Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Urteil vom 29.09.2004; Aktenzeichen 8 LB 172/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 845 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger ist Mitglied des Beklagten. Er beantragte im November 1995 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Zahnärztekammer lehnte den Antrag ab, das Verwaltungsgericht Hannover verpflichtete sie durch Urteil vom 26. April 1999, dem Kläger ab dem 1. Dezember 1995 eine Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Alterssicherungsordnung zu gewähren. Daraufhin bewilligte die Kammer dem Kläger durch Bescheid vom 21. Juni 1999 eine Berufsunfähigkeitsrente in bestimmter Höhe, die sich ab dem 1. Januar 1996 um 2 % und ab dem 1. Januar 1997, dem 1. Januar 1998 und dem 1. Januar 1999 jeweils um 1 % erhöhte. Der Kläger verlangte Prozesszinsen auf die ihm zunächst verweigerte Berufsunfähigkeitsrente. Der Antrag blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hält vor dem Hintergrund, dass ihm jährlich Feststellungsbescheide über die im Leistungsfall zu zahlende monatliche Altersrente sowie eine sog. Anpassungsrente, deren Summe im Falle völliger Berufsunfähigkeit die der Berufsunfähigkeitsrente entspricht, zugegangen seien, folgende Frage für klärungsbedürftig: “Kann ein auf eine Verpflichtungsklage zu zahlender Geldbetrag rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden, wenn vor Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung bereits Feststellungsbescheide an die Mitglieder des Beklagten ergangen sind, aus denen sich die im Leistungsfall zu zahlende monatliche Altersrente ergibt?” Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nicht auf die Klärung revisiblen Rechts führt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 291 Satz 1 BGB im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält (Beschluss vom 4. Mai 1994 – BVerwG 1 B 26.94 – Buchholz 437.1 BetrAVG Nr. 9; Urteile vom 18. Mai 1994 – BVerwG 11 A 1.92 – Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 und vom 28. Mai 1998 – BVerwG 2 C 28.97 – Buchholz 239.1 BeamtVG Nr. 5). Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an mit nunmehr fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr (§ 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Danach muss eine Geldforderung rechtshängig geworden sein (§ 90 VwGO).
Da im Verwaltungsprozess anders als in zivilgerichtlichen Verfahren vielfach nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO) geklagt werden muss, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist. Allerdings braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Insoