Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 – BVerwG 10 B 9.05 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger beanstandet mit der Anhörungsrüge, dass das Finanzamt Warendorf im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden ist, und greift daneben die Begründung in dem Beschluss des Senats vom 30. März 2005 an, mit der die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2005 (10 A 4699/04) als unzulässig verworfen worden ist.
Soweit der Kläger jedenfalls sinngemäß rügt, dass auch in dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beiladung des Finanzamts Warendorf hätte erfolgen müssen, ist nicht erkennbar und von dem Kläger auch nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargetan, wie das Gericht – selbst wenn es so wäre – dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die notwendige Beiladung eines am Verwaltungsrechtsstreit bisher nicht beteiligten Dritten, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 65 Abs. 2 VwGO), dient grundsätzlich nicht dazu, den Anspruch eines der Hauptbeteiligten am verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu wahren.
Zudem hat der Kläger seinen mit Schreiben vom 14. März 2005 an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Beiladung des Finanzamts Warendorf, wie er in der Anhörungsrüge selbst vorträgt, nicht in dem vorliegenden Verfahren gestellt, in dem der hier angegriffene Beschluss des Senats ergangen ist, sondern in dem Anhörungsrügeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit dem Aktenzeichen 10 A 614/05, das zu dem Beschluss des Senats vom 30. März 2005 in der Sache BVerwG 10 B 19.05 geführt hat.
Unabhängig hiervon wäre für die vom Kläger angestrebte Beiladung des Finanzamts weder in dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (BVerwG 10 B 9.05) noch in dem parallel hierzu laufenden Anhörungsrügeverfahren (BVerwG 10 B 19.05) Raum gewesen. Denn notwendige Beiladungen kann das Bundesverwaltungsgericht, soweit es als Revisionsgericht tätig wird, gemäß § 142 Abs. 1 VwGO nur im Revisionsverfahren selbst aussprechen. Das Unterbleiben der vom Kläger angestrebten Beiladung des Finanzamts begründet daher nicht nur keinen Gehörsverstoß, sondern ist schon deshalb auch im Übrigen nicht verfahrensfehlerhaft.
Der Senat weist schließlich zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe darauf hin, dass unabhängig hiervon das Finanzamt Warendorf im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit auch der Sache nach nicht notwendig beizuladen war. Zwar ist das Finanzamt im Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich beiladungsfähig, da es einem von der Beklagten verschiedenen Rechtsträger angehört (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142). Der Umstand, dass die durch den Kläger von der Beklagten begehrte Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren für die Finanzbehörde bindend ist, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 Satz 1 EStG bestätigt wird (vgl. R 83 a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 ESt-Richtlinien zu § 7 h EStG), begründet indes nicht die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Finanzamts. Denn aus dieser Bindungswirkung folgt ebenso wenig wie in anderen Fällen die Steuerfestsetzungsbehörde bindender Grundlagenbescheide auch (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass die gerichtliche Entscheidung im Streit über diesen Grundlagenbescheid gegenüber der in bestimmtem Umfang gebundenen steuerfestsetzenden Behörde nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen kann.
Soweit der Kläger die Hinweise des Senats in dem angegriffenen Beschluss auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, aus denen sich die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2005 ergibt, durch den sein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, als nicht hinreichend verständlich beanstandet, behauptet er selbst nicht, dass gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel gegeben war. Dies ist aus den dort genannten Gründen auch nicht der Fall.
Schließlich vermag der Kläger, unabhängig davon, dass er im vorliegenden Verfahren ohnehin auf die Anhörungsrüge beschränkt ist, mit seiner Bezugnahme auf § 99 VwGO und § 86 FGO weder eine über § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG hinausgehende Anspruchsgrundlage auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung, noch eine Verpflichtung zur Beiladung des Finanzamts aufzuzeigen. Denn beide Vorschriften regeln ausschließlich auf das Gerichtsverfahren beschränkte Auskunfts- und Aktenvorlagepflichten und nur für den Sonderfall der Auskunfts- oder Vorlageverweigerung die Pflicht zur Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde. Hiermit hat das Begehren des Klägers nichts zu tun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG ergibt.
Unterschriften
Hien, Vallendar, Prof. Dr. Eichberger
Fundstellen