Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 7 S 3016/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Der Kläger betrachtet es als „Rechtsfrage von allgemeiner, über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung …, ob die für eine einzige weitere Ausbildung nach § 7 II BAföG zu leistende Ausbildungsförderung davon abhängt, ob der geförderte Ausbildungsabschnitt zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt”. Zu Recht hält dem die Beklagte entgegen, daß diese Rechtsfrage – was im übrigen auch der Kläger nicht verkennt, da er sich auf „§ 7 II BAföG a.F.” stützt – ausgelaufenes Recht betrifft; denn für die Beurteilung des Klagebegehrens war – da es um Ausbildungsförderung für den Monat Juli 1996 geht – das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung von Art. 34 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250) maßgeblich, wobei § 7 Abs. 2 BAföG in der Fassung von Art. 1 Nr. 3 des 17. BAföG-ÄndG vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976) galt. Diese Bestimmung ist inzwischen mehrmals, mit Wirkung vom 1. August 1996 bereits aufgrund von Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 des 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) geändert worden. Vor allem sind – worauf auch das Berufungsgericht schon hingewiesen hat – Sachverhalte wie der vorliegend zu beurteilende inzwischen durch die Sonderbestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes – AFBG – vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623) ausdrücklich geregelt worden, wonach die Förderung von Fortbildungsmaßnahmen, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen wie z.B. zur Meisterprüfung vorbereiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AFBG mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird.
Zwar kann auch bei auslaufendem Recht noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sein, wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sind (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 27. Februar 1997 – BVerwG 5 B 155.96 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 15≫ sowie Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1994 – BVerwG 11 PKH 28.94 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 4≫ und vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – ≪Buchholz a.a.O. Nr. 9 m.w.N.≫). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
Auch die von der Beschwerde behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt Abweichung im abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift voraus (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1995 – BVerwG 8 B 44.95 – ≪Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2≫; stRspr). Auch insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entscheidungstragend § 15 a Abs. 3 Satz 2 BAföG a.F. herangezogen hat, während die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. April 1988 – BVerwG 5 C 12.85 – ≪Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 71≫ und Urteil vom 25. November 1992 – BVerwG 11 C 23.92 – ≪Buchholz a.a.O. § 15 BAföG Nr. 34≫) – entscheidungstragend – zu § 7 Abs. 1 BAföG (Erstausbildung) bzw. zu § 15 Abs. 3 a BAföG, nicht aber zu § 15 a Abs. 3 BAföG a.F. ergangen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Säcker, Dr. Rothkegel, Dr. Franke
Fundstellen