Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Urteil vom 26.04.2004; Aktenzeichen 12 A 858/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, “ob (der von der Schiedsstelle zugrunde gelegte, vom Berufungsgericht aber als unzulässig betrachtete) Vergleichsmaßstab (bei dessen Anlegung der Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich unwirtschaftlich sei, weil der Sozialhilfeträger dadurch zur Übernahme von Investitionskosten verpflichtet werde, während er in Bezug auf landesrechtlich geförderte Einrichtungen keine Investitionskosten tragen müsse – siehe S. 14 Mitte des Berufungsurteils –) nicht doch zugrunde gelegt werden darf”, ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. In seinem auch vom Oberverwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 20. September 2001 – BVerwG 5 B 54.01 – (FEVS 53, 504) hat der erkennende Senat dargelegt, dass es sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, dass ein Anspruch auf Übernahme der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen aus § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG i.V.m. § 82 Abs. 4 SGB XI bestehen kann, wenn zwar eine landesrechtliche Regelung zur Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen besteht, die Pflegeeinrichtung im konkreten Fall aber nicht nach Landesrecht gefördert wird. Dies bedeutet, dass die Tatsache einer fehlenden Investitionskostenförderung bei einem im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG (jetzt § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) einzustellenden externen Vergleich der nicht geförderten Einrichtung mit geförderten Einrichtungen unberücksichtigt bleiben muss. Soweit in jenem Beschluss offen geblieben ist, welche Kriterien für den Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH maßgeblich sind, insbesondere, ob und gegebenenfalls inwieweit Gründe, die einer landesrechtlichen Förderung in Bezug auf Investitionsaufwendungen entgegenstehen, auch bei den Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSGH Berücksichtigung finden können, besteht auch im vorliegenden Verfahren kein weitergehender Klärungsbedarf. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist eine Förderung der Investitionskosten in der von der Klägerin unterhaltenen Einrichtung abgelehnt worden, weil für diese Einrichtung kein Bedarf bestehe (S. 16 oben des Berufungsurteils). Mit ihrem Rechtsstandpunkt, dass die Einbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das nach § 93 Abs. 2 BSHG bestehende Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers nicht zulässig sei (S. 16 Mitte des Berufungsurteils), hat sich die Vorinstanz der Rechtsprechung des Senats angeschlossen, dass der Gesetzgeber die Sozialhilfeträger zu einer “Angebotssteuerung” beim Gebrauch ihres Abschlussermessens nicht ermächtigt hat (BVerwGE 94, 202 ≪207≫).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Prof. Dr. Berlit
Fundstellen