In Hamburg-Finkenwerder besteht ein Flugzeugwerk der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens, der Deutschen Aerospace Airbus GmbH. Für Flugzeuge der Europäischen Airbus-Produktion werden dort Großbauteile hergestellt sowie die Innenausstattung und Endausrüstung ausgeführt. Seit 1992 findet hier auch die Endmontage von Flugzeugen des Typs Airbus A 321 und seit 1996 des Typs Airbus A 319 statt. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb.
Im September 1992 beantragte die Beigeladene die Feststellung des Plans für die Verlängerung der Start- und Landebahn. Diese Verlängerung sei – so die Beigeladene – notwendig, weil im Flugzeugwerk Hamburg-Finkenwerder Großbauteile hergestellt werden sollten, die mit einem Transportflugzeug zur Airbus-Endmontage nach Toulouse/Frankreich geflogen werden müssten. Am 8. März 1993 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Freie und Hansestadt Hamburg, den Plan für die Änderung des Sonderlandeplatzes Hamburg-Finkenwerder zur Anpassung der Flugbetriebsflächen (Verlängerung der Start- und Landebahn um 393 m, Änderung der Rollwege und Abstellflächen) an die geänderte Produktion auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der damaligen Fassung fest. Nach den Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses darf der Sonderlandeplatz nur in einem solchen Umfang betrieben werden, dass durch den Werkflugbetrieb ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB (A) außerhalb eines näher bestimmten Gebietes grundsätzlich nicht überschritten wird. Die Verlängerung der Start- und Landebahn ist seit Mai 1993 fertig gestellt. Die für die Aufnahme des Flugbetriebs erforderliche Abnahme ist im Juni 1993 erfolgt.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohngrundstücken nördlich der Elbe. Die Grundstücke sind zum Teil als besonders geschütztes Wohngebiet ausgewiesen, teilweise liegen sie im Außengebiet. Sämtliche Grundstücke der Beschwerdeführer liegen in der An- und Abflugschneise des Flugplatzes der Beigeladenen.
Im April 1993 erhoben die Beschwerdeführer Klage, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums der Beschwerdeführer im Wege der Planergänzung verlangten. Mit ihrer Klage machten sie unter anderem geltend, dass sie wegen unzumutbaren Fluglärms und fehlender Sicherheit des Flugbetriebs in ihrer körperlichen Unversehrtheit und in der Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt seien.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Mit ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die sie betreffenden Lärmbelästigungen durch den Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend erfasst würden. Auch sei die Lärmvorbelastung der Grundstücke nicht zutreffend festgestellt worden. Schließlich setze der Planfeststellungsbeschluss die Schwelle gesundheitsschädlichen Lärms zu hoch an.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zurück. Die Berufung sei nicht begründet. In seinem Urteil führte das Oberverwaltungsgericht aus: Das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen sei privatnützig. Da auch die bestandskräftige Planfeststellung eines solchen privatnützigen Vorhabens zur Einschränkung privatrechtlicher Abwehransprüche gemäß § 11 LuftVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) führe, müsse ein Bedürfnis für das konkrete Vorhaben bestehen. Außerdem müsse es auch bei Abwägung mit den Nachbarbelangen Bestand haben. Diese Voraussetzungen seien jedoch erfüllt. Denn für die Verlängerung der Start- und Landebahn bestehe ein nach den Zielen des Luftverkehrsgesetzes anzuerkennendes Bedürfnis. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit den zwingenden Anforderungen vereinbar, die gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG zum Schutz vor Gefahren und Nachteilen für die Benutzung der benachbarten Grundstücke zu beachten seien. § 9 Abs. 2 LuftVG ziehe eine strikte Grenze für nachteilige Wirkungen auf die Rechte anderer. Die Auswirkungen auf den Nachbarn dürften nicht das Maß dessen überschreiten, was von diesem in der gegebenen Situation hinzunehmen sei. Die Zumutbarkeitsgrenze sei im Einzelfall nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu bestimmen, die der Umgebung mit Rücksicht auf die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zukämen. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Oberverwaltungsgericht folge, stimme die Grenzziehung wesentlich mit der Duldungsgrenze überein, die im privaten Nachbarrecht gemäß § 906 Abs. 1 und 2 BGB nach den Maßstäben der Wesentlichkeit und Ortsüblichkeit zu ermitteln sei. Ausführlich legte sodann das Oberverwaltungsgericht dar, dass nach seiner Auffassung die Belastung der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Absturzrisiko, Schäden an Wohngebäuden durch Überflug, Schadstoffimmissionen und durch Fluglärm unterhalb der Unzumutbarkeitsgrenze nach § 9 Abs. 2 LuftVG bleibe.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 1998 zurück. Insbesondere sei geklärt, dass sich auch die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, die von einem zu einem privaten Industriebetrieb gehörenden Flugplatz ausgingen, nach § 9 Abs. 2 LuftVG bemesse.