Verfahrensgang

VG München (Aktenzeichen 4 K 99.5103)

 

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch.

a) Das Verwaltungsgericht hat das Recht des Klägers, dem Sachverständigen zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen (§§ 97, 98 VwGO i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs. 3 ZPO), nicht verletzt. Es hat den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1999 geladen und der im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten des Klägers Gelegenheit gegeben, jenen zu befragen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sie davon Gebrauch gemacht. Es versteht sich, dass das Recht auf Befragung des Sachverständigen im Termin nicht nur vom Beteiligten selbst, sondern auch von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt wahrgenommen werden kann. Demgemäß genügt das Gericht seiner prozessualen Verpflichtung dem Beteiligten gegenüber, wenn es seinem im Termin anwesenden Bevollmächtigten Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen gibt.

Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Fall keinen Anlass zu der Annahme, die Befragung des Sachverständigen im Termin könne zur Wahrung der Rechte des Klägers nur durch diesen selbst und nicht auch durch seine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Vielmehr durfte es davon ausgehen, dass die Bevollmächtigte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über all diejenigen Informationen zur beruflichen Situation des Klägers verfügte, die sie zu einer sach- und interessengerechten Befragung des Sachverständigen befähigte. Dass die Kommunikation zwischen dem Kläger und seiner Bevollmächtigten in der Zeit von der Zurückverweisung bis zur mündlichen Verhandlung aus jenen nicht vorwerfbaren Gründen unterbrochen war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinweise darauf finden sich weder im Sitzungsprotokoll noch sonst in den Akten. Namentlich hat die Bevollmächtigte des Klägers nicht etwa einen Vertagungsantrag gestellt, um die Befragung des Sachverständigen in Gegenwart des Klägers zu erreichen. Auch dass sie sonst zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Anwesenheit des Klägers im Termin zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Im Beschluss vom 13. September 1999 – BVerwG 6 B 61.99 – hat der Senat nicht angenommen, dass die Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Klägers stattfinden müsse. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Passage aus jenem Beschluss enthält lediglich eine im Rahmen der Behandlung der damaligen Verfahrensrüge angestellte Kausalitätsüberlegung, welche die Situation in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 11. März 1999 vor Augen hatte. Da der seinerzeit anwaltlich nicht vertretene Kläger im Termin vom 11. März 1999 zugegen war, war die Befragung des Sachverständigen durch den Kläger persönlich die zu betrachtende Situation. Dass bei einer – nach Zurückverweisung – nachzuholenden Erläuterung des Gutachtens der Sachverständige nicht auch durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwältin befragt werden konnte, wurde damit nicht ausgeschlossen.

b) Dem Verwaltungsgericht musste sich ferner im Anschluss an die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen keine erneute bzw. ergänzende psychiatrische Begutachtung aufdrängen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Wie der Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Fragen sowohl des Gerichts als auch der Bevollmächtigten des Klägers dargelegt hat, bestand für ihn auch in Anbetracht der ihm ergänzend mitgeteilten Tatsachen keine Veranlassung, von seiner im schriftlichen Gutachten vorgenommenen Einschätzung abzuweichen oder eine ergänzende Begutachtung vorzunehmen. Da das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – davon ausgehen durfte, dass alle wesentlichen Aspekte aus dem Berufsleben des Klägers zur Sprache gekommen waren, musste sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen.

2. Die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig. Die Ausführungen in Abschnitt 1 der Beschwerdebegründung geben auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass die dort als klärungsbedürftig bezeichnete Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Büge, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI566480

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