Verfahrensgang

VG Leipzig (Aktenzeichen 3 K 1397/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Die Klägerin zu 1 und der Rechtsvorgänger des Klägers zu 2 waren als Miterben Eigentümer des streitigen Grundstücks in Leipzig. Auf diesem Grundstück und zwei benachbarten Grundstücken sollte Mitte der siebziger Jahre ein Dienstgebäude der Volkspolizei errichtet werden. Der in der DDR lebende Rechtsvorgänger des Klägers zu 2 und ein Abwesenheitspfleger, den das Staatliche Notariat für die in H. wohnende Klägerin zu 1 bestellt hatte, veräußerten durch notariellen Kaufvertrag vom Februar 1974 das Grundstück in das Eigentum des Volkes. Die Anträge der Kläger auf vermögensrechtliche Rückübertragung des Grundstücks lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos. Die Begründung der Beschwerde erschöpft sich weitgehend nach Art einer Berufungsbegründung in Angriffen gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung. Bei wohlwollender Auslegung lässt sich dem Beschwerdevorbringen allenfalls entnehmen, dass die Kläger der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern beimessen, als sie in einem Revisionsverfahren sinngemäß die Frage geklärt wissen möchten,

wen im Blick auf die Annahme einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen trifft, unter denen das Staatliche Notariat der DDR gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB einen Pfleger bestellen durfte.

Die Fragestellung kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Verwaltungsgericht keine Entscheidung nach den Grundsätzen der Beweislast getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Bestellung eines Pflegers nach § 105 Abs. 1 DDR-FGB wegen eines so genannten gesellschaftlichen Fürsorgebedürfnisses gerechtfertigt gewesen sein, wenn die Veräußerung des Grundstücks im öffentlichen Interesse lag (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 – BVerwG 7 B 328.98 –).

Einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht hier angenommen. Ob im Sinne des § 105 Abs. 1 DDR-FGB ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis vorlag, hat es dabei nicht nach Beweislastregeln beurteilt; es hat vielmehr ein solches gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis festgestellt. Dieses hat es im Übrigen nur auf das anstehende Veräußerungsgeschäft, nicht aber auf sonstige Maßnahmen der Grundstücksverwaltung bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht den Vermerk des Obernotars F. vom 28. Februar 1974 zu Lasten der Kläger berücksichtigt. Es hat eine manipulationsfreie Anordnung der Abwesenheitspflegschaft unabhängig davon angenommen, ob die Klägerin zu 1 zuvor ergebnislos aufgefordert worden ist, für eine Vertretung beim Abschluss des Kaufvertrages zu sorgen, wie dies in dem Vermerk des Obernotars F. behauptet wird. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Darstellung der Kläger nicht im Wege einer Beweislastentscheidung von einer solchen Aufforderung ausgegangen.

Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerde bemerkt der Senat Folgendes: Die Kläger erkennen ausdrücklich die Auffassung des Verwaltungsgerichts als richtig an, das Grundstück hätte auch nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen werden können. Es liegt auf der Hand, dass unter dieser Voraussetzung die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Veräußerung des Grundstücks zwecks Abwendung einer sonst drohenden Enteignung nicht einem manipulativen Zugriff auf das Grundstück diente (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 – BVerwG 7 B 202.99 –).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Herbert, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI558011

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