Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 12 A 12160/99)

 

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. April 2000 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Behörde bei der Festsetzung der Abwasserabgabe im Rahmen von § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG Überwachungswerte nur unter Berücksichtigung der dem entsprechenden Messverfahren immanenten Messtoleranzen zugrunde zu legen hat.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565744

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