und von 90 Probebeamten des mittleren Justizdienstes jeweils 11 während der Probezeit das Gericht gewechselt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 12. Januar 1988 zurückgewiesen. Zur Begründung hat e...