Verfahrensgang
VG Cottbus (Urteil vom 11.09.2002; Aktenzeichen 1 K 381/98) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.). Eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 2.). Geltend gemachte Verfahrensmängel werden teilweise nicht prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); im Übrigen liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 3.).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Frage:
Ist für die Ermittlung einer zu geringen Entschädigung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ausschließlich auf Entschädigungsmaßnahmen nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 und der Preisverfügung 3/82 (abgedruckt in: Fieberg/ Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR Band II Nr. 3.18.6) abzustellen oder ist für eine zu geringe Entschädigung auch abweichend von diesen Bestimmungsmerkmalen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles ein früherer Zeitpunkt maßgeblich?
Diese Frage lässt sich beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG nur solche Enteignungen, bei denen in bewusster Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen angewendet wurden, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Dies ist insbesondere der Fall bei Enteignungen, für die die Entschädigung nach Maßgabe der Ministerratsbeschlüsse vom 23. Dezember 1976 und vom 28. Juli 1977 sowie der Preisverfügung 3/82 festgesetzt wurde (vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 – BVerwG 7 C 11.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 20). § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG erfasst demnach auch Enteignungen, bei denen zwar nicht die genannten Ministerratsbeschlüsse und die Preisverfügung 3/82 angewendet wurden, aber andere Entschädigungsbestimmungen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Entscheidend ist, dass solche Entschädigungsbestimmungen angewandt wurden und nicht lediglich im jeweiligen Einzelfall entgegen den in der DDR geltenden Entschädigungsregelungen eine zu geringe Entschädigung festgesetzt worden ist.
Weiter hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage:
Kommt es für die Beurteilung des Überschuldungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 VermG sowie dem Erfordernis für die Kausalität von Niedrigmieten für eine drohende Überschuldung auf den Zeitpunkt der förmlichen Enteignung oder bereits auf den Zeitpunkt der Einbeziehung des restitutionsbelasteten Grundstücks im Rahmen einer Aufbaugebietserklärung an?
Auch diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG vor, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: 1. Müssen für das bebaute Grundstück in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muss 2. die – bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende – Überschuldung des Grundstücks verursacht haben. 3. Muss diese Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen sein, dass das Grundstück durch einen der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge in Volkseigentum übernommen wurde (stRspr, vgl. u.a. das – auch vom Verwaltungsgericht zitierte – Urteil vom 16. März 1995 – BVerwG 7 C 39.93 – Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass, wenn ein Grundstück durch Enteignung in Volkseigentum übernommen wurde, auf den Zeitpunkt der Enteignung abzustellen ist; denn zu prüfen ist u.a., ob die Überschuldung die wesentliche Ursache der Enteignung und nicht die wesentliche Ursache eines anderen Vorgangs (z.B. eine Erklärung zum Aufbaugebiet) gewesen ist.
Anschließend hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Frage:
Kann aus der Durchführung von Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Baumaßnahmen nach Ablauf von ca. zehn Jahren seit der Einbeziehung eines Grundstücks in ein Aufbaugebiet abgeleitet werden, dass nicht die Überschuldung bzw. die dieser möglicherweise auch zugrunde liegenden Niedrigmieten wesentliche Ursache für die Enteignung war?
Diese Frage ist einzelfallbezogen. Im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann das Verwaltungsgericht – wie hier geschehen – bei Prüfung der Frage, ob die Überschuldung wesentliche Ursache der Enteignung war, auch die genannten Umstände berücksichtigen.
Außerdem hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die nachfolgende Frage:
Kann aus dem zeitlichen Zusammenhang von durch Belegunterlagen nachgewiesenen Abrechnungen von Mietverträgen und der Aufbaugebietserklärung des vermieteten restitutionsbelasteten Objektes die Vermutung eines Überschuldungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 VermG insbesondere dann abgeleitet werden, wenn das Grundstück zudem mit Grundpfandrechten belastet ist?
Auch diese Frage ist einzelfallbezogen. Im Übrigen ist sie unklar. Aus der Abrechnung von Mietverträgen ergibt sich allgemein, welche Mieten erzielt wurden. Grundpfandrechte sind bei Prüfung der Frage, ob ein Grundstück überschuldet war, mit zu berücksichtigen. Allein daraus ergibt sich aber nicht, dass die oben genannten Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 2 VermG vorliegen.
