Verfahrensgang
VG Potsdam (Aktenzeichen 1 K 3572/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Kläger haben allein die Frage aufgeworfen,
„ob der Neubauernstelle der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger tatsächlich, wie das VG Potsdam meint, von vornherein die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen”,
und diese Fragestellung dahin gehend erläutert,
„ob … die erst im Jahre 1951 in Kraft getretene Besitzwechselverordnung auf eine im Jahre 1946 erworbene Neubauernstelle Anwendung finden kann”.
Die damit bezeichnete Problematik ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerde bereits höchstrichterlich geklärt. In dem Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 30 ≪33 f.≫) hat das Bundesverwaltungsgericht zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt, dem Hinweis, daß der ursprüngliche Bodenreformeigentümer „bereits vor dem Inkrafttreten der Besitzwechselverordnung 1951 das vererbliche Eigentum an der Bodenreformwirtschaft erlangt habe”, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil er nichts daran ändere, daß die Kläger nach dem seit 1951 geltenden Recht der DDR nicht die (mittelbare) Rechtsnachfolge in das Eigentum an der Bodenreformwirtschaft angetreten hätten. Zudem verkennt die Beschwerde, daß das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 – BVerwG 7 C 8.95 – BVerwGE 101, 287 ≪289≫) die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung nicht erst aus den Regelungen der verschiedenen Besitzwechselverordnungen, sondern bereits aus dem „Ziel der Bodenreform, den ‚feudal-junkerlichen Großgrundbesitz’ zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten”, und den sich dementsprechend „aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945” ergebenden Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen abgeleitet hat.
Ferner scheitert die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auch daran, daß das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage nicht nur damit begründet hat, die Kläger seien mangels Rechtsnachfolge in einen entzogenen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG nicht „Berechtigte”, sondern außerdem auch noch damit, der streitige Vermögenswert habe keiner schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlegen (UA S. 8). Zu dieser zweiten Begründung – die dem geltend gemachten Anspruch der Kläger selbständig entgegensteht – äußert sich die Beschwerde überhaupt nicht (vgl. zum Darlegungserfordernis bei mehrfach begründeten Urteilen: Beschluß vom 15. Juni 1990 – BVerwG 1 B 92.90 – Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 ≪11≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Müller, Sailer, Krauß
Fundstellen