Verfahrensgang

VG Potsdam (Urteil vom 07.06.2005; Aktenzeichen 11 K 1685/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat keine Veranlassung zu überprüfen, ob an Stelle der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) hätte beigeladen werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland ist bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt. Dieselbe juristische Person kann in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligte als auch Beigeladene sein (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 23. Juli 2003 – BVerwG 8 B 57.03 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330; vom 9. März 2005 – BVerwG 8 B 103.04 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 32 und vom 26. April 2005 – BVerwG 8 B 32.05 – Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 33). Die BImA ist gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, der gemäß § 2 Abs. 2 BImAG das Eigentum an den Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, übertragen wurde.

Das Klagerubrum war von Amts wegen zu berichtigen, nachdem sich bereits zum 31. Dezember 2002 die Gemeinde Ferch mit anderen Gemeinden zur Gemeinde Schwielowsee zusammengeschlossen hatte (vgl. Amtsblatt für Brandenburg 2002 S. 227).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen des behaupteten Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam,

ob der Verfügungsberechtigte i.S. von § 2 VermG gegen einen Bescheid, der die Feststellung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG und die Rückübertragung zurückweist, klagebefugt ist.

Diese Frage könnte in einem hier nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Die Klägerin ist für den überwiegenden Teil der streitgegenständlichen Grundstücke schon nicht Verfügungsberechtigte. Dass sie zum Zeitpunkt der Einigung mit der Erbengemeinschaft nach Emmy von Sch… 1995 gemäß § 8 VZOG noch verfügungsbefugt war, ist ohne Belang. Denn für den Fall der hier vorliegenden Verpflichtungsklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an.

Auch wenn die Beschwerde deshalb insoweit als auf die Flurstücknummern … und … der Gemarkung Ferch, für die die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, beschränkt angesehen würde, käme es auf die Rechte der Verfügungsberechtigten nicht an. Denn die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage setzt voraus, dass die Möglichkeit bestehen muss, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Das ist hier unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt anzunehmen. Denn ein Anspruch auf Erlass eines Bescheides i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG setzt jedenfalls voraus, dass eine Einigung mit einem Berechtigten vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, weil bestandskräftig festgestellt ist, dass die Erbengemeinschaft nach Emmy von Sch…, mit der die Klägerin sich geeinigt hat, nicht Berechtigte ist. Die Frage, ob der Verfügungsberechtigte gegen die Behörde einen Anspruch auf Erlass eines Bescheides nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG geltend machen könnte, stellt sich somit nicht.

Die Beschwerde hält weiterhin für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage,

ob der Verfügungsberechtigte einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 31 Abs. 5 VermG hat, wenn eine entsprechende Feststellung von Berechtigten und Verfügungsberechtigten beantragt wurde.

Auch diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn es fehlt, abgesehen von der bereits oben dargelegten nur teilweise bestehenden Verfügungsberechtigung der Klägerin, an der Berechtigtenstellung der Erbengemeinschaft nach Emmy von Sch…. Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist Voraussetzung einer Feststellung nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG das Bestehen einer Berechtigung nach § 2 Abs. 1 VermG. Wie bereits dargelegt, ist dies für die Erbengemeinschaft nach Emmy von Sch… bestandskräftig abgelehnt. Dass die Klägerin die Ablehnung der Berechtigtenfeststellung der Erbengemeinschaft weder aus eigenem Recht noch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Prozessstandschaft angreifen kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil begründet. Diese Ausführungen werden von der Beschwerde nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

Auch die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage,

ob die Mutter eines politisch Verfolgten, die mit diesem im selben Haushalt lebte, als mittelbar Verfolgte zum Personenkreis der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigten zählt,

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Diese Frage wäre erst bei der Begründetheit zu prüfen. Da die Klage der Klägerin aber bereits unzulässig ist, könnte eine Entscheidung zur Begründetheit nicht ergehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Rechte der Klägerin davon betroffen sein könnten.

2. Der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht überzogene Anforderungen an das Vorliegen der Klagebefugnis gestellt und anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen habe. Insoweit rügt sie, das Verwaltungsgericht hätte Feststellungen zur Begründetheit des Anspruchs treffen und aufklären müssen, ob Emmy von Sch… durch den Nationalsozialismus verfolgt wurde.

Damit kann ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht werden. Da das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klage der Klägerin unzulässig ist, hatte es keine Möglichkeit, eventuelle Fragen einer Begründetheitsprüfung aufzuklären oder gar Sachverständigengutachten dazu einzuholen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.

 

Unterschriften

Gödel, Dr. von Heimburg, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1471828

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