Verfahrensgang
Hessischer VGH (Beschluss vom 28.03.1990; Aktenzeichen TK 459/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen – vom 28. März 1990 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit ihr erhobene Rüge, der angegriffene Beschluß weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nicht durchgreift.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 22. Juni 1989 – BVerwG 6 PB 16.88 – ≪PersR 1989, 275≫) besteht eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz im Sinne des § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nur dann, wenn das Beschwerdegericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu tragenden Gründen einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichten steht, und wenn diese Abweichung entscheidungserheblich ist. Das ist nicht der Fall.
Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht erkennbar auf der Rechtsauffassung, daß es an dem in jedem Abschnitt des gerichtlichen Beschlußverfahrens erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Vorgang, der den Antrag ausgelöst hat, beendet ist, ohne daß sich die personalvertretungsrechtliche Streitfrage mit einiger – mehr als nur geringer – Wahrscheinlichkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten wiederholen kann. Mit diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht nicht von den tragenden rechtlichen Erwägungen der von der Beschwerde als Divergenzentscheidungen angeführten Beschlüsse des Senats vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – (BVerwGE 74, 100), vom 20. Juni 1986 – BVerwG 6 P 4.83 – (PersR 1986, 197 = PersV 1987, 63 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971), vom 15. Februar 1988 – BVerwG 6 P 29.85 – und vom 27. März 1990 – BVerwG 6 P 34.87 – (Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 = DVBl. 1990, 873) zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschlußverfahren abgewichen, sondern sie stehen vielmehr im Einklang mit eben diesen Erwägungen und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 74, 100 ≪102≫; 80, 50 ≪52 f.≫; sowie auch u.a. Beschlüsse vom 8. November 1989 – BVerwG 6 P 7.87 – ≪PersR 1990, 102≫ und vom 18. Dezember 1990 – BVerwG 6 P 2.89 –).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, im vorliegenden Falle fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, rügt sie in Wirklichkeit die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Beschwerdegericht. Mit einem derartigen Angriff aber kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden, da es insoweit an dem dafür erforderlichen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz fehlt.
Ebensowenig greift die Rüge durch, das Beschwerdegericht habe nicht die für seine Auffassung erforderlichen Feststellungen getroffen, sondern sich lediglich auf die Behauptung beschränkt, die Regelungsbefugnis der Beteiligten sei durch die Vorgabe der obersten Dienstbehörde entfallen. Damit erstrebt die Beschwerde eine nicht statthafte Zulassung der Rechtsbeschwerde außerhalb der in § 92 a Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ArbGG gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe. Für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren werden mit den genannten Vorschriften die Möglichkeiten einer nachträglichen Eröffnung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde abschließend aufgezählt (vgl. zu § 72 a ArbGG: Bundesarbeitsgericht. Beschluß vom 5. August 1986 – 3 AZN 9/86 – AP Nr. 24 zu § 72 a ArbGG 1979; Beschluß des Senats vom 13. Juni 1988 – BVerwG 6 PB 5.88 –). Soweit sich verwaltungsgerichtliche Verfahren in Personalvertretungssachen nach diesen Verfahrensvorschriften richten, kann daher die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg auf Verfahrensmängel gestützt werden (vgl. Beschluß vom 23. August 1989 – BVerwG 6 PB 10.89 – ≪Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 49≫ m.w.N.), auch nicht etwa auf eine Aufklärungsrüge.
Unterschriften
Dr. Eckstein, Ernst, Albers
Fundstellen