Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren. örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Prüfungssperre in der Rechtsmittelinstanz. Personalvertretung in militärischen Dienststellen. Mindestzahl von Zivilbeschäftigten
Leitsatz (amtlich)
- Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird in der Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch dann nicht überprüft, wenn dieses darüber verfahrensfehlerhaft nicht vorab entschieden hat.
- In militärischen Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, denen nicht in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören, werden Personalvertretungen nicht gewählt.
Normenkette
ArbGG § 48; BPersVG § 12; SBG § 50
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr (früher Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr) ist eine militärische Dienststelle mit Sitz in Waldbröl. Es unterhält für den Bereich Operations Research eine Außenstelle in Ottobrunn. In der Personalversammlung vom 3. Februar 2000 beschlossen die Soldaten und Zivilbeschäftigen der Außenstelle ihre personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung. In seiner Sitzung vom 10. März 2000 ermittelte der Wahlvorstand bei der Außenstelle eine Zahl von in der Regel 39 Beschäftigten (3 Angestellte und 36 Soldaten) und legte die Zahl der zu wählenden und auf die beiden Gruppen jeweils entfallenden Personalratsmitglieder fest. Die Wahl fand am 11. Mai 2000 statt; das Wahlergebnis wurde am gleichen Tage bekannt gegeben.
Am 15. Mai 2000 hat der Antragsteller die Wahl im Wesentlichen mit der Begründung angefochten, der Bereich Operations Research sei keine personalratsfähige Dienststelle, weil ihm nicht mindestens fünf Zivilbeschäftigte angehörten. Das Verwaltungsgericht hat die im Mai 2000 durchgeführte Wahl zum Personalrat des Bereiches Operations Research für ungültig erklärt. Die Beschwerde des Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die im Bereich Operations Research verwendeten Soldaten seien bei der Ermittlung der Mindestzahl der Wahlberechtigten im Rahmen des § 12 Abs. 1 BPersVG nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Soldaten seien keine Beschäftigten im Sinne dieser Vorschrift. Solches ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG). Im Gegenteil bringe § 50 SBG unmissverständlich zum Ausdruck, dass Soldaten nur in den Dienststellen Personalvertretungen wählen sollten, in denen auch die Wahl eines Personalrats für das Zivilpersonal anstehe. Der Beteiligte könne seine Auffassung nicht auf § 51 Abs. 2 SBG stützen. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränke sich darauf, die Vorschriften des BPersVG über die Größe des Personalrats und die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen zu modifizieren. Eine Aussage zur Personalratsfähigkeit der Dienststelle werde darin nicht getroffen.
Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Soldaten, die an Personalratswahlen teilnähmen, seien Wahlberechtigte. Sie seien nunmehr mit Blick auf die Neuregelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 SBG auch als Beschäftigte im Sinne von § 4 BPersVG zu behandeln. Indem die §§ 16 bis 18 BPersVG für entsprechend anwendbar erklärt würden, so dass die Sitzverteilung unter Einbeziehung der Soldaten vorzunehmen sei, würden diese den Beschäftigten gleichgestellt. Dies bedeute eine Abkehr von den Vorläuferregelungen, welche auf dem Modell des Hinzutretens der Soldatenvertreter beruht hätten. Der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf § 50 SBG gehe fehl. Diese Vorschrift beinhalte lediglich eine Notlösung von begrenzter Bedeutung. Sie verpflichte die Verwaltung zur vorgängigen Durchführung der Zuteilung von Angehörigen einer Kleindienststelle zu einer benachbarten Dienststelle und habe ihren Geltungsbereich in Dienststellen nach § 49 SBG ohne bzw. ohne wahlberechtigtes Zivilpersonal.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).
1. Entgegen der Annahme, von der der Beteiligte im Abschnitt 10 seine Rechtsbeschwerdebegründung offenbar ausgeht, findet im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht statt. Bereits das Oberverwaltungsgericht hätte dieser Frage nicht mehr nachgehen dürfen.
Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 513 Abs. 2 ZPO bzw. § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 545 Abs. 2 ZPO kann auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren das Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Diese Prüfungssperre entfällt hier entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über seine örtliche Zuständigkeit nicht vorab entschieden, sondern dazu lediglich in seinem im vorläufigen Rechtschutz ergangenen Beschluss vom 15. März 2000 – 33 L 369/00. PVB – Stellung genommen hat. Diese formell fehlerhafte Verfahrensweise ist im Ergebnis unschädlich, weil ein gesonderter Beschluss des Verwaltungsgerichts über seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG unanfechtbar gewesen wäre. Auch bei korrektem Verfahren hätte daher der Beteiligte vom Verwaltungsgericht keine beschwerdefähige Vorab- entscheidung erhalten. Da ihm keine Instanz genommen und somit kein Rechtsnachteil zugefügt wurde, verbleibt es bei der Prüfungssperre gemäß § 513 Abs. 2, § 545 Abs. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil vom 5. September 1995 – 9 AZR 533/94 – BAGE 81, 1, 2 f.).
Die beschriebene Rechtslage hat sich am 1. Januar 2002 nicht verändert. Die Prüfungssperre ergab sich für die Zeit davor aus § 65 ArbGG, der sich in seiner bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung auch zur Bejahung der Zuständigkeit durch das Gericht des ersten Rechtszuges verhielt und insoweit im Beschlussverfahren gemäß § 88, 93 Abs. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden war (vgl. Vossen, in: GK-ArbGG § 65 Rn. 12; Germelmann, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Auflage 2002, § 65 Rn. 6).
2. Das im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellte Wahlanfechtungsbegehren des Antragstellers beurteilt sich nach § 25 BPersVG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich hier zwar nicht bereits aus § 1 BPersVG, weil es sich bei den militärischen Dienststellen der Bundeswehr nicht um Verwaltungen des Bundes handelt. Sie folgt jedoch aus § 48 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes – SBG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997, BGBl I S. 766, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013. Danach gilt für Soldaten das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der § 48 bis 51 SBG (richtig wohl § 49 bis 52 SBG; vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 – BVerwG 6 P 6.98 – Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 2; Beschluss vom 1. November 2001 – BVerwG 6 P 10.01 – BVerwGE 115, 223, 228).
Grundlegende Bestimmung, die für die Soldaten des Zentrums für Analysen und Studien der Bundeswehr den Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes eröffnet, ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG. Danach wählen Soldaten Personalvertretungen in denjenigen Dienststellen und Einrichtungen, die nicht zu den Wahlbereichen des § 2 Abs. 1 SBG zählen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 – BVerwG 6 P 2.01 – PersR 2002, 205, 206). Das Zentrum für Analysen und Studien der Bundeswehr ist kein Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG. Als stationäre Einrichtung mit administrativ-fachlicher Aufgabenstellung ist es insbesondere keine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 – a.a.O., S. 210). Folgerichtig ist sein Vorgänger, das Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr, im Abschnitt 1 des Verzeichnisses gemäß Anlage 4 der ZDv 10/2 aufgeführt.
Ist somit für die Soldaten des Zentrums für Analysen und Studien der Bundeswehr der Anwendungsbereich des BPersVG eröffnet, so steht die Dienststelle – freilich eingeschränkt durch weitere in § 49 ff. SBG enthaltene Maßgaben – den Verwaltungen des Bundes gleich (§ 48 Satz 2 SBG). Für die Zivilbeschäftigten der Dienststelle folgt diese Gleichstellung aus § 70 Abs. 1 des Soldatengesetzes – SG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001, BGBl I S. 232, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2001, BGBl I S. 2093. Spezielle, das Verfahren der Wahlanfechtung betreffende Maßgaben enthalten §§ 49 bis 52 SBG nicht. § 25 BPersVG ist daher ohne Einschränkung anzuwenden.
3. Der Wahlanfechtungsantrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Er ist auch begründet. Die am 11. Mai 2000 durchgeführte Wahl einer selbstständigen Personalvertretung in der Außenstelle Ottobrunn (Bereich Operations Research) des Zentrums für Analysen und Studien der Bundeswehr verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. Die einschlägigen Bestimmungen des SBG und des BPersVG ließen eine derartige Wahl nicht zu. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass einer von § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfassten Dienststelle oder Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören müssen, damit es dort zur Bildung einer – von Soldaten mit zu wählenden – Personalvertretung kommt. Diese Voraussetzung erfüllt hier zwar die Dienststelle in ihrer Gesamtheit, nicht aber die Außenstelle Ottobrunn, so dass der am 3. Februar 2000 gefasste Verselbstständigungsbeschluss unwirksam ist.
a) Liegen die materiellen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG vor, so haben die Soldaten das Wahlrecht zum Personalrat ihrer Dienststelle. Diesen Grundsatz bekräftigt und präzisiert § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG, der in diesen Fällen die Soldaten – neben den Beamten, Angestellten und Arbeitern – zu einer weiteren, vierten Gruppe im Sinne von § 5 BPersVG erklärt. In dieselbe Richtung weisen die Regelungen im § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG über die Gleichberechtigung der Soldatenvertreter in Personalvertretungen und in § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG über die grundsätzliche Anwendung des § 38 BPersVG betreffend die Beschlussfassung des Personalrats in gemeinsamen Angelegenheiten und Gruppenangelegenheiten.
b) Die genannten, auf die gleichberechtigte Integration des Soldaten in die Personalvertretungen zielenden Bestimmungen erfahren jedoch durch die weitere in § 50 SBG enthaltene Maßgabe eine wichtige und im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Einschränkung. Nach dieser Vorschrift wählen in Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, in denen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter auch im Falle einer Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG ein Personalrat nicht gebildet ist, die Soldaten Vertrauenspersonen nach § 2 SBG.
aa) § 50 SBG spricht ausdrücklich den in § 12 Abs. 2 BPersVG normierten Sonderfall der Zuteilung von Beschäftigten einer Kleindienststelle zur Nachbardienststelle an. Wird dieser Sonderfall aus der Regelung in § 50 SBG hinweggedacht, so kommt die Grundaussage der Vorschrift zum Vorschein: Kommt es in einer militärischen Dienststelle nicht zur Bildung einer Personalvertretung für die Zivilbeschäftigten, so scheidet das Personalratsmodell für die Dienststelle überhaupt aus; eine Personalvertretung allein für die Soldaten sieht das Gesetz nicht vor. Ausgeschlossen ist daher die Errichtung einer Personalvertretung in einer militärischen Dienststelle, der ausschließlich Soldaten angehören. Dies sieht ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung (S. 10) auch der Beteiligte so (ebenso Gronimus, Soldatenbeteiligungsgesetz, 4. Aufl. 2000, § 50 Rn. 12).
Dies bedeutet aber, dass jedenfalls in den Fällen, in welchen einer militärischen Dienststelle ausschließlich Soldaten angehören, diese nicht als Wahlberechtigte im Sinne von § 12 Abs. 1 BPersVG angesehen werden können. Andernfalls käme es zu einer ausschließlich aus Soldaten bestehenden Personalvertretung. Ein solches Ergebnis stünde aber im Widerspruch zur Aussage in § 50 SBG. Die dort normierte Rechtsfolge – Wahl von Vertrauenspersonen nach § 2 SBG – hätte nämlich keinen Anwendungsfall mehr, wenn Soldaten stets als Wahlberechtigte nach § 12 Abs. 1 BPersVG zählten. Gehörten der Dienststelle mindestens fünf Soldaten an, käme es stets zur Bildung einer Personalvertretung. Würde diese Zahl nicht erreicht, so unterbliebe auch die Wahl von Vertrauenspersonen in der Dienststelle, weil § 2 Abs. 1 SBG hierfür ebenfalls die Mindestzahl von fünf Soldaten vorschreibt.
