Entscheidungsstichwort (Thema)
Flugplatz. Flugzeugwerk. Planfeststellungsverfahren. faires Verfahren. Planrechtfertigung. Fluglärm. Zumutbarkeitsgrenze. TA Lärm. Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Schallimmissionen eines Flugplatzes, der Teil eines Industriebetriebs (Flugzeugwerks) ist.
Normenkette
LuftVG § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
Hamburgisches OVG (Urteil vom 02.03.1998; Aktenzeichen Bf III 41/96) |
VG Hamburg (Entscheidung vom 31.05.1996; Aktenzeichen 16 VG 1064/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. März 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 220.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) entweder nicht hinreichend dargelegt oder nicht gegeben sind.
1. Die Revision kann nicht wegen Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden; es fehlt an den erforderlichen näheren Angaben über die angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; dazu z.B. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
2. Nach Auffassung der Kläger (Nr. III 1 der Beschwerdebegründung) hat die Beklagte im Planfeststellungsverfahren das Gebot des fairen Verfahrens verletzt. Damit ist jedoch – anders als die Kläger möglicherweise annehmen – kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan; denn diese Vorschrift setzt einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens – hier des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht – voraus.
3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf das Gebot des fairen Verfahrens auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Kläger (Nr. III 2 und 3 der Beschwerdebegründung) halten insoweit die beiden Rechtsfragen für klärungsbedürftig, „von welchem Moment an eine zur planerischen Gestaltung ermächtigte Behörde einer Einflußnahme ausgesetzt ist, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Entscheidung praktisch nimmt oder weitgehend einschränkt”, und „ob die Verletzung des Fairneß-Gebotes die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschreitet und also die planerische Gestaltungsfreiheit in diesem Rahmen vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann und muß”.
Diese Fragen sind, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich und hier entscheidungserheblich sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 1986 – BVerwG 4 C 13.85 – BVerwGE 75, 214 ≪230 f.≫; ferner z.B. Urteil vom 27. Juli 1990 – BVerwG 4 C 26.87 – Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); darauf wird verwiesen. Hervorgehoben sei, daß das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Gebot der gerechten Abwägung nicht schon in dem bloßen – bei Flugplätzen und sonstigen Fachplanungsvorhaben nicht ungewöhnlichen – Umstand sieht, daß die Planfeststellungsbehörde einer Gebietskörperschaft angehört, die ihrerseits an der das Vorhaben betreibenden Gesellschaft beteiligt ist.
4. Die weitere Rechtsfrage (Nr. III 4 der Beschwerdebegründung), „ob und in welchem Umfang ein Gericht berechtigt ist, anstelle der vom Antragsteller gegebenen und von der Planfeststellungsbehörde anerkannten Planrechtfertigung eine eigene Planrechtfertigung zu setzen”, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Grundsatzrevision; sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da die Vorinstanz keinen „Austausch der Planrechtfertigung” vorgenommen hat.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 10, 31 ff.) haben die Beigeladene und die Planfeststellungsbehörde die geplante Startbahnverlängerung zutreffend deshalb für erforderlich gehalten, weil mit Großbauteilen beladene Flugzeuge bei der bisherigen Startbahnlänge unter bestimmten Wetter- und Bahnbedingungen nicht mit vollem Tank starten konnten und daher zu einer kostspieligen Zwischenlandung zum Auftanken gezwungen waren. Zwar sei – so heißt es im Berufungsurteil weiter – die Behörde dabei von dem Flugzeugtyp „Super GUPPY” ausgegangen, mit dessen Ablösung zu rechnen gewesen sei. Im Zeitpunkt der Planfeststellung sei aber noch nicht absehbar gewesen, wann das Nachfolgemodell zum Einsatz kommen und die „Super GUPPY” vollständig ersetzen werde. Das Oberverwaltungsgericht fügt daher die „ergänzende Erwägung” an, daß die Verlängerung der Startbahn – wie schon im Zeitpunkt der Planfeststellung zu erwarten gewesen sei – auch für den Bauteiletransport mit der neuen Generation strahlgetriebener Transportflugzeuge benötigt werde.
Damit wird die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Planrechtfertigung nicht, wie die Kläger meinen, gegen eine andere ausgewechselt, sondern lediglich – ohne Änderung des maßgeblichen Gesichtspunkts der Vermeidung von Zwischenlandungen – in einem Begründungsdetail vervollständigt. Dies ist rechtlich umso weniger bedenklich, als der Planungsbehörde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Vorhabens kein planerischer Spielraum zusteht (BVerwGE 72, 282 ≪284≫). Unter diesen Umständen konnte das Berufungsurteil (S. 31) offen lassen, wann das Erfordernis einer Planrechtfertigung auch für privatnützige Planfeststellungen gilt.
