Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
1.1 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf: “Kann im Rahmen des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ein Übernahmeanspruch wegen schwerer und unerträglicher Lärmbelastungen einer öffentlichen Straße verneint werden, wenn der betroffene Anlieger die Übernahme im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Planergänzungsansprüchen erst nach Durchführung von (unzureichenden) aktiven Lärmschutzmaßnahmen begehrt, vor Durchführung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen die höchstrichterlich bestimmten Werte der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle einen erheblichen Zeitraum lang auf gesundheitsgefährdende Weise deutlich überschritten waren und selbst nach Durchführung der (unzureichenden) aktiven Lärmschutzmaßnahmen das Spektrum der Werte der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird?”. Diese Frage lässt keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf erkennen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gestützter Übernahmeanspruch von dem durch das Straßenbauvorhaben Betroffenen in Form eines Antrags auf Entschädigung geltend zu machen ist, in dessen Rahmen sodann über die Eigentumsübertragung zu entscheiden ist (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 A 44.00 – NVwZ 2003, 209 ≪210≫ m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in Übereinstimmung mit dem beschließenden Senat davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde nur auf einen Übernahmeantrag des Anliegers hin überhaupt Veranlassung hatte, darüber zu entscheiden, ob der mit der Herstellung des Straßenbauvorhabens verbundene Eingriff in die Anliegergrundstücke durch ihre Übernahme gegen Entschädigung wirksam ausgeglichen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 – BVerwG 4 C 4.78 – BVerwGE 61, 295 ≪306≫).
Wird der Übernahmeantrag erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens und nach Durchführung der planfestgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen einer Verpflichtungsklage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt, könnte er nur dann zum Erfolg führen, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung auch gegeben sind. Dabei muss die Lärmminderung, die durch die Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes erzielt worden ist, in Rechnung gestellt werden. Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass dieses Ergebnis aus der Antragsgebundenheit des Übernahmeanspruchs folgt. Das bedarf nicht eigens der Bekräftigung in einem Revisionsverfahren. Das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren gäbe dem beschließenden Senat keinen Anlass zu weiterführenden Überlegungen von grundsätzlicher Bedeutung.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob die Voraussetzungen einer “Enteignung” vorliegen, “wenn an dem durch das Planvorhaben betroffenen Anwesen äquivalente Dauerschallpegel für die Vergangenheit von tags 71 dB(A) (EG) bzw. 72 dB(A) (DG) und nachts 66 dB(A) (EG) bzw. 67 dB(A) (DG) sowie für die Gegenwart tags 65 dB(A) (EG) bzw. 67 dB(A) (DG) und nachts 60 dB(A) (EG) bzw. 62 dB(A) (DG) nachgewiesen werden können”. Diese Frage führt ebenfalls nicht zu einem revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf.
Der aus § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abzuleitende Übernahmeanspruch findet seine Grundlage nicht in den allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen. Zwar ist der Übernahmeanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daran geknüpft, dass das Grundeigentum “schwer und unerträglich” betroffen und damit die so genannte “enteignungsrechtliche” Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Mittelbare Beeinträchtigungen, durch die – wie im Fall von Lärmimmissionen – das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, beschränken jedoch unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 – BVerwG 4 A 44.00 – a.a.O., S. 210 m.w.N.).
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage nach der “enteignungsrechtlichen” Zumutbarkeitsschwelle stellt sich nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. unter 1.1) im vorliegenden Streitfall von vornherein nur im Hinblick auf die Lärmwerte, die das vom Verwaltungsgerichtshof in Auftrag gegebene schalltechnische TÜV-Gutachten vom 20. Oktober 2003 für die Zeit nach Errichtung der Lärmschutzwand ermittelt hat. Rechtlich festgelegte, mathematisch exakte Lärmgrenzwerte bestehen für die “enteignungsrechtliche” Zumutbarkeitsschwelle nicht. Die Rechtsprechung hat diese Schwelle bisher bei einer Lärmbelastung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts angesetzt. Vor diesem Hintergrund kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die nach Errichtung der Lärmschutzwand auf die Grundstücke des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen noch unterhalb des Bereichs liegen, in dem eindeutig von einer Gesundheitsgefährdung und einer sog. “enteignenden Wirkung” auszugehen ist. Die Beschwerde möchte eine revisionsgerichtliche Überprüfung dieses Ergebnisses erreichen. Damit wirft sie keine Rechtsfrage auf, die in verallgemeinerungsfähiger Weise für eine Vielzahl von Fällen beantwortet werden könnte.