Ist es daher ausgeschlossen, Soldaten als Wahlberechtigte im Sinne von § 12 Abs. 1 BPersVG anzusehen, wenn sie allein das Personal der Dienststelle ausmachen, so ist es nicht folgerichtig, dies in den Fällen anders zu sehen, in welchen der Dienststelle bis zu vier Zivilbeschäftigte angehören. Schon der Wortlaut des § 50 SBG spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats vom Grundsatz strenger Akzessorietät abhängig macht. In dem die Bildung eines Personalrats betreffenden Tatbestandsteil der Vorschrift ist ausschließlich von Beamten, Angestellten und Arbeitern die Rede; die in diesem Zusammenhang erwähnte Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 BPersVG weist darauf hin, dass auch die Grundbestimmung des § 12 Abs. 1 BPersVG allein auf jene drei Gruppen anzuwenden ist. Zur Bildung eines Personalrats mit Soldatenvertretern kann es daher in einer von § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfassten Dienststelle nur dann kommen, wenn dieser mindestens fünf Zivilbeschäftigte angehören und zugleich die weiteren materiellen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BPersVG erfüllt sind. Die in § 50 SBG ausdrücklich getroffene Regelung für den Sonderfall des § 12 Abs. 2 BPersVG stellt sich als konsequente Fortentwicklung des genannten Akzessorietätsgrundsatzes dar. Gehören der Dienststelle weniger als fünf Zivilbeschäftigte an und werden diese einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, so folgen ihnen die Soldaten dorthin zum Zwecke der Bildung eines um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats. Nur wenn dies scheitert, wählen die Soldaten in ihrer Dienststelle Vertrauenspersonen.
bb) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Auslegungsergebnis.
Eine ausdrückliche Formulierung des Akzessorietätsgrundsatzes enthielt bereits § 35a Abs. 5 SG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. April 1975, BGBl I, S. 1005. Danach hatten die Soldaten in den für sie personalratsfähigen Dienststellen und Einrichtungen, in denen die Beamten, Angestellten und Arbeiter keinen Personalrat bildeten, Vertrauensmänner zu wählen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung bezeichnete diese Regelung als Klarstellung, “dass in Dienststellen und Einrichtungen, in denen kein ziviler Personalrat vorhanden ist und demzufolge auch keine Soldatenvertretung gewählt werden kann, von den Soldaten ein Vertrauensmann zu wählen ist” (BTDrucks 7/1968, S. 10).
In der Folgezeit kam es – wie in der Rechtsbeschwerdebegründung insoweit zutreffend dargestellt wird – in der Literatur zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob im Falle der Zuweisung der Beschäftigten einer Kleindienststelle zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Abs. 2 BPersVG die in der Dienststelle verbleibenden Soldaten Vertrauensmänner zu wählen hatten (so Semmler, PersV 1980, 13) oder ob die Soldaten den Zivilbeschäftigten zur Nachbardienststelle folgten zum Zwecke der dortigen Bildung eines Personalrats mit Soldatenvertretern (so Schlüter/Sommer, PersV 1980, 15). Der Gesetzgeber hat sich in § 38 SBG vom 16. Januar 1991 (SBG '91), BGBl I S. 47, für die zweite Lösung entschieden. Er hat damit klargestellt, “dass eine Rückkehr zur Wahl von Vertrauenspersonen für die Soldaten nicht bereits dann erfolgt, wenn die Dienststelle oder Einrichtung wegen Nichterreichens der erforderlichen Zahl von mindestens fünf wahlberechtigten zivilen Beschäftigen keinen Personalrat wählen kann, sondern nur dann, wenn trotz Erfüllung aller Voraussetzungen für die Durchführung der Personalratswahl, also nach Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle, ein Personalrat nicht gebildet wird.” (BTDrucks 11/7323, S. 22). Mit der vorbezeichneten Vorschrift wortgleich ist die jetzt geltende Regelung in § 50 SBG. Von einem inhaltlich veränderten Verständnis ist der Gesetzgeber nicht ausgegangen (vgl. BTDrucks 13/5740, S. 22).
