Verfahrensgang
VG Gera (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen 6 K 519/12 Ge) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Mai 2014 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten streiten um die Erlösauskehr aus dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks, das ursprünglich im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beigeladenen stand. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 29. Juli 2011 unter anderem festgestellt, dass der Beigeladene Berechtigter bezüglich des strittigen Grundstücks sei, die Rückübertragung wegen der Veräußerung ausgeschlossen ist und ihm daher ein Anspruch auf den Veräußerungserlös aus dem Kaufvertrag vom 12. April 2000 zusteht. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides geklagt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Nichtzulassung der Revision abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO ≪n.F.≫ Nr. 26). Ist ein Urteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. August 2011 – BVerwG 7 BN 2.11 – juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Frage,
„erfasst der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG auch solche Enteignungen nach dem Baulandgesetz, bei denen die Entschädigung zwar nach der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde, diese aber tatsächlich nicht geringer als die in der DDR übliche Entschädigung ausfiel”,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht als entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellen, weil die Beschwerde insoweit einen Sachverhalt unterstellt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat, wogegen die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Der Senat ist insoweit gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG nur solche Enteignungen, bei denen in bewusster Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Dies ist insbesondere der Fall bei Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde (Beschluss vom 9. April 2003 – BVerwG 8 B 3.03 – juris Rn. 5). § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst demnach auch Enteignungen, bei denen zwar nicht die genannten Ministerratsbeschlüsse und die Preisverfügung 3/82 angewendet wurden, aber andere Entschädigungsbestimmungen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Entscheidend ist, dass solche Entschädigungsbestimmungen angewandt wurden und nicht lediglich im jeweiligen Einzelfall entgegen den in der DDR geltenden Entschädigungsregelungen eine zu geringe Entschädigung festgesetzt worden ist (Beschluss vom 9. April 2003 a.a.O.).
Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass sich das Grundstück auf einer Objektliste befand, die Grundbesitz von Berechtigten im kapitalistischen Ausland betraf und die Festsetzung der Entschädigung nach der diskriminierend angeordneten Festsetzung des Ertragswertes bzw. des höheren Bodenwertes (nur des Wertes für den Grund und Boden ohne Gebäude) erfolgte. Es hat nicht festgestellt, dass die Entschädigung nach der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde. Dagegen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben, so dass der Senat an diese Feststellungen gebunden ist.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch auf die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 VermG gestützt. Hinsichtlich dieser Begründungen hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend gemacht, so dass eine Revisionszulassung auch hieran scheitert.
Die Frage,
„ist es zulässig, eine nach dem Wortlaut eindeutige Willenserklärung anhand weiterer Umstände des Falles auszulegen”,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zum einen legt die Beschwerde damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar und zum anderen unterstellt sie einen Sachverhalt, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zum Wortlaut des Schreibens des Beigeladenen vom 17. November 2011 im Tatbestand des Urteils festgehalten, dass dem Beigeladenen der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Juli 2011 zugeleitet wurde und er erklärt hat, dass offensichtlich in der erfolgten Abwicklung ein Verfahrensfehler vorliege, dessen Auswirkungen in den Folgen für ihn nicht zu überblicken seien. Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters (85 Jahre) sehe er sich außerstande, den Vorgang zu seinen Gunsten abzuschließen. Aus diesem Grunde erkläre er den Fall für sich als erledigt. Dieses Schreiben war für das Verwaltungsgericht im Hinblick auf einen Verzicht auf den Erlösauskehranspruch – anders als in der bezeichneten Rechtsfrage unterstellt – nach seinem Wortlaut nicht eindeutig. Bezüglich dieser Feststellungen hat die Klägerin zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht, der jedoch nicht gegeben ist (dazu im Folgenden), so dass der Senat hinsichtlich der getroffenen Feststellungen gebunden ist mit der Folge, dass das Schreiben vom 17. November 2011 keinen eindeutigen Verzicht des Beigeladenen auf den Erlösauskehranspruch erkennen lässt.
Der Frage,
„dürfen für die Auslegung einer Willenserklärung auch Umstände herangezogen werden, die aus einer späteren Erklärung des Betroffenen herrühren, die er nach weiterer Erläuterung und Sachaufklärung durch die Behörde abgibt”,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Für den Streit ist in der Sache entscheidungserheblich, ob das Verwaltungsgericht die Schreiben des Beigeladenen vom 21. Mai 2012 und 17. November 2011 gemäß §§ 133 und 157 BGB dahingehend auslegen durfte, dass der Beigeladene damit nicht erkennbar auf seine Rechte aus § 30 VermG verzichtet hat, und es daraus die Schlussfolgerung ziehen durfte, dass sein Erlösauskehranspruch gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, § 1 Abs. 1 Buchst. b, § 1 Abs. 2 und 3 VermG nach wie vor besteht. Es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, bei der die Besonderheiten des Sachverhalts entscheidend waren. Es fehlt damit schon an einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1995 – BVerwG 6 B 51.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 7 und vom 5. September 2013 – BVerwG 10 B 16.13 – Buchholz 340 § 7 VwZG Nr. 3).
2. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind unbegründet.
Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz der angegebenen höchstrichterlichen Entscheidung abweicht (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Keine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewendet hat. Gegenstand der Divergenzbeschwerde kann auch nicht die Prüfung der fehlerfreien Anwendung einschlägiger Gesetzesbestimmungen sein.
