Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladungsfähigkeit und notwendige Beiladung des Finanzamts

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Finanzamt ist im Rechtsstreit um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich beiladungsfähig, muss aber trotz der in bestimmten Umfang bindenden Wirkung der Bescheinigung nicht notwendig beigeladen werden.

 

Normenkette

VwGO § 65 Abs. 2; EStG § 7h Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die “außerordentliche Beschwerde” der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 – BVerwG 10 B 11.05 – wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Der von den Antragstellern ausdrücklich als “außerordentliche Beschwerde” eingelegte Rechtsbehelf ist unzulässig. Mit ihm wenden sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 (BVerwG 10 B 11.05), der seinerseits bereits den Rechtsbehelf der Antragsteller gegen einen ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Senats vom 24. Februar 2005 (BVerwG 10 B 6.05) verworfen hat, mit der sie wiederum ohne Erfolg die Verwerfung ihre außerordentliche Beschwerde gegen erfolglose außerordentliche Rechtsbehelfe zum Oberverwaltungsgericht durch Beschluss des Senats vom 1. Februar 2005 (BVerwG 10 B 75.04) angegriffen hatten. Auch der nunmehr eingelegten “außerordentlichen Beschwerde” steht der Ausschluss weiterer Rechtsbehelfe in § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO entgegen. Soweit sich die Antragsteller demgegenüber auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur außerordentlichen Beschwerde berufen, verkennen sie, dass diese Rechtsprechung vor In-Kraft-Treten des nunmehr für die Anhörungsrügen der Antragsteller maßgeblichen § 152a VwGO ergangen ist.

Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf § 99 VwGO und § 86 FGO berufen, wollen sie damit offenbar ihr Begehren auf Beiladung des Finanzamts Lingen/Ems stützen. Dies ändert indessen nichts an der aus § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses. Ohne dass es insoweit darauf ankäme, weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsbehelfe darauf hin, dass das Finanzamt im Übrigen auch in der Sache nicht notwendig zu dem Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG beigeladen werden musste. Zwar ist das Finanzamt im Rechtsstreit um die Erteilung der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich beiladungsfähig, da es einem von der Antragsgegnerin verschiedenen Rechtsträger angehört (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 – BVerwG 9 VR 11.02 – Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 142). Der Umstand, dass die durch die Antragsteller von der Antragsgegnerin begehrte Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren für die Finanzbehörde bindend ist, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG bestätigt wird (vgl. R 83a Abs. 4 Sätze 2 bis 5 ESt-Richtlinien zu § 7h EStG), begründet indes nicht die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Finanzamts. Denn aus dieser Bindungswirkung folgt ebenso wenig wie in anderen Fällen die Steuerfestsetzungsbehörde bindender Grundlagenbescheide auch (vgl. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO), dass die gerichtliche Entscheidung im Streit über diesen Grundlagenbescheid gegenüber der in bestimmtem Umfang gebundenen steuerfestsetzenden Behörde nur einheitlich im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ergehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG zu entnehmen ist.

 

Unterschriften

Hien, Vallendar, Prof. Dr. Eichberger

 

Fundstellen

BFH/NV Beilage 2006, 100

BFH/NV-Beilage 2006, 100

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