Verfahrensgang
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 (BVerwG 5 B 39.12) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Rz. 1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Rz. 2
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verlangt nicht, dass das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten folgt (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. Juni 2008 – BVerwG 9 VR 13.08 – Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. November 2004 – 1 BvR 179/03 – NVwZ 2005, 204). Der Kläger ist der Auffassung, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er in dem Beschluss vom 9. Juli 2012 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint habe. Dies ist nicht der Fall.
Rz. 3
Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung in dem Beschluss wörtlich wiedergegeben wird. Das Vorbringen des Klägers wurde auch in Erwägung gezogen. Der Senat ist ihm hingegen nicht gefolgt, weil die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage in der in dem Beschluss zitierten Rechtsprechung des Senats im Grundsatz geklärt und im Übrigen wegen ihrer Einzelfallbezogenheit einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Soweit der Kläger meint, die Antwort auf die von ihm gestellte Frage ergebe sich nicht aus der in dem Beschluss in Bezug genommenen Rechtsprechung, weil diese insoweit unpräzise sei, und die deshalb gebotene Konkretisierung verleihe seiner Frage grundsätzliche Bedeutung, beanstandet er im Kern, dass der Senat eine andere Auffassung vertreten hat. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aber nicht begründet werden. Ein solcher Verstoß kann auch nicht aus der angeblichen Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes abgeleitet werden. Davon abgesehen verstößt die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Aufstiegsförderungsgesetzes in der Rechtsprechung des Senats entgegen der Meinung des Klägers nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Urteile vom 3. März 2011 – BVerwG 5 C 6.10 – Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 5 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 5 C 24.10 – juris Rn. 14 ff.).
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Häußler
Fundstellen