Wegen des Fehlens allgemein verbindlicher mathematisch präziser Lärmgrenzwerte für die “enteignungsrechtliche” Zumutbarkeitsschwelle ist im Zweifel eine wertende Beurteilung des Tatrichters erforderlich, um festzustellen, ob Wohneigentum durch Umfang und Intensität straßenverkehrsbedingter Lärmimmissionen “schwer und unerträglich” betroffen wird. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 97, 114 ≪123≫; 97, 361 ≪366 ff.≫; 122, 76 ≪81≫), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – BVerwGE 87, 332 ≪382 f.≫). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung der auf ein Wohngrundstück einwirkenden Lärmimmissionen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Sachverhaltswürdigung nicht entzogen. Er stützt seine Entscheidung nicht nur auf eine wertende Einschätzung der gutachterlich ermittelten Lärmwerte, sondern auch auf den Eindruck von den tatsächlichen Wohnverhältnissen, den er bei Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle von den Grundstücken des Klägers und der näheren Umgebung gewonnen hat. Die Grundsatzrüge der Beschwerde zielt auf eine Überprüfung dieser Gesamtbetrachtung, ohne darzulegen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll.
1.3 Die von der Beschwerde zum Verstoß gegen die Denkgesetze im Rahmen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgeworfene Grundsatzfrage enthält der Sache nach die Verfahrensrüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die Gebote der richterlichen Überzeugungsbildung verletzt. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Grundsatzrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Wege der Augenscheinseinnahme einen Eindruck von der tatsächlichen Bebauung und Nutzung in der Nachbarschaft des Klägers hat verschaffen wollen. Die Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle diente nicht dazu, der Vorinstanz einen Eindruck von der Stärke der auf die Grundstücke des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen zu verschaffen.
1.4 Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen, ob aus Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) ein Entschädigungsanspruch wegen Nutzungsausfalls abgeleitet werden kann, wenn das vom Nutzungsausfall betroffene Grundstück wegen jahrelanger Verzögerung der Durchführung jeglicher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erheblichen, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen ausgesetzt war. Soweit sich diese Frage überhaupt rechtsgrundsätzlich in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, ergibt sich die Antwort ohne weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften, sodass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht bedarf. Der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ist, wie die Vorinstanz zu Recht betont, ein Ausgleichsanspruch mit Surrogat-Charakter. Nur wenn erforderliche technisch-reale Schutzvorkehrungen unmöglich, untunlich oder sonst mit dem Vorhaben unvereinbar sind, wandelt sich der Anspruch auf Schutzvorkehrungen in einen Anspruch auf Geldausgleich – sog. Surrogation – (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – a.a.O., S. 384; stRspr). Ein Anspruch auf Geldausgleich kann daher nur bestehen, wenn ihm ein Anspruch auf eine bestimmte technisch-reale Schutzvorkehrung zugeordnet werden kann. Das ist bei einem Anspruch auf Nutzungsausfall auf straßennahen Grundstücken wegen verspäteter Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht der Fall. Dem Kläger geht es um den Ausgleich eines Verzögerungsschadens und damit um den Ersatz für einen Vermögensnachteil. Vermögensschäden dieser Art fallen aus dem Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG) heraus. Aus dem Surrogat-Charakter des Entschädigungsanspruchs ergibt sich, dass ein Ausgleich gewährt werden soll für die nicht durch technisch-reale Maßnahmen abwendbaren (unzumutbaren) Nachteile. Die Anbindung der Entschädigungsleistung an den Anspruch auf konkrete Schutzmaßnahmen schließt es aus, über § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG einen Ausgleich sonstiger Vermögensnachteile vorzunehmen, die durch das Vorhaben ausgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – BVerwG 4 C 51.89 – a.a.O., S. 384 f.).
1.5 Die Frage, ob es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbar ist, dem Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Nutzungsausfalls anspruchsausschließend entgegenzuhalten, er habe nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht alle Voraussetzungen für eine Nutzung seines Grundstücks (hier: Anschluss an die städtische Entwässerungseinrichtung) geschaffen, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Ein auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gestützter Entschädigungsanspruch wegen Nutzungsausfalls (Verzögerungsschaden) ist bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. vorstehend 1.4). Der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs aus enteignendem Eingriff steht nach den Entscheidungsgründen der Vorinstanz der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen; die dagegen erhobenen Verfahrensrügen greifen, wie noch auszuführen sein wird, nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum fehlenden Anschluss an die städtische Entwässerungseinrichtung sind im Übrigen “rein vorsorglich” und somit nicht entscheidungstragend.
1.6 Die Frage, ob “im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG ein Anspruch auf ergänzenden aktiven Lärmschutz zur Verbesserung der bereits bestehenden, unzureichenden Lärmschutzanlagen als ≪offensichtlich unverhältnismäßig≫ verneint werden (kann), wenn zur Durchführung der ergänzenden aktiven Lärmschutzmaßnahme eine ergänzende Planfeststellung notwendig ist”, wäre in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf weiteren aktiven Lärmschutz mit der tragenden Begründung verneint, bereits der bloße Kostenvergleich lasse eindeutig eine Unverhältnismäßigkeit der vom Kläger erstrebten zusätzlichen Maßnahmen erkennen (UA S. 31, 33, 35). Ob ergänzende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes in einem weiteren Planfeststellungsverfahren festzulegen wären, ist für den Kostenvergleich, den § 41 Abs. 2 BImSchG verlangt, ohne rechtliche Bedeutung.
1.7 Die Fragen, die die Beschwerde zum Einbau von sog. “offenporigen Asphaltdeckschichten” als Maßnahme des aktiven Lärmschutzes im Sinne von § 41 Abs. 1 BImSchG aufwirft, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Lärmmindernde Straßenoberflächen können bei der Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen nach der amtlichen Anmerkung zur Tabelle B der Anlage 1 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) berücksichtigt werden, wenn “aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist”. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Tatsachenfrage, deren Klärung dem Tatrichter obliegt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Beschwerde hierzu nicht auf. Im Übrigen ist der Hinweis der Vorinstanz, die Aufbringung offenporigen Asphalts stelle keine standardisierte Bauweise dar, sondern befinde sich noch in der Erprobungsphase, nicht entscheidungstragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Privatsachverständigen des Klägers favorisierte Lärmschutzkonzept (Erhöhung der beidseitigen Lärmwände auf je 6 m, gleichzeitige Errichtung einer 6 m hohen Mittelwand, Aufbringung eines offenporigen Asphaltbelags) schon aus Kostengründen in einer Grobanalyse wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit ausgeschieden.
1.8 Die Beschwerde möchte ferner geklärt wissen, ob bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 41 Abs. 2 BImSchG in den Fällen, in denen eine ergänzende Maßnahme des aktiven Lärmschutzes beansprucht wird, “lediglich die durch die ergänzende Maßnahme zusätzlich zu erreichende Pegelminderung mit den durch die Ergänzung zusätzlich anfallenden Kosten” zueinander in ein Verhältnis zu setzen ist oder ob stattdessen “die Gesamtpegelminderung mit den Gesamtkosten aller Lärmschutzmaßnahmen insgesamt” zu betrachten ist. Diese Frage verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 41 Abs. 2 BImSchG fordert eine wertende Gegenüberstellung der für den aktiven Lärmschutz erforderlichen Kosten und des hiermit erzielbaren Lärmminderungseffekts (BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – BVerwG 11 A 46.97 – NVwZ 2001, 81). Begehrt ein betroffener Straßenanlieger nach Errichtung einer planfestgestellten Lärmschutzwand im Wege einer auf Planergänzung gerichteten Verpflichtungsklage eine weitere Maßnahme des aktiven Lärmschutzes, sind die Mehrkosten dieser Maßnahme und die durch sie erzielbare Lärmminderung für den Kläger zu ermitteln und gegenüberzustellen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Lärmsituation des jeweiligen Klägers.
1.9 Die Beschwerde wirft schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob “ein Anspruch auf Entschädigung wegen Wertminderung des Grundstückes verneint werden (kann), wenn bereits aus der Zeit, in der der motorisierte Verkehr praktisch noch unbedeutend war, eine planerische Vorbelastung des Grundstückes existierte”. Die Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. Als Anspruchsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch kommt hier nur die Rechtsfigur des “enteignenden Eingriffs” in Betracht. Das räumt auch die Beschwerde ein. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz steht diesem Anspruch hier der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Beschwerde greifen, wie noch darzulegen sein wird, nicht durch.
Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
2.1 Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof sei offensichtlich von einem “aktenwidrigen” Sachverhalt ausgegangen und habe damit das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, ist unbegründet. Die Vorinstanz hat die in dem schalltechnischen Gutachten des TÜV Süddeutschland vom Oktober 2003 ermittelten Lärmbelastungen für das klägerische Anwesen (L.straße 14) seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem Umstand, dass der Lärmwert am Erdgeschoss des Wohnhauses 60 dB(A) nachts beträgt, im Rahmen seiner wertenden Beurteilung nicht die Bedeutung beigemessen, die die Beschwerde diesem Lärmwert beimisst. Aus dem Argumentationszusammenhang in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nach Ansicht des beschließenden Senats, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den von der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 60 bis 65 dB(A) nachts allein die “Überschreitung” der “Spektrumsgrenze” durch den Nachtwert von 62 dB(A) im Dachgeschoss als kritisch angesehen hat. Der Sache nach erschöpft sich die Verfahrensrüge daher in einer Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung, die als solche grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 – BVerwG 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226; stRspr).
2.2 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof sei irrigerweise davon ausgegangen, dass auch in der Zeit von 1969 bis 1989 Gebäude in der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers errichtet worden seien. Die Vorinstanz sei daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Hierin liege ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Rüge geht ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen könnte (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle den Eindruck gewonnen, dass die Wohngebäude in der näheren Umgebung des Anwesens des Klägers durchweg einen guten Bau- und Unterhaltungszustand aufweisen und insgesamt eine verhältnismäßig hochwertige Bebauung darstellen. Die Vorinstanz wertet dies als Beleg dafür, dass auch nach der Verkehrsanschauung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt dort nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen ausgegangen werde. Ob diese Schlussfolgerung auch für den Zeitraum nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. August 1969 bis zur Errichtung der Lärmschutzwand im Jahr 1989 zutrifft, ist entgegen der Beschwerde nicht entscheidungserheblich. Nach Auffassung der Vorinstanz beurteilt sich der vom Kläger geltend gemachte Übernahmeanspruch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1997 (UA S. 16).
Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, dass er das Alter der in der Umgebung des klägerischen Anwesens vorhandenen Gebäude nicht näher aufgeklärt hat. Von seinem Rechtsstandpunkt aus war es nicht entscheidungserheblich, ob in den Jahren 1969 bis 1989 Gebäude in der Nachbarschaft des Klägers errichtet worden sind. Die Vorinstanz hatte deshalb keinen Anlass, weitere Ermittlungen in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung anzustellen.
2.3 Die Beschwerde sieht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass der Verwaltungsgerichtshof es unterlassen hat, die Beteiligten anlässlich der Einnahme des Augenscheins an Ort und Stelle auf die “Erheblichkeit der altersmäßigen Einstufung der Umgebungsbebauung” aufmerksam zu machen. Die Rüge verkennt, dass diese Frage wie ausgeführt (2.2) für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war. Im Übrigen ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 – BVerfGE 84, 188 ≪190≫). Es kann zwar in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsansicht oder einen Aufklärungsbedarf hinzuweisen. Das gilt vor allem, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine derartige Fallkonstellation zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
2.4 Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof gehe zu Unrecht davon aus, dass der Geltendmachung des Anspruchs aus enteignendem Eingriff der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehe. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und macht diesen Verstoß zum Gegenstand einer Verfahrensrüge. Die Beschwerde übersieht dabei, dass sie damit den Vorwurf der fehlerhaften Rechtsanwendung erhebt, der einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen kann.
2.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) auch nicht dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, die Verkehrswertminderung der klägerischen Grundstücke in den Jahren 1969 bis 2004 festzustellen. Ermittlungen in diese Richtung waren nicht veranlasst, weil die Vorinstanz einen Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Wertminderung bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen hat. Aus diesem Grund hatte der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass, Ermittlungen zu dem von der Baustelle ausgehenden Baulärm und zu baubedingten Staubimmissionen anzustellen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch in dieser Hinsicht ist nach den Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls dem Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit ausgesetzt.
2.6 Ebenso wenig musste die Vorinstanz schließlich weiter aufklären, in welchem Umfang der Einbau von sog. offenporigen Asphaltdeckschichten und die Errichtung von Mittelwänden zwischen den Fahrbahnen die auf das klägerische Anwesen einwirkenden Lärmimmissionen hätten mindern können. Der Verwaltungsgerichtshof hatte von seinem Rechtsstandpunkt aus keinen Anlass, dieser Frage nachzugehen. Seiner Ansicht nach durfte der Beklagte dieses Konzept des aktiven Lärmschutzes schon deshalb ausschließen, weil es mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.