Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger vertritt nach seiner Satzung die Interessen der Glaubensgemeinschaft Universelles Leben und fördert nach seinem Vereinszweck die Verbreitung der Lehre dieser Gemeinschaft sowie deren Verwirklichung u.a. in bildungsbezogenen und sozialen Einrichtungen. Er wendet sich gegen eine Veröffentlichung der – damaligen – Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport des Beklagten, die im Dezember 1997 mit dem Titel “… ‘Sekten’ … – Risiken und Nebenwirkungen – Informationen zu ausgewählten neuen religiösen und weltanschaulichen Bewegungen und Psychoangeboten” erschienen ist. Nach einem einleitenden Teil, der sich allgemein mit dem “Sekten- und Psychomarkt” befasst, wird im Rahmen der Darstellung einzelner “Anbieter” auch die Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” behandelt. Mit seiner Klage begehrte der Kläger neben der Unterlassung der Weiterverbreitung dieser Informationsschrift unter anderem die Feststellung, dass die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft in diese Informationsschrift des Beklagten sowie bestimmte, darin aufgeführte Äußerungen rechtswidrig sind. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Berufungsurteil gerichtete Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, die Aufnahme der Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” in die Informationsschrift sei zulässig gewesen, hat sie keine durchgreifenden Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt.
a) Das Berufungsurteil weicht insoweit i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 1993 – BVerwG 7 B 149.92 – (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54) noch von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – (BVerfGE 105, 279) ab.
Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) entnimmt der Kläger den Rechtssatz, “dass öffentliche Warnungen im Hinblick auf das Wirken einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Gefahrenlage oder wenigstens einen Gefahrenverdacht voraussetzen”, dass der Staat sich aber auch unterhalb dieser Schwelle “in der Öffentlichkeit allgemein kritisch mit den Lehren von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auseinandersetzen darf, wenn und soweit diese Lehren der grundrechtlichen Wertordnung widersprechen”. Der tragende Rechtssatz der damit grundsätzlich übereinstimmenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) lautet nach Ansicht des Klägers, eine öffentliche Warnung vor religiösen oder weltanschaulichen Bewegungen sei dem Staat nur erlaubt, wenn bestimmte Gefahren eine bestimmte Warnung rechtfertigen.
Mit diesen Rechtssätzen steht das Berufungsurteil in Einklang. Zu Unrecht sieht der Kläger sinngemäß einen Widerspruch dazu in der Aussage des Oberverwaltungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die streitige Informationsbroschüre warnenden Charakter hat oder nicht. Dabei unterschlägt der Kläger, dass das Berufungsgericht diese Annahme auf die Prüfung bezogen hat, ob Grundrechte verletzt sind (BU S. 13). Er übersieht ferner, dass das Berufungsgericht mit dieser Aussage dem Einwand des Klägers begegnen wollte, die Broschüre informiere nicht nur, sondern habe insgesamt warnenden Charakter; die daran anschließende Bemerkung, diesem Einwand komme keine entscheidende Bedeutung zu, sollte ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass auch unterhalb der Ebene von Warnungen staatliche Äußerungen an den Grundrechten zu messen sind und mit dieser Maßgabe gegebenenfalls zulässig sein können. Mit diesem sinnentsprechenden Verständnis der vollständigen Aussage steht das angefochtene Urteil im Einklang mit den vermeintlichen Divergenzentscheidungen.
Sowohl die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., S. 59 und 61 f.) als auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O., S. 308) lassen ausdrücklich auch unterhalb der Schwelle einer Gefahr oder eines Gefahrenverdachts kritische öffentliche Berichte über Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu. Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 – BVerwG 7 C 2.87 – BVerwGE 82, 76 ≪83≫, Beschluss vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ≪33≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 – 1 BvR 881/89 – NJW 1989, 3269).