5. Soweit die Kläger (Nr. III 5 der Beschwerdebegründung) rügen, das Oberverwaltungsgericht habe keinen Beweis für seine Annahme erhoben, daß auch das Nachfolgemodell der „Super GUPPY” die verlängerte Startbahn benötige, machen sie der Sache nach einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Zur ordnungsgemäßen Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) eines solchen Verfahrensfehlers gehören aber Angaben darüber, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung. Auch für einen Verstoß gegen „Art. 103 GG”, den die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang erwähnt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung.
6. Als grundsätzlich bedeutsam erachten die Kläger (Nr. III 6 der Beschwerdebegründung) die Frage, „welche Kriterien für die Duldung von Lärmimmissionen gelten, wenn der Flugplatz Teil eines privaten Industriebetriebes und dessen Zwecken zu dienen bestimmt ist”. Diese Frage nach der gesetzlichen Zumutbarkeitsgrenze läßt sich, ohne daß es dafür eines Revisionsverfahrens bedürfte, mit dem angefochtenen Urteil (S. 35) dahin beantworten, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 2 LuftVG in der Auslegung maßgebend ist, die sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 56, 110 ≪131 f.≫; 87, 332 ≪356 f.≫) gefunden hat.
Nach § 9 Abs. 2 LuftVG sind dem Unternehmer eines Flugplatzes im Planfeststellungsbeschluß u.a. die Vorkehrungen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Nachteilig in diesem Sinne sind solche Verkehrsgeräusche, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Daß der streitbefangene Flugplatz zu einem privaten Industriebetrieb gehört, ändert nichts an der Anwendbarkeit und am Inhalt der genannten Vorschrift.
7. Ebensowenig bedürfen die Fragen (Nr. III 7 und 9 der Beschwerdebegründung) einer weiteren revisionsgerichtlichen Klärung, „ob die Zumutbarkeitsgrenze in einem solchen Fall nach einem einheitlichen Maßstab oder differenziert nach Lärmquellen zu bewerten ist” und ob auch Probeläufe sowie Roll- und Bremsversuche „Fluglärm” verursachen.
Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 43) beurteilt diejenigen Lärmeinwirkungen nach dem einheitlichen Maßstab des § 9 Abs. 2 LuftVG, die von dem Flugplatz auf seine Umgebung ausgehen, also im Flugplatzbetrieb ihre Ursache haben; dies entspricht der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 87, 332 ≪357 f.≫). Daß das Oberverwaltungsgericht zu den danach in Betracht kommenden Flugzeugbewegungen neben Starts und Landungen auch die auf dem Flugplatz stattfindenden Probeläufe sowie Roll- und Bremsversuche zählt, ist nicht zu beanstanden; es ist nämlich nicht zweifelhaft, daß § 9 Abs. 2 LuftVG nicht nur die Immissionen von fliegenden, sondern auch die von auf dem Flugplatz rollenden und stehenden Flugzeugen erfaßt, soweit die Immissionen von Vorgängen herrühren, die unmittelbar mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehen. Den in der Beschwerdebegründung genannten Kommentarstellen läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
8. In Abschnitt Nr. III 8 der Beschwerdebegründung ist sinngemäß die Frage enthalten, ob dann, wenn ein Flugplatz Teil eines Industriebetriebes ist, die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung einheitlich nach der TA Lärm 1968 zu beurteilen sei. Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen.
Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 25) hat das Vorhaben der Beigeladenen dahingehend gewürdigt, daß der Produktionsbetrieb und der ihm zugeordnete Flugplatz ungeachtet ihrer funktionellen Verschränkung rechtlich eigenständige Anlagen sind und demgemäß je eigenen rechtlichen Anforderungen nach den Vorschriften des Gewerberechts und des Luftverkehrsrechts unterliegen. Dafür, daß insoweit ein Revisionszulassungsgrund bestünde, legt die Beschwerde nichts dar (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine einheitliche Beurteilung der vom Industrie- und vom Flugbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Schallimmissionen nach den Maßstäben der nur für Gewerbe- und Industrielärm geltenden TA Lärm 1968 (vgl. dazu § 2 Abs. 2, §§ 48, 66 Abs. 2 BImSchG) scheidet demnach aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es für die Zumutbarkeit von Fluglärm (§ 9 Abs. 2 LuftVG) keine generell festgelegten Grenzwerte. Die Zumutbarkeitsgrenze muß vielmehr, wie bereits (unter 6.) erwähnt, im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten bestimmt werden.
