Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.04.2002; Aktenzeichen 10 A 11850/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. April 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Gehörverstoßes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 ≪91 f.≫). Dem genügen die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht. So hält die Beschwerde für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob “ein förmlicher Beweisantrag in einem Asylfolgeverfahren, nachdem Zeugen, die in den vorangegangenen Asylverfahren nicht zur Verfügung standen, aus eigener Wahrnehmung die Verfolgung des Klägers zum Zeitpunkt vor dessen Ausreise aus seiner Heimat und auch nach der Ausreise als präsente Beweismittel vernommen werden sollen, mit der Begründung, abgelehnt werden kann, die unter Beweis gestellte Tatsache knüpfe an in den persönlichen Lebensbereich des Klägers fallende Umstände an, die ihm als Vorfluchtgründe schon mangels persönlicher Glaubwürdigkeit von den Gerichten nicht abgenommen worden seien”. Damit ist eine verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Unabhängig davon wird auch die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik nicht dargelegt.
Die Beschwerde hält darüber hinaus für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, “ob türkischen Asylbewerbern kurdischer Volkszugehörigkeit nicht bereits deshalb mit asylerheblichen Nachteilen bei ihrer Wiedereinreise in die Türkei rechnen müssen, wenn, wie hier, aufgrund von Zeitungsartikeln es als feststehend gelten muss, dass der Kläger zu 1 als reger Aktivist der kurdischen Interessen und der kurdischen Kultur dem türkischen Sicherheitsdienst namentlich bekannt ist; unabhängig von der Frage, ob der Sicherheitsdienst diesen als Sympathisant oder Unterstützer der kurdischen Arbeiterpartei PKK ansieht.” Damit und mit den weiteren hierzu gemachten Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde hier gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine rechtsgrundsätzlich klärungsfähige Frage aufzuzeigen.
Auch soweit die Beschwerde die Ablehnung des bereits im Rahmen der Grundsatzrüge angeführten Beweisantrags als Verfahrensmangel in Form eines Gehörverstoßes beanstandet, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn die Beschwerde zeigt nicht auf, ob und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kläger überhaupt um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch mit Blick auf das Vorfluchtgeschehen nachgesucht haben und ob für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, zudem die Voraussetzungen dafür vorlägen (UA S. 10). Die Beschwerde hätte sich mit diesen Fragen auseinander setzen müssen. Denn die Berufungsentscheidung könnte nur dann auf der Ablehnung des Beweisantrags zum Vorfluchtgeschehen beruhen, wenn das Vorfluchtschicksal der Kläger Gegenstand des Verfahrens nach § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG geworden wäre, ungeachtet dessen, dass der Folgeantrag zunächst nur auf weitere exilpolitische Aktivitäten gestützt worden war (UA S. 3 f.), und wenn der Wiederaufgreifensgrund jedenfalls auch innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden wäre (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1989 – BVerwG 9 B 320.89 – Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24 = NVwZ 1990, 359). Darlegungen in der Beschwerde fehlen hierzu. Diese hätte sich u.a. damit befassen müssen, dass die benannten – der Beschwerde zufolge aus dem Heimatdorf der Kläger stammenden – Zeugen nach den Angaben der Kläger bereits 1999 in das Bundesgebiet eingereist sind (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Berufungsgerichts vom 26. April 2002, S. 5).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschriften
Eckertz-Höfer, Dr. Mallmann, Prof. Dr. Dörig
Fundstellen