Verfahrensgang
VG Chemnitz (Aktenzeichen 9 K 1547/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juni 1995 das Eigentum an dem Flurstück Nr. 965 q in C. an die Kläger zurückübertragen und zugleich einen Ablösebetrag in Höhe von 125 000 DM für eine bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahr 1953 untergegangene Sicherungshypothek festgesetzt. Die Sicherungshypothek war für eine Steuerforderung des Steueramtes Zwickau-Land im Jahr 1949 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass eine Steuerforderung gegen ihren Rechtsvorgänger nicht bestanden habe. Ihre Klage gegen die Festsetzung des Ablösebetrages hat das Verwaltungsgericht abgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kläger möchten geklärt wissen, ob ein Ablösebetrag für eine nicht wirksam entstandene Sicherungshypothek, der keine Forderung zugrunde gelegen habe und die in der sowjetisch besetzten Zone in das Grundbuch eingetragen worden sei, festgesetzt werden kann. Über diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn das Verwaltungsgericht hat keine Feststellung getroffen, dass Steuerschulden des Rechtsvorgängers der Kläger nicht bestanden; es hat vielmehr offen gelassen, ob der Sicherungshypothek eine (Steuer-)Forderung zugrunde lag. Danach kann sich allein die Rechtsfrage stellen, ob ein Ablösebetrag für eine Sicherungshypothek festgesetzt werden darf, obwohl noch ungeklärt ist, ob die gesicherte Forderung bestand. Zu ihrer Klärung bedarf es aber nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne weiteres anhand der Vorschriften der §§ 18 und 18 b VermG und der Rechtsprechung bejahen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Berechtigte bei der Rückübertragung des Eigentumsrechts an einem Grundstück für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Ein Ablösebetrag ist auch dann festzusetzen, wenn noch ungeklärt ist, ob das dingliche Recht wirksam entstanden oder ob die durch eine Hypothek gesicherte Forderung tatsächlich bestand. Im Interesse einer baldigen Rückübertragung des entzogenen Vermögens sieht das Vermögensgesetz vor, dass der Berechtigte entsprechend dem Sicherungscharakter der Grundpfandrechte zunächst den festgesetzten Ablösebetrag hinterlegt, ehe seine Einwendungen geklärt werden (Beschluss vom 31. März 1998 – BVerwG 7 B 417.97 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 3; Beschluss vom 22. März 1999 – BVerwG 8 B 249.98 – Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 8; Beschluss vom 12. September 2000 – BVerwG 7 B 103.00 –). Das Restitutionsverfahren soll von der womöglich aufwendigen Prüfung der wirksamen Begründung des dinglichen Rechts und des Bestehens oder Erlöschens der gesicherten Forderung freibleiben (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4 VermG: Berücksichtigung nur einer „nachweislichen” Bereinigung des Rechts und „unstreitiger” Tilgungsleistungen). Den Berechtigten bleibt die Möglichkeit, im Herausgabeverfahren gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 3 VermG geltend zu machen, das dingliche Recht sei nicht entstanden oder erloschen. Dem dient offensichtlich die von den Klägern vor dem Finanzgericht Leipzig zur Klärung der Steuerforderung erhobene Klage.
Für Sicherungshypotheken gelten insoweit keine Besonderheiten (vgl. bereits Beschluss vom 31. März 1998 a.a.O. zu einer Sicherungshypothek für eine Steuerforderung; ebenso Kuhlmey/Wittmer, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 18 b VermG Rn. 14 b). Die gesteigerte Akzessorietät der Sicherungshypothek, die darin zum Ausdruck kommt, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (§ 1184 Abs. 1 des zum Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung der Hypothek geltenden BGB), rechtfertigt keine im Vergleich zu anderen Grundpfandrechten unterschiedliche Behandlung. Sie wirkt sich erst im Herausgabeverfahren nach § 18 b VermG aus, in dem es auf die Beweis(führungs)last für den Bestand und die Höhe der gesicherten Forderung ankommen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Gödel, Neumann
Fundstellen