Verfahrensgang

VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 1850/98)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 14. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 602,40 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Mutter der Kläger erhielt 1949 Bodenreformland zugeteilt, das, nachdem sie 1950 die DDR verlassen hatte, Eigentum des Volkes wurde.

Die Klage auf Rückgabe hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die zur Eröffnung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, die die Kläger der Rechtssache beimessen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kommt ihr nicht zu.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde wurde durch die Besitzwechselverordnungen von 1951 und 1975 nicht erstmals eine Verpflichtung zur Rückgabe von Bodenreformgrundstücken geschaffen, sondern lediglich eine solche dem Bodenreformeigentum von vornherein innewohnende Last für den Fall konkretisiert, daß der Neubauer seiner mit dem Eigentumsübergang verbundenen Bewirtschaftungspflicht nicht nachkam. Dazu heißt es im Lehrbuch „Bodenrecht”,

S. 366, Staatsverlag der DDR, 1976, herausgegeben von einem Autorenkollektiv unter der Leitung von Rohde:

„Mit der Bestätigung der Aufteilungsprotokolle durch die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform wurde das individuelle Eigentum des Neubauern an ihren Flächen in Form des Arbeitseigentums begründet. Diese Bestätigung hatte konstitutive Wirkung”. Weiter heißt es (a.a.O.): „Charakteristische Kennzeichen der mit der demokratischen Bodenreform herausgebildeten Bodenordnung sind die ausschließliche Verfügungsgewalt der Gesellschaft über den enteigneten Boden und damit die Überwindung des Warencharakters des Bodenreformlandes. Diese Entwicklung führte zur völligen Herausnahme der Bodenreformländereien aus dem Zivilrechtsverkehr”. Die gesellschaftliche Verantwortung habe nicht nur für die Verteilung, sondern auch für die Nutzung des Bodens bestanden. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 28. Juni 1996 – BVerwG 7 C 8.95 – BVerwGE 101, 287 ≪289≫) die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung nicht erst aus den Regelungen der verschiedenen Besitzwechselverordnungen, sondern bereits aus dem „Ziel der Bodenreform, den ‚feudal-junkerlichen Großgrundbesitz’ zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten”, und den sich folglich „aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945” ergebenden Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen abgeleitet (Beschluß vom 7. Februar 2000 – BVerwG 8 B 24.00 –).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566814

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