Schließlich hält die Beschwerde für klärungsbedürftig die Frage:
Genügt die bloße Inbezugnahme auf Wertermittlungsgutachten zum Zeitpunkt der Überführung in Volkseigentum im Jahr 1973 auf ein Gutachten von 1963 den Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen, die einen Überschuldungstatbestand gemäß § 1 Abs. 2 VermG belegen sollen? Sind die Anforderungen an den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungs- verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere bei der Überprüfung und Feststellung eines Überschuldungstatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 VermG durch die notwendige Beiziehung von Bauunterlagen der zuständigen Bauaufsicht sowie Unterlagen der kommunalen Wohnungsverwaltung der örtlichen Wohnungsverwaltung gekennzeichnet? Werden die ermittelnde Behörde sowie das Verwaltungsgericht den Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes erst bei Anforderung dieser Unterlagen zur Entscheidungsfindung gerecht?
Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Was es hierzu zu tun hat, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine allgemeine Beantwortung der gestellten Frage ist daher nicht möglich.
Wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle mit dieser Frage auch einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügen, kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden (vgl. unten 3.).
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 – BVerwG 8 B 144.97 – Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 ≪11≫). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde benennt schon keinen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, sondern zitiert lediglich Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der in der DDR bestehenden Praxis. Schon deshalb gelingt es ihr nicht, einen vom Verwaltungsgericht ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellten Rechtssatz zu benennen, mit dem es von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte.
3. a) Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, eine Überschuldung mag unmittelbar bevorgestanden haben, doch habe sie weder auf nicht kostendeckenden Mieten beruht noch sei sie die wesentliche Ursache der Enteignung gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte einen möglicherweise entscheidungserheblichen Verfahrensfehler daher nur begangen, wenn es seine Aufklärungspflicht sowohl bei Prüfung der Frage, ob nicht kostendeckende Mieten erzielt wurden, als auch bei Prüfung der Frage, ob die Überschuldung wesentliche Ursache der Enteignung war, verletzt hätte. Dies wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Unter anderem führt sie nicht aus, welche Tatsachen sich aus den Akten der Bauaufsicht und der Wohnungsverwaltung, deren Beiziehung vermisst wird, voraussichtlich ergeben hätten. Weiter übersieht die Beschwerde, dass nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, die mit der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. oben 1.), bei Prüfung von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG und von § 1 Abs. 2 VermG auf den Zeitpunkt der Enteignung und nicht auf die mehrere Jahre davor liegende Erklärung zum Aufbaugebiet abzustellen ist. Auch bedarf es keiner weiteren Ermittlungen durch das Tatsachengericht, wenn vorliegende Unterlagen zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichen.
b) Das Verwaltungsgericht hat auch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann hier keine Rede sein.
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, rügt sie in Wirklichkeit eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), die aber – wie oben ausgeführt – nicht vorliegt. Auch hat das Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebliche wesentliche Umstände nicht übergangen. Abrechnungsunterlagen zu den Mietverträgen bis einschließlich 1960 waren für die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine (möglicherweise vorliegende) Überschuldung sei nicht wesentliche Ursache der Enteignung gewesen, erkennbar ohne Bedeutung. Nicht dargelegt wird von der Beschwerde, warum die Frage, ob das auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene Gebäude insgesamt abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wurde oder ob aus Denkmalschutzgründen die Fassade der Barockzeit restauriert wurde und das Gebäude lediglich im Übrigen neu errichtet wurde, entscheidungserheblich sein konnte. Schließlich waren die Erklärungen zum Aufbaugebiet und deren Zeitpunkt – wie oben ausgeführt – nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für das Vorliegen der Tatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 VermG ohne Bedeutung.
c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Danach ist das Gericht zwar verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 69, 233 ≪246≫). Es ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerfGE 51, 126 ≪129≫). Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht Vortrag der Klägerinnen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.
Unterschriften
Dr. Pagenkopf, Krauß, Golze
Fundstellen