Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Aktenzeichen CB 7/90) |
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt und wird eingestellt.
Gründe
1. Durch Beschluß vom 1. Februar 1990 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, den Beteiligten zu 2) aus dem Personalrat beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auszuschließen, mit der Begründung stattgegeben, daß der Beteiligte zu 2) die ihm gemäß § 10 BPersVG obliegende Geheimhaltungspflicht grob verletzt habe. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hiergegen hat das Oberverwaltungsgericht am 22. April 1991 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Beschluß hat der Beteiligte zu 2) Beschwerde eingelegt. In diesem Verfahren hat er durch Schriftsatz vom 6. September 1991 mitgeteilt, daß er am 5. September 1991 sein Amt als Mitglied des Personalrats niedergelegt habe und daher die Angelegenheit in der Hauptsache für erledigt erkläre. Der Beteiligte zu 1) hat ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben. Der Antragsteller hat jedoch der Erledigung der Hauptsache widersprochen. Er hat ohne Begründung geltend gemacht, er habe ein Interesse daran, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig bzw. vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werde. Der Beteiligte zu 2) möge die Konsequenzen dahin ziehen, daß er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehme.
2. Da der Antragsteller der von dem Beteiligten zu 2) abgegebenen Erledigungserklärung widersprochen hat, ist darüber zu entscheiden, ob tatsächlich ein das Verfahren auf Ausschluß des Beteiligten zu 2) aus dem Personalrat – und damit zugleich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerwGE 72, 93) – erledigendes Ereignis eingetreten ist. Das ist der Fall. Denn der Beteiligte zu 2) hat im Laufe des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sein Amt als Mitglied des Personalsrats niedergelegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Der Antragsteller hat auch nicht ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens und der beantragten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 2) dargelegt.
Wie der Senat in dem Beschluß vom 12. August 1988 – BVerwG 6 P 5.87 – (BVerwGE 80, 50) ausgeführt hat, können die Verwaltungsgerichte über einen Antrag auf Ausschluß eines Personalratsmitgliedes gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG nur dann und so lange entscheiden, wie die begehrte Entscheidung noch rechtliche Auswirkungen haben kann. Das sei in erster Linie dann der Fall, wenn die Amtszeit des Personalrats, dem das Personalratsmitglied angehöre, dessen Ausschluß verlangt werde, noch nicht abgelaufen sei. Dem Antragsteller sei allerdings ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der mit dem Ausschlußantrag verbundenen personalvertretungsrechtlichen Streitfragen auch dann zuzubilligen, wenn die Entscheidung zwar wegen Ablaufs der Amtszeit keine gestaltende Wirkung mehr entfalten könne, eine hohe Wahrscheinlichkeit jedoch dafür spreche, daß sich der tatsächliche Vorgang, der den Ausschlußantrag ausgelöst habe, wiederholen werde und sich die an ihn knüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen würden.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß das Verfahren auf Ausschluß des Beteiligten zu 2) aus dem Personalrat infolge der Niederlegung des Amtes eines Personalratsmitgliedes gegenstandslos geworden ist. Nach dem Erlöschen seiner Mitgliedschaft im Personalrat ist eine die personalvertretungsrechtliche Stellung des Beteiligten zu 2) gestaltende Entscheidung nicht mehr möglich. Auch kommt eine Fortsetzung des Verfahrens mit einem gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Feststellungsantrag nicht in Betracht, da nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles anzunehmen ist, daß sich ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, wie er dem Beteiligten zu 2) zum Vorwurf gemacht wird, innerhalb des Personalrats beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht wiederholen wird. Schließlich wirft der Vorgang auch keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die der Entscheidung des Senats bedürften. Der Ausschlußantrag des Antragstellers hat vielmehr ein von den Umständen des Einzelfalles abhängiges Verhalten des Beteiligten zu 2) zum Gegenstand. Allgemeine Rechtssätze darüber, unter welchen Umständen ein Personalratsmitglied schuldhaft seine Geheimhaltungspflicht grob verletzt und deshalb aus dem Personalrat auszuschließen ist, lassen sich nicht aufstellen. Dies kann jeweils nur auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.
Nach alledem war die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache festzustellen und das Verfahren entsprechend § 83 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind die im Verfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen wirkungslos.
Unterschriften
Dr. Niehues, Nettesheim, Albers
Fundstellen