Die dargestellte Rechtsentwicklung belegt, dass der Gesetzgeber die Bildung von Personalräten mit Soldatenvertretern in Dienststellen, die dafür aufgrund ihrer Aufgabenstellung in Betracht kamen, stets unter den Vorbehalt gestellt hat, dass die Mindestvoraussetzungen dafür in der Person der Zivilbeschäftigten erfüllt waren. Die Sonderregelung in Bezug auf den Fall des § 12 Abs. 2 BPersVG bedeutet nicht die Aufgabe dieses Grundsatzes, sondern dessen folgerichtige Fortentwicklung zum Zwecke der weiteren Integration der Soldaten in die Personalvertretungen.
c) Das vorstehende, mit Blick auf § 50 SBG gewonnene Auslegungsergebnis findet seine rechtssystematische Entsprechung in der Regelung des § 52 Abs. 1 SBG. Danach haben in nur die Soldaten betreffenden Angelegenheiten die Soldatenvertreter im Personalrat die Befugnisse der Vertrauensperson. Auch diese Vorschrift setzt voraus, dass in militärischen Dienststellen, denen ausschließlich Soldaten angehören, Personalvertretungen ohnehin nicht gebildet werden. Denn es macht keinen Sinn, Personalräte ausschließlich für Soldaten zu wählen, um sie sodann auf die Rechte der Vertrauenspersonen zu beschränken. Auch § 52 Abs. 1 SBG ist demnach ein Beleg dafür, dass Soldaten im Rahmen von § 12 Abs. 1 BPersVG nicht als Wahlberechtigte zählen.
d) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht aus § 51 Abs. 2 SBG.
aa) Freilich werden nach dem Regelwerk, welches § 51 Abs. 2 SBG i.V.m. §§ 16 bis 18 BPersVG für die Zusammensetzung des um Soldatenvertreter erweiterten Personalrats enthält, Soldaten wie die übrigen Beschäftigten behandelt. Namentlich werden bei der Berechnung der Zahl der Personalratssitze gemäß § 16 BPersVG, die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 SBG um ein Drittel zu erhöhen ist, die Soldaten den übrigen Beschäftigten der Dienststelle hinzugezählt (vgl. Wolf, SBG, § 51 Rn. 4; Gronimus a.a.O., § 51 Rn. 13). Insofern enthält § 51 Abs. 2 SBG jedoch keine besondere, auch im vorliegenden Zusammenhang durchschlagende Aussage. Dass den Soldaten zu den Personalräten mit Soldatenvertretern das gleichberechtigte Wahlrecht zusteht, ergibt sich bereits aus den oben genannten Regelungen in § 49 SBG. Im Übrigen folgt schon aus der Grundnorm des § 48 SBG, dass die Soldaten bei der Anwendung der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wie Beschäftigte zu behandeln sind, sofern die Maßgaben in §§ 49 bis 52 SBG keine abweichende Regelung treffen. Letzteres ist aber mit der speziellen Normierung des Akzessorietätsgrundsatzes in § 50 SBG geschehen. Dieser wird durch die – nummerisch und systematisch – nachrangige Regelung in § 51 Abs. 2 SBG über die Zusammensetzung des Personalrats nicht berührt.
bb) Auch dies wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt.
