Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das von der Beschwerde unter Nr. I 3 des Schriftsatzes vom 29. Dezember 1998 zusammengefaßte Vorbringen zur Rechtsgrundsätzlichkeit des Verfahrens genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn damit werden keine konkreten Rechtsfragen formuliert, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts in dem erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten. Aber auch wenn man dem Vortrag der Beschwerde in Anlehnung an eine Formulierung auf Seite 8 der Beschwerdebegründung die Frage entnehmen wollte, ob § 30 a VermG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, daß die Ausschlußfrist für Antragsteller im Ausland nicht gilt oder diesen jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn die Versäumung unverschuldet war, wären die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gegeben. Denn die so verstandene Frage ist bereits unmittelbar aufgrund der maßgebenden gesetzlichen Regelungen zu verneinen, ohne daß hierfür erst ein Revisionsverfahren durchgeführt werden müßte.
Daß die in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgesehene Ausschlußfrist verfassungsgemäß ist, ist in der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 – BVerwG 7 C 28.95 – BVerwGE 101, 39 ≪44 f.≫; Beschluß vom 30. Juli 1998 – BVerwG 8 B 31.98 – VIZ 1998, 632; BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1998 – 1 BvR 1730/98 – VIZ 1999, 146). Die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen treffen uneingeschränkt auch auf die Fälle zu, in denen ein potentieller Anmelder seinen Wohnsitz im Ausland hatte. Daß die Anmeldefrist auch für diesen Personenkreis nicht unzumutbar kurz war, belegen im übrigen nicht nur die zahlreichen rechtzeitig eingegangenen Anmeldungen aus allen Teilen der Welt, sondern wird auch am vorliegenden Fall deutlich. Denn die Kläger hatten nach ihren eigenen Bekundungen bereits im Jahr 1990 Kenntnis davon, daß ihre Großeltern in der DDR Eigentümer eines Hauses waren und hatten im Juli 1990 sogar wegen eines Hauskontos „Ernestine E.” mit der kontoführenden Bank in Leipzig korrespondiert. Auch wenn sie nach ihren Angaben den Ort, in dem sich das Grundstück befindet, seinerzeit nicht kannten, wäre es ihnen ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, vorsorglich und fristwahrend vermögensrechtliche Ansprüche zu stellen und im Laufe des damit anhängig gewordenen Verfahrens, erforderlichenfalls mit Hilfe der Behörden, den genauen Standort des Grundstücks zu ermitteln. Soweit sich die Beschwerde in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß die von den Klägern herangezogenen gesetzlichen Regelungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG, Art. 237 EGBGB) andersartige Sachverhalte betreffen, so daß von einer Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber keine Rede sein kann. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Sofern der Beschwerde sinngemäß die Frage zu entnehmen sein sollte, ob die Frist des § 30 a VermG bei der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ebenfalls als Ausschlußfrist wirkt, ist die damit behauptete Grundsätzlichkeit im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil die Beschwerde sich mit dem Hinweis begnügt, daß „die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen” nicht den Zielen entgegenstünden, die der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 30 a VermG bei Restitutionsansprüchen habe verwirklichen wollen. Das ist ebenso zutreffend wie trivial. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, daß in bezug auf die Entschädigungsanträge die Ausschlußfrist des § 30 a VermG „im Hinblick auf die Vielzahl der Anmeldungen und die erhebliche Belastung der Ämter” gerechtfertigt gewesen sei. Hierzu bemerkt die Beschwerde nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Paetow, Kley
Fundstellen