Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 18.03.1992; Aktenzeichen 17 L 8353/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1992 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von einem der in der Beschwerdebegründung angeführten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen und von der Nichtzulassungsbeschwerde zu bezeichnenden Rechtssatz in einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts bzw. eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten Gerichts steht, das mit den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbar ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfüllt.

Der angegriffene Beschluß beruht auf der Erwägung, dem Antragsteller stehe kein Initiativrecht auf Durchführung einer Bemessung in den Bereichen Brief-, Land- und Vereinigter Zustelldienst im Bereich des Beteiligten zu; das Begehren des Antragstellers sei auf eine Personalverstärkung im Zustelldienst gerichtet, für die als Beteiligungsrecht nur der Anhörungstatbestand des § 78 Abs. 3 BPersVG „Weiterleitung von Personalanforderungen und Personalplanung” gegeben sei, der als Grundlage eines Initiativrechts nicht in Betracht komme. Damit ist das Beschwerdegericht nicht von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschluß des Senats vom 10. März 1992 – BVerwG 6 P 13.91 – (PersR 1992, 247) abgewichen, wonach die Änderung eines Dienstplans unter Kürzung bestimmter Zeiten für unveränderte Tätigkeiten keine „Personalanforderung” im Sinne des § 78 Abs. 3 BPersVG darstellte, weil es durchaus möglich sei, daß der gewünschte Erfolg auch ohne Personalanforderungen hätte erreicht werden können. Gegenstand des Initiativbegehrens des Antragstellers war nicht die Änderung von Dienstplänen, die unter Kürzung bestimmter Zeiten für unveränderte Tätigkeiten festgesetzt worden waren, sondern die allgemeine Neubemessung des Personalbedarfs im Zustelldienst. Hierfür kam nach der Auffassung des Beschwerdegerichts kein Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 76 BPersVG in Betracht; die Neubemessung war nur durch Personalplanung und Personalanforderungen zu erreichen. Damit ist das Beschwerdegericht nicht von tragenden Rechtssätzen des erwähnten Beschlusses vom 10. März 1992 abgewichen.

Der Beschwerdebegründung ist auch keine Abweichung des angegriffenen Beschlusses von dem Beschluß des Senats vom 30. August 1985 – BVerwG 6 P 20.83BVerwGE 72, 94 = Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 5 zu entnehmen. Zum einen gibt der angegriffene Beschluß entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die tragenden Ausführungen des Beschlusses vom 30. August 1985 zu den Begriffen „Erleichterung des Arbeitsablaufs” und „Hebung der Arbeitsleistung” zutreffend wieder. Zum anderen kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeentscheidung auf einer Abweichung von dem Beschluß vom 30. August 1985 beruhen soll. Die Abweichung setzt stets voraus, daß das Beschwerdegericht inhaltlich anderer Rechtsauffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht. Wenn die vom Beschwerdegericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – wie die Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt – zu der in Rede stehenden Rechtsfrage „eigentlich nichts sagt”, mag ein Zitierfehler vorliegen, nicht aber eine inhaltliche Abweichung.

 

Unterschriften

Niehues, Ernst, Vogelgesang

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1214154

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