Verfahrensgang
OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.01.2015; Aktenzeichen 61 PV 2.14) |
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg – Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Brandenburg – vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit es um die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht.
Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 verworfen.
Im Umfang der Aufhebung werden die Rechtsbeschwerden des Antragsstellers und des Beteiligten zu 2 zugelassen.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 haben in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Rz. 2
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 sind gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nur insoweit zuzulassen, als es um die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht.
Rz. 3
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsfähig sein, was der Fall ist, wenn sie in der Rechtsbeschwerdeinstanz beantwortet werden kann. Das Darlegungserfordernis des § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ArbGG setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 – 5 PB 1.14 – juris Rn. 4). Gemessen daran ist die Beschwerde zulässig und begründet, soweit sie die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 betrifft (a), und unzulässig, soweit sie sich auf die Verfügung vom 19. September 2013 bezieht (b).
Rz. 4
a) Soweit es um die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 geht, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung erfüllt. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben.
Rz. 5
aa) Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Anforderungen an eine „regelmäßige Teilnahme” im Sinne des § 47 Abs. 4 PersVG BB als Voraussetzung für die entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften des § 47 Abs. 1 bis 3 PersVG BB auf die Ersatzmitglieder des Personalrates.
Rz. 6
bb) Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich möglich. Sie setzt voraus, dass die Beschränkung sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht. Eine Beschränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist dagegen nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. BAG, Beschluss vom 12. November 2014 – 7 ABR 86/12 – NJW 2015, 894 Rn. 13; s.a. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 – 6 P 36.85 – Buchholz 251.5 § 64 HePersVG Nr. 6 S. 2 f. jeweils m.w.N.). In Anwendung dieses Maßstabes kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 beschränkt werden.
Rz. 7
Die grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage wirkt sich nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auf den angefochtenen Beschluss nur insoweit aus, als er sich zur Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 verhält. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2013 war der Beteiligte zu 2 gewähltes Mitglied des Personalrates. Darüber hinaus handelt es sich bei ihr auch in rechtlicher Hinsicht um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes. Die Festlegung des Dienstortes im Zusammenhang mit der am 20. September 2012 verfügten vorübergehenden Übertragung der Aufgaben eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E. und die spätere dauerhafte Übertragung des Dienstpostens eines Wissenschaftlichen Leiters Fachverfahren Betriebsanalyse am Landeskompetenzzentrum E. mit Dienstsitz an der Oberförsterei S. stellen eigenständige rechtliche Maßnahmen des Beteiligten zu 1 dar, für die jeweils selbstständig zu beurteilen ist, ob sie gemäß § 47 Abs. 2 PersVG BB der Zustimmung des Antragstellers bedürfen. Die Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht aus Anlass der Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 ist für die Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht aus Anlass der Verfügung vom 19. September 2013 nicht materiell-rechtlich vorgreiflich. Ihr kommt auch ansonsten keine rechtlich präjudizielle Bedeutung für das Mitbestimmungsrecht aus Anlass der Verfügung vom 19. September 2013 zu.
Rz. 8
b) Soweit es um die Verfügung vom 19. September 2013 geht, sind die Rechtsbeschwerden nicht wegen der von dem Beteiligten zu 2 und dem Antragsteller insoweit geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen.
Rz. 9
Die von dem Beteiligten zu 2 in Bezug auf die Verfügung vom 19. September 2013 als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob es bei einer Umsetzung eines Personalratsmitgliedes ausschließlich auf die dauerhafte Übertragung des neuen Dienstpostens unter Außerachtlassung einer vorläufigen Übertragung dieses Dienstpostens ankommt und ob mehrere Ortswechsel einzeln im Hinblick auf ihre jeweilige Entfernung zueinander ohne Berücksichtigung der Entfernung von Ausgangs- und Endpunkt zu betrachten sind?” (vgl. Beschwerdebegründung vom 26. Mai 2015, S. 7),
genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG. Der Beteiligte zu 2 zeigt damit und mit seinen diesbezüglichen weiteren Ausführungen keine revisible Rechtsfrage zur Auslegung von § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 PersVG BB auf. Er wendet sich der Sache nach vielmehr gegen das Ergebnis der Sachverhaltswürdigung und damit die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall und setzt dieser seine eigene, zu einem anderen Ergebnis führende Würdigung entgegen. Eine solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann in der Regel und so auch hier die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht begründen.
Rz. 10
Soweit sich der Antragsteller den Ausführungen des Beteiligten zu 2 zur Verfügung vom 19. September 2013 im Schreiben vom 16. Juni 2015 anschließt, ist seine Beschwerde bereits wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 ArbGG unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der verspätet geltend gemachten Grundsatzrüge, weil se – wie ausgeführt – nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan ist.
Rz. 11
2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.
Rz. 12
3. Das Beschwerdeverfahren wird, soweit es um die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 geht, nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 6.15 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG) zu laufen.
Unterschriften
Vormeier, Stengelhofen, Dr. Störmer
Fundstellen