10. Die Kläger werfen ferner die Frage auf (Nr. III 10 der Beschwerdebegründung), „ob bei Erteilung einer Genehmigung für die Verlängerung einer Start- und Landebahn, die zu einem Industriebetrieb gehört, auch solche Lärmimmissionen zu berücksichtigen sind, die von Flugzeugen verursacht werden, die
- außerhalb der genehmigten Betriebszeiten starten und landen (Außenstart- und Landegenehmigungen)
- den Flugplatz aus Testgründen anfliegen, aber nicht landen
- ILS-Vermessungsflüge
- Flüge von Motorsport und Gruppen an Wochenenden”.
Diese Frage rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil nicht ersichtlich ist, daß sie sich im angestrebten Revisionsverfahren stellen würde: Die Kläger tragen vor, der Schutz der Nachbarschaft gebiete, sämtliche vom Flugplatz und Flugbetrieb ausgehenden Immissionen zu erfassen und zu regeln. Gerade dies ist aber nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 42) hinsichtlich der Außenstarts und -landungen (vgl. § 25 LuftVG) geschehen. Danach gilt die Lärmbegrenzung für den „Werkflugbetrieb, zu dem auch Flüge in den genannten Flugzeiten gehören”. Was die Vermessungsflüge und die Flüge der Motorfluggruppe betrifft, so verschieben diese, wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 43) feststellt, den Verlauf der 55 dB(A)-Isophone nicht auf die Grundstücke der Kläger. Soweit sich die zitierte Frage auf Lärm von Flugzeugen bezieht, „die den Flugplatz aus Testgründen anfliegen, aber nicht landen”, handelt es sich um Vorgänge, die im Berufungsurteil nicht erwähnt sind und von denen das Revisionsgericht daher auch nicht ausgehen könnte.
11. Hinsichtlich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Vorbelastung rügen die Kläger (Nr. III 11 der Beschwerdebegründung) einen „Verfahrensmangel”: Das Oberverwaltungsgericht habe „die Lärmvorbelastung der klägerischen Grundstücke nicht konkret festgestellt”. Der damit geltend gemachte Aufklärungsmangel ist jedoch nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet (vgl. dazu den oben ≪unter 5.≫ erwähnten Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – a.a.O.).
12. Grundsätzliche Bedeutung messen die Kläger (Nr. III 11 der Beschwerdebegründung) der Frage zu, „ob und welche Vorbelastungen aus dem Betrieb der Beigeladenen anspruchsmindernd berücksichtigt werden können”. Dies ist indessen keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine Frage zur tatsächlichen und rechtlichen Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.
In diesem Zusammenhang stellen sie weiterhin die Frage:
„Wann beginnt nach Treu und Glauben die Frist zur Erhebung eines Widerspruches gegen Lärm bzw. einer privaten Unterlassungsklage, wenn Gegenstand der Lärmverursachung die Verlängerung einer Start- und Landebahn ist, die für einen Nachbarn nicht erkennbar ist.” Die Frage bezieht sich auf die Ausführungen auf S. 28 f. des Berufungsurteils, würde sich jedoch so im Revisionsverfahren nicht stellen; das Urteil bietet nämlich keinen Anhalt dafür, daß die Startbahnverlängerung des Jahres 1970/71 für die Kläger „nicht erkennbar” gewesen wäre. Zudem läßt sich die Frage nicht allgemeingültig beantworten. Die Antwort hängt vielmehr, wie sich aus der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Verwirkung ergibt (vgl. z.B. BVerwGE 44, 339 ≪343 f.≫; 52, 16 ≪25≫), von einer Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls ab. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 29) ausgeführt, im Hinblick auf das schutzwürdige Vertrauen des Vorhabenträgers sei ein Anspruch der Kläger auf Untersagung des Flugbetriebs auf der 1970/71 ohne Planfeststellung verlängerten Startbahn verwirkt, nachdem die Kläger diesen Flugbetrieb zwei Jahrzehnte lang nicht beanstandet hätten. Diese Würdigung führt nicht auf eine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. Oktober 1990 – BVerwG 4 CB 1.90 – Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 10 S. 13 ff.).
13. Schließlich möchten die Kläger (Nr. III 12 der Beschwerdebegründung) revisionsgerichtlich geklärt sehen, ob die vom Oberverwaltungsgericht zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeitsgrenze für Fluglärm „auch auf einen privaten Betrieb mit angeschlossenem Flugplatz zu übertragen ist”. Diese Frage deckt sich dem Sinn nach mit der oben unter 6. erörterten; auf das dort Gesagte wird Bezug genommen.
14. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG und § 5 ZPO.
Unterschriften
Dr. Diefenbach, Kipp, Vallendar
Fundstellen
Haufe-Index 1559928 |
NuR 2000, 36 |
ZLW 1999, 533 |
DVBl. 1999, 870 |
UPR 1999, 153 |