Ersichtlich ist die von der Beschwerde zitierte Aussage des Oberverwaltungsgerichts nicht anders zu verstehen. Denn das Berufungsgericht geht im Folgenden auf die beanstandeten Formulierungen ein und legt im Einzelnen dar, weshalb ihnen im Wesentlichen bloßer Informationscharakter ohne warnende Funktion zukomme und dass sie – auch soweit in einem Punkt, nämlich bei den Äußerungen über potentielle Gefahren für die Gesundheit (BU S. 22), von einer Warnung auszugehen ist – nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Blick auf Inhalt und Form angemessen und damit gerechtfertigt sind. Soweit das Oberverwaltungsgericht von bloßen Informationen ohne warnenden Charakter ausging, bedurfte es schon deshalb nicht der von dem Kläger vermissten näheren Untersuchung des “Ausmaßes der Warnung” und des “Vorliegens entsprechender Gefahren”. Soweit das Berufungsgericht der Informationsschrift warnenden Charakter beigemessen hat (BU S. 22), hat es als Grundlage für diese Annahme auf schriftliche Äußerungen der Glaubensgemeinschaft verwiesen (vgl. dazu unten zu II. 5.).
b) Der Rechtssache kommt insoweit auch nicht die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage,
ob warnende Informationsbroschüren des Staates über religiöse Gemeinschaften auch ohne Gefahrenlage erlaubt sind,
stellt sich auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, dass die die Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” betreffenden Äußerungen in der Broschüre des Beklagten keinen warnenden Charakter haben, sondern nach Form und Inhalt zurückhaltende, nicht diskriminierende, diffamierende oder verfälschende Informationen über die Glaubensgemeinschaft vermitteln (vgl. BU S. 14 bis 16 und 18 bis 21), fehlt es an der in der Frage formulierten Voraussetzung einer Warnung. Soweit der Beklagte vor einer potentiellen Gefahr für die Gesundheit von Anhängern der Glaubensgemeinschaft gewarnt hat, ist die aufgeworfene Frage ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Oberverwaltungsgericht insoweit verfahrensfehlerfrei (siehe unten zu II. 5.) festgestellt hat, dass eine potentielle Gefährdung der Anhänger vorliegt.
In ihrer abstrakten Formulierung ist die aufgeworfene Frage überdies bereits geklärt. Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Voraussetzung für Warnungen des Staates vor bestimmten Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften die Existenz einer entsprechenden Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts ist (vgl. neben den von dem Kläger zitierten Divergenzentscheidungen: Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.). Wird die Gefahrenschwelle nicht überschritten, besteht aber gleichwohl – etwa wegen anhaltender Diskussionen – ein berechtigter Anlass zu einer Stellungnahme im Rahmen des Äußerungsrechts der Regierung, so sind zurückhaltende, sachliche, nicht diffamierende oder verfälschende Informationen ohne warnenden Charakter zulässig.
c) Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.
aa) Der Kläger wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, es hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus – religiöse Gemeinschaften dürften “bereits dann in einer staatlichen Broschüre auch warnenden Charakters aufgenommen werden … wenn Besorgnisse von Bürgern vorliegen …” – ermitteln müssen, “welche Anfragen in welcher Zahl” bei der Behörde eingegangen seien; die Feststellung einer “hohen Anfragefrequenz” durch das Oberverwaltungsgericht genüge nicht.
Der gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Soweit die Broschüre nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weitgehend keinen warnenden, sondern rein informativen Charakter hat, ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts – wie dargelegt – davon ausgegangen, dass Besorgnisse und Diskussionen in der Öffentlichkeit einen ausreichenden rechtfertigenden Grund dafür abgeben, dass der Staat mit einem sachlichen Beitrag in die öffentliche Debatte eingreift. Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen – wie zum Beispiel das Wirken der so genannten “Jugendreligionen” – (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), “Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind”, also “aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen” (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein “gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme” (Beschluss vom 4. Mai 1993 – BVerwG 7 B 149.92 – Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ≪61≫) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen. Bei der Feststellung, es bestünden ausreichende Besorgnisse der Bürger, durfte sich das Oberverwaltungsgericht auf die Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung über “eine hohe Anfragefrequenz besorgter Bürger” beziehen und beschränken, da der anwaltlich vertretene Kläger – wie es im Urteil festgestellt hat – diesen Angaben nicht entgegengetreten ist und deshalb keine Veranlassung bestand, dem durch Ermittlungen weiter nachzugehen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des auf Seite 5 f. der Informationsschrift (Ziff. 1.1) beschriebenen allgemeinen Interesses der Öffentlichkeit an den Fragen, die in der Broschüre behandelt werden.
bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte das Berufungsgericht sein Urteil auch auf diese Angaben in der mündlichen Verhandlung stützen, ohne gegen das Gebot rechtlichen Gehörs zu verstoßen. Eines gesonderten Hinweises auf die Entscheidungserheblichkeit dieses Umstandes bedurfte es im Hinblick auf die auch dem anwaltlich vertretenen Kläger bekannten und veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheidungen nicht. Staatliches Informationshandeln ist danach – wie bereits dargelegt – zulässig, wenn öffentliche Diskussionen über das Wirken von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Behörden erwarten lassen. Einen solchen, die Informationstätigkeit des Staates rechtfertigenden Vorgang beschreibt die vom Berufungsgericht herangezogene mündliche Äußerung der Vertreterin des Beklagten; der Kläger hätte deshalb Veranlassung gehabt, dem durch entsprechende Beweisanträge entgegenzutreten. Dies hat er nicht getan. Dieses Versäumnis kann durch die Aufklärungs- und Gehörsrüge im Beschwerdeverfahren nicht wettgemacht werden.
cc) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den warnenden Charakter der Broschüre verneint habe, ist die Rüge unbegründet.
Es gehört zu der dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgabe, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1988 – BVerwG 5 B 7.88 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 ≪32 f.≫). Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 – BVerwG 4 B 197.94 – Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 1 ≪4≫). Allenfalls könnte eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden (vgl. dazu Urteil vom 19. Januar 1990 – BVerwG 4 C 28.89 – BVerwGE 84, 271 ≪272 f.≫). Ein Tatsachengericht hat aber nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Vielmehr muss es sich um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 – BVerwG 9 C 147.86 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 ≪4≫). Davon kann hier keine Rede sein. Der Hinweis der Beschwerde auf den allgemeinen Teil der streitigen Informationsschrift (S. 8 Ziff. 2.1 und 2.3) belegt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch ein Übergehen wesentlicher Sachverhaltsumstände. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr eingehend die Informationsbroschüre des Beklagten gewürdigt und plausibel dargelegt, weshalb ihr kein diffamierender, diskriminierender oder verfälschender Gesamtcharakter zukomme und der “sachliche Grundton” im gesamten Text eingehalten werde. Diese Bewertung wird durch die von dem Kläger isoliert herausgegriffene, nicht auf die Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” bezogene Erwähnung der Worte “Warnung” oder “mögliche Schäden” auf Seite 8 der Informationsschrift nicht in Frage gestellt. Dies räumt letztlich wohl auch der Kläger ein; denn er bezieht den Vorwurf fehlerhafter Überzeugungsbildung selbst nicht auf die “Argumentation des Berufungsgerichts”, sondern nur auf die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der – allerdings missverstandenen – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Die im Zusammenhang mit den Aussagen des Berufungsurteils (BU S. 16) zu den Erschwernissen für die Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg. Der Kläger sieht einen Fehler in der Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass das Oberverwaltungsgericht die “auf der Hand liegende Tatsache” außer Acht gelassen habe, dass “jede neue Broschüre der vorliegenden Art das Misstrauen gegen die darin behandelten religiösen Gruppierungen steigert und ihr öffentliches Auftreten erheblich erschwert”; dazu gehöre auch die Vorenthaltung öffentlicher Veranstaltungsräume.
Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausmaß der Beeinträchtigung durch die streitige Broschüre verkannt und damit das Verhältnis zwischen “öffentlicher Kritik einerseits und den damit verbundenen Nachteilen auf Seiten der kritisierten Gemeinschaft andererseits” fehlerhaft abgewogen, trifft nicht zu. Auszugehen ist von der mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmenden sinngemäßen Annahme des Berufungsgerichts, auch nicht warnende, bloß informierende öffentliche Stellungnahmen seien grundrechtsrelevant und an den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen. Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Aussagen über die Glaubensgemeinschaft in der Broschüre im Einzelnen überprüft und gewürdigt; dabei ist es – wie dargelegt verfahrensfehlerfrei – zu dem Ergebnis gekommen, alle beanstandeten Formulierungen seien sachlich, nicht diffamierend, nicht diskriminierend und nicht verfälschend. Die Autoren der Schrift hätten das Phänomen des “Sekten- und Psychomarkts” in reflektierter und differenzierter Art zu erfassen versucht und das Neutralitätsgebot für staatliche Äußerungen bei der Wortwahl beachtet. Das Oberverwaltungsgericht hat auch die von dem Kläger im Einzelnen angegriffenen fünf Textstellen, die sich auf wörtliche Zitate aus Schriften der Glaubensgemeinschaft stützen, als nicht diffamierend, diskriminierend oder verfälschend und mit dem Gebot der Sachlichkeit vereinbar qualifiziert. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben; sie sind deshalb für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Äußerungen des Beklagten über die betroffene Glaubensgemeinschaft bewegen sich danach im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiösen und weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind; solche vorwiegend deskriptiven staatlichen Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 GG (Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 85; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 295). Nur Attribute und Formulierungen, die nicht mehr in dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinn neutral sind, sind als mittelbare faktische Grundrechtseingriffe zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 298 und 299) und bedürfen einer hinreichenden verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Diese liegt vor, wenn sich die Äußerung im Rahmen der Informationskompetenz der Regierung hält und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet, die Stellungnahme also zur Zweckerreichung geeignet und im Verhältnis zu dem Anlass angemessen, das heißt erforderlich und zumutbar ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 309). Auf die von dem Kläger als fehlerhaft beanstandete “Abwägung” kommt es deshalb nicht an, soweit auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Grundrechtseingriffe zu verneinen sind. Soweit das Oberverwaltungsgericht in einem Punkt wegen des warnenden Charakters der Information über die potentielle Gefahr von Gesundheitsgefährdungen von einem mittelbar-faktischen Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 4 GG ausgegangen ist, hat es mit seiner Annahme, die schriftlichen Äußerungen der Glaubensgemeinschaft böten eine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit sowie mit der Qualifizierung der Information als “gemäßigt und zurückhaltend” die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Recht als gewahrt angesehen.
Die im Zusammenhang mit der unterbliebenen vorherigen Anhörung erhobenen Rügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 – BVerwG 7 B 99.90 – (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27) und zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – (BVerfGE 105, 252) liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil enthält den ihm unterlegten Rechtssatz, staatliche Stellen seien nicht gehalten, vor der Information den von ihr Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Existenz einer Anhörungspflicht zwar für wenig nahe liegend gehalten, aber letztlich offen gelassen und sich entscheidungstragend darauf gestützt, dass ein unterstellter Anhörungsmangel “lediglich einen durch die spätere Entwicklung überholten, zumindest aber heilbaren formellen Rechtsfehler” begründe, der für das Ziel der Klage – Verhinderung der Verbreitung der Broschüre und Richtigstellung einzelner Äußerungen durch den Beklagten – nichts nütze (BU S. 17 f.). Aus diesem Grund kommt auch der dazu aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Im Übrigen beruht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O., S. 32) entgegen der Darstellung durch die Beschwerde auch nicht auf dem Rechtssatz, bei staatlichen Äußerungen über Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gebiete das Verfassungsrecht eine vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinschaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr die Frage, ob eine vorherige Anhörung geboten sei, auch in dieser Entscheidung – wie schon in dem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O., S. 96) – offen gelassen. Das Gleiche gilt für die vermeintliche Divergenzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das – im Übrigen für einen nicht vergleichbaren Sachverhalt – die vorherige Anhörung der Betroffenen nur “gegebenenfalls” als ein Mittel der Sachverhaltsaufklärung erwähnt (a.a.O., S. 272; vgl. auch BayVGH NVwZ 2003, 998 ≪999≫, HessVGH NVwZ 2003, 1000).
b) Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts – die unterbliebene Anhörung begründe allenfalls einen durch die spätere Entwicklung überholten, zumindest heilbaren formellen Rechtsfehler, der die angestrebte Verhinderung der Veröffentlichung und die inhaltliche Korrektur durch den Beklagten nicht bewirken könne (BU S. 17 f.) – weicht nicht i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 – (a.a.O., S. 272) ab.
Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz, die Verletzung der Anhörungspflicht bei der Erstellung staatlicher Informationsschriften sei nach Erscheinen der Informationsschrift überholt und führe nicht dazu, dass von der Informationsschrift betroffene, aber nicht angehörte Gemeinschaften in der Schrift nicht erwähnt werden dürften. Die vermeintliche Divergenzentscheidung enthält keinen dem widersprechenden abstrakten entscheidungstragenden Rechtssatz. Selbst wenn dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – wie der Kläger im Wege des Umkehrschlusses folgert – die Auffassung zugrunde läge, ohne vorherige Anhörung gewonnene staatliche Informationen dürften nicht verbreitet werden, “solange … in tatsächlicher Hinsicht Unsicherheiten verbleiben”, würden die ihm beigefügte Einschränkung (“solange …”) und der Umstand, dass im vorliegenden Fall tatsächliche Feststellungen zu bestehenden “Unsicherheiten” fehlen, der Annahme eines abstrakten Rechtssatzwiderspruches entgegenstehen.
c) Die zu diesem Teil der Begründung des angefochtenen Urteils aufgeworfene sinngemäße Frage,
ob allein die Nichtanhörung der Glaubensgemeinschaft einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung einer staatlichen Informationsschrift über sie begründe oder ob der Anhörungsmangel nach erfolgter Veröffentlichung überholt und folgenlos sei,
ist nicht klärungsbedürftig. In dem Urteil vom 23. Mai 1989 hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 96) ausgeführt, die Verletzung einer unterstellten Pflicht zur Anhörung der Betroffenen vor Verbreitung der Informationsschrift ergäbe lediglich einen durch die spätere Entwicklung überholten, zumindest aber heilbaren formellen Rechtsfehler, mit dem das mit der Klage verfolgte Ziel einer Distanzierung des Beklagten von seinen Äußerungen nicht erreichbar sei. Diese auch vom Oberverwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, sondern auf die inhaltliche Richtigkeit und formale Angemessenheit der staatlichen Äußerungen ausgerichtet ist. Ist in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden, gibt es keinen Grund, die Verbreitung der Information zu unterbinden. Greift hingegen der Inhalt der Informationsschrift in unzulässiger Weise in die Grundrechte der Betroffenen ein, so ergibt sich der Unterlassungs- und Berichtigungsanspruch allein aus diesem materiellrechtlichen Grund. Daran ist festzuhalten; eines erneuten Revisionsverfahrens bedarf es hierfür nicht.
Die Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie sich auf das Klagebegehren gegen die Verbreitung einzelner Äußerungen und deren Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht bezieht.
Der Kläger beanstandet die der Einzelwürdigung vorangestellte Auffassung des Berufungsgerichts (BU S. 19), die Zitate aus Dokumenten der Glaubensgemeinschaft seien “nach ihrem objektiven Erklärungswert, also nach ihrer Wirkung auf Dritte … zu beurteilen”, auf den subjektiven Erklärungswillen des jeweiligen Verfassers komme es nicht an; die “authentische Interpretation” sei weder Aufgabe noch Sinn einer staatlichen Informationsschrift (BU S. 20).
a) Die darauf bezogene Divergenzrüge ist unbegründet. Der Kläger entnimmt diesen Formulierungen des Berufungsurteils als entscheidungstragenden Rechtssatz, der Staat sei bei der Herausgabe von Informationsschriften über religiöse Gemeinschaften nicht zu einer authentischen Interpretation von deren Lehren verpflichtet; er könne sie allein nach ihrem objektiven Erklärungswert bewerten. Dem stellt er die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – a.a.O., S. 279) gegenüber, dem Staat seien verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft untersagt.
Beide Rechtssätze stehen entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht in Widerspruch zueinander. Einerseits ist Ausrichtung am objektiven Erklärungswert nicht zwingend eine “Verfälschung” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; andererseits sagt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts darüber aus, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob eine Information verfälschenden Charakter hat. Überdies ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O.) zu entscheiden hatte; in diesem Beschluss ist das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 36) davon ausgegangen, dass das Tatsachengericht bei der Beurteilung von Lehraussagen der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu Recht auf deren “objektiven Erklärungswert … für einen Dritten abgestellt (hat), der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist”. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht veranlasst gesehen, diesen rechtlichen Prüfungsansatz zu beanstanden.