Nach dem Regelwerk in § 36 SBG '91 traten – wie schon in den Vorläuferregelungen des Soldatengesetzes – die Soldatenvertreter zu den auf die anderen drei Gruppen entfallenden Personalratsmitgliedern hinzu. In großen Dienststellen konnte demnach die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder 62 erreichen (§ 16 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 36 Satz 4 SBG '91). Die jetzt geltende Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG enthält eine Modifikation insoweit, als Soldaten und Zivilbeschäftigte für die Bestimmung der Personalratssitze nach § 16 BPersVG zusammengezählt werden und das Ergebnis um ein Drittel erhöht wird. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine ausgewogene Höchstzahlbegrenzung der Soldatengruppe schaffen (vgl. BTDrucks 13/5740, S. 22). Durch § 51 Abs. 2 SBG wird die Höchstzahl der Personalratssitze grundsätzlich auf 41 beschränkt; durch Überhangsitze für die Zivilbeschäftigten und Ausgleichssitze für die Soldaten nach Maßgabe nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SBG kann sich diese Zahl allerdings erhöhen. Ob mit Rücksicht auf die Besitzstandsklausel zu Gunsten der Zivilbeschäftigten die Neuregelung in § 51 Abs. 2 SBG im Vergleich zum vorherigen Rechtszustand im Ergebnis überhaupt eine nachhaltige – inhaltliche und systematische – Änderung darstellt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass es dem Gesetzgeber von der zahlenmäßigen Begrenzung abgesehen auch darum ging, den Akzessorietätsgrundsatz aufzugeben oder wesentlich einzuschränken.
e) Das hier gefundene Ergebnis ist auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmungen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat sich im Soldatenbeteiligungsgesetz von zwei Prinzipien leiten lassen, die in Zielkonflikt zueinander geraten können. Zum einen ging es ihm um eine verstärkte Integration der Soldaten in die Personalvertretungen und damit um eine Gleichbehandlung mit den Zivilbeschäftigten. Zum anderen war ihm daran gelegen, die Soldaten in den militärischen Dienststellen nach Möglichkeit gleich zu behandeln. Dem letztgenannten Aspekt hat er dort den Vorzug gegeben, wo es ausschließlich oder ganz überwiegend um soldatische Belange geht. Dem entspricht die Regelung in § 52 SBG zur Behandlung gruppenspezifischer Angelegenheiten der Soldaten; in dieser Hinsicht werden Soldaten in Wahlbereichen nach § 2 SBG und solche in Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG der Sache nach im Wesentlichen gleich behandelt.
Eine derartige Gleichbehandlung stellt sich ebenfalls die Entscheidung in § 50 SBG für das Vertrauenspersonenmodell in Dienststellen dar, denen ausschließlich Soldaten angehören oder in denen die Zahl der Zivilbeschäftigten in zu vernachlässigender Weise gering ist.
4. Der Akzessorietätsgrundsatz stand der Wahl eines Personalrats mit Soldatenvertretern am Amt für Studien und Übungen der Bundeswehr im Mai 2000 nicht entgegen, weil diesem damals über 40 Zivilbeschäftigte angehörten und damit die Mindestbedingung aus § 48 Satz 1, § 50 SBG i.V.m. § 12 Abs. 1 BPersVG eindeutig erfüllt war. Das Mindesterfordernis von in der Regel fünf Zivilbeschäftigten muss jedoch auch für denjenigen Teil einer Dienststelle erfüllt werden, der gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbstständigt werden soll (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1991 – BVerwG 6 P 12.89 – BVerwGE 88, 233, 234). Diese Mindestvoraussetzung war nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts in der Außenstelle Ottobrunn nicht gegeben. Der Verselbstständigungsbeschluss vom 3. Februar 2000 ist daher unwirksam mit der Folge, dass eine selbstständige Personalratswahl in der Außenstelle nicht hätte stattfinden dürfen.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Gerhardt, Büge, Vormeier
Fundstellen
Haufe-Index 921458 |
NVwZ-RR 2003, 517 |
ZBR 2003, 254 |
ZTR 2003, 203 |
PersR 2004, 4 |
PersV 2003, 139 |
RiA 2004, 96 |
ZfPR 2003, 236 |