Vorliegend ist die Klägerin der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten. Die Darlegungen der Klägerin zeigen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsfindung einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift aufgestellten abstrakten Rechtssatz widersprochen hätte. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich, dass es bei der Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133 und 157 BGB auf den inneren Willen der erklärenden Partei nicht ankomme, sondern darauf, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu verstehen ist. Motive des Beigeladenen für die abgegebene Erklärung hat das Verwaltungsgericht erkennbar nicht in den Vordergrund gestellt. Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 – (BVerwGE 95, 289 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20) und vom 18. Januar 1996 – BVerwG 7 C 51.94 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 61) abgewichen sein soll. Davon abgesehen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG nicht entscheidungstragend.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht verfahrensfehlerhaft entschieden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat weder den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO verletzt noch gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen.
Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Urteil vom 29. November 1985 – BVerwG 9 C 49.85 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177).
Die Beschwerde meint, bereits in der Klagebegründung sei darauf hingewiesen worden, dass der Wortlaut des Schreibens des Beigeladenen vom 21. Mai 2012 eindeutig die Auffassung der Klägerin zur Erklärung des Beigeladenen vom 17. November 2011 stütze. Mit dem Wortlaut dieses Schreibens und einer entsprechenden Auslegung der Erklärung des Beigeladenen, sein Schreiben vom 17. November 2011 sei gegenstandslos geworden, befasse sich das angegriffene Urteil nicht. Auch die Frage der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks habe in den Entscheidungsgründen keinen Niederschlag gefunden.
Das Verwaltungsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung erkennbar mit der Auffassung der Klägerin auseinandergesetzt, dass der Beigeladene ihrer Auffassung nach eindeutig auf den Erlösauskehranspruch verzichtet habe. Der Entscheidung ist auch zu entnehmen, dass es bezüglich des Schreibens des Beigeladenen vom 21. Mai 2012 andere rechtliche Schlüsse zieht als die Klägerin. Die Beschwerde richtet sich in Wirklichkeit gegen die richterliche Überzeugungsbildung, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Ein Verfahrensmangel ist letztlich mit diesem Vorbringen nicht zu belegen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sich das Verwaltungsgericht auch mit der wertausschöpfenden Belastung des Grundstücks in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt. Die Vermutung der Klägerin, der kombinierte Sach- und Ertragswert (Gebäudewert und Wert für Grund und Boden) hätte ebenfalls nur zu einer Entschädigung in Höhe des Bodenwertes von 1 500 M geführt, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Der Vorwurf richtet sich wiederum gegen die richterliche Überzeugungsbildung.
Auch der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthält als prozessrechtliche Vorschrift Vorgaben, die die Sachverhalts- und Beweiswürdigung für das Gericht als Vorgang steuern (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Das Gericht hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehören insbesondere die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten sowie die im Rahmen einer Beweiserhebung getroffenen tatsächlichen Feststellungen, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, die Erklärungen der Verfahrensbeteiligten, den Inhalt beigezogener Akten sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme frei zu würdigen (vgl. u.a. Beschluss vom 14. Januar 2010 – BVerwG 6 B 74.09 – Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87).
Die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht den Wortlaut des Schreibens des Beklagten vom 11. Mai 2012 nicht in seine Überlegungen mit einbezogen habe. Mit diesem Schreiben sei dem Beigeladenen die Tragweite seiner Erklärung erläutert und er erst darauf gestoßen worden, dass ein Verzicht auf seine Ansprüche auch den Verzicht auf eine Zahlung von 23 000 EUR zur Folge habe. Dieses Schreiben habe dazu führen müssen, dass der Beigeladene seinen ursprünglichen Entschluss, der dem Schreiben vom 17. November 2011 zugrunde gelegen habe, wonach das Verfahren ein für alle Mal zu beenden und der Fall abzuschließen sei, revidierte und nunmehr doch die Fortsetzung des Verfahrens begehrte.
Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das behördliche Schreiben vom 11. Mai 2012 bei seiner Entscheidungsfindung ausgeblendet hat. Anders als die Beschwerde ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass sich der Beigeladene aufgrund dieses Schreibens erst der Tragweite seiner Erklärung vom 17. November 2011 bewusst geworden sei. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr der Auffassung, dass das Schreiben des Beigeladenen vom 17. November 2011 hinsichtlich einer Verzichtserklärung nicht eindeutig gewesen und es in mehrfacher Hinsicht interpretationsfähig gewesen sei. Der Tatsache, dass das Schreiben so abgefasst war, dass der Beigeladene im Falle eines Verzichts einen Betrag von ca. 23 000 EUR nicht erhalte, hat das Verwaltungsgericht nicht die rechtliche Bedeutung beigemessen, dass der Beigeladene nunmehr aufgrund dieses Schreibens seine ursprüngliche Absicht, auf den Erlösauskehranspruch zu verzichten, aufgegeben habe. Diese Auslegung des Schreibens durch das Tatsachengericht darf vom Revisionsgericht nicht darauf überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb nicht begründen (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 und vom 8. April 2008 – BVerwG 9 B 13.08 – Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, weil er zum Zulassungsantrag der Klägerin zwar schriftlich Stellung bezogen, jedoch keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschriften
Dr. Christ, Dr. Deiseroth, Dr. Hauser
Fundstellen