Die vom Kläger für seine Auffassung ferner herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1968 – 1 BvR 241/66 – (BVerfGE 24, 236 ≪247 f.≫) befasst sich mit der Frage, ob der Sammelaktion einer kirchlichen Gruppe gewerblicher oder religiöser Charakter zukommt oder ob sie Teil der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung ist; sie äußert sich zu der hier zu beantwortenden Frage nicht unmittelbar. Sie ist deshalb zur Begründung einer Divergenz i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht geeignet.
b) Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,
wie weit das Verbot der “Osho-Entscheidung” des Bundesverfassungsgerichts reicht, religiöse Gemeinschaften nicht verfälschend darzustellen,
bezeichnet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Gefahren oder der Beunruhigung, die von der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgehen, “nicht auf die authentische Interpretation der Lehraussagen durch die Gemeinschaft selbst, sondern allein auf die Wirkungen der Lehre auf ihre Anhänger oder interessierte Außenstehende …” ankommt (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 36). Im Beschluss vom 4. Mai 1993 – BVerwG 7 B 149.92 – (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ≪63≫) hat der Senat ferner ausgeführt, dass mit der Zulässigkeit auch kritischer staatlicher Informationen über Glaubensgemeinschaften unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Schranken “notwendig das Recht zur öffentlichen Darstellung dieser Lehren verbunden” sei. Ein Eingriff in das Recht der betroffenen Gemeinschaft, den Inhalt ihrer Religion selbst festzulegen und zu verbreiten, liegt hierin nicht, weil der Staat mit seinen Äußerungen von einem eigenen Recht zur Stellungnahme Gebrauch macht. Aus dem Wesen dieses Rechts folgt weiter, dass der Staat bei seiner Ausübung nicht auf das Einverständnis der Gemeinschaft angewiesen ist (a.a.O., S. 63). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall bindend festgestellt – der Beklagte unter Beachtung des Gebots zur Zurückhaltung sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Zitaten aus Schriften der Glaubensgemeinschaft beschränkt, die daraus zu ziehenden Folgerungen dem Leser überlässt oder eigene Bewertungen durch die Originalzitate einer Überprüfung öffnet und von einer eigenen Interpretation absieht. Die Billigung dieses Verhaltens durch das Oberverwaltungsgericht befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In dem Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 – (a.a.O., S. 294 und 296) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, Art. 4 Abs. 1 GG schütze gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen Gemeinschaft, der Staat sei aber nicht gehalten, sich mit Fragen des religiösen Bekenntnisses überhaupt nicht zu befassen. Dem Staat ist zwar die “parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, die Handlungen und in die Darstellung … religiöser Gemeinschaften” sowie die “Regelung genuin religiöser Fragen” untersagt (a.a.O., S. 294); in der bloßen Wiedergabe von Zitaten und der durch ihre Formulierung nahe gelegten – zurückhaltenden – Würdigung, die die Folgerungen im Wesentlichen dem Leser überlässt, liegt aber weder eine solche verbotene “Einmischung” oder “Regelung” noch eine unzulässige Auslegung oder Benachteiligung eines bestimmten Bekenntnisses.
Die abschließende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, indem es die Aussage des Beklagten ohne weitere Ermittlungen gebilligt habe, es bestehe für einen gläubigen Anhänger der Glaubensgemeinschaft “Universelles Leben” “potentiell die Gefahr, dass er sich im Krankheitsfall zu spät oder gar nicht in fachärztliche Behandlung begibt” (BU S. 22), greift ebenfalls nicht durch.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese auf vorangestellte authentische Zitate aus Schriften der Glaubensgemeinschaft gestützte Folgerung des Beklagten nicht beanstandet, weil die zitierten schriftlichen Äußerungen der Glaubensgemeinschaft eine “hinreichende Grundlage für die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit, wie sie in der Informationsschrift auch nur gemäßigt und zurückhaltend benannt ist (‘potentiell’)” bieten. Der Kläger legt nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung – also der Annahme einer durch die Schriften der Glaubensgemeinschaft verursachten Möglichkeit einer nicht gänzlich unwahrscheinlichen Schädigung, zumal für unsichere und ungefestigte Persönlichkeiten, die sich der Glaubensgemeinschaft anschließen oder nähern – ohne förmlichen Beweisantrag weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Der Anregung, Beweis darüber zu erheben, ob Anhänger der Glaubensgemeinschaft wegen Verzögerung einer naturwissenschaftlich ausgerichteten medizinischen Behandlung einen Gesundheitsschaden erlitten haben oder verstorben sind, ist das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht gefolgt, weil die von ihm angenommene abstrakte Gefahrenlage dadurch nicht widerlegt werden könnte, zumal der Beklagte die Gefahrenlage selbst nur in sehr abgeschwächter Form, nämlich als nur potentielle Gefahr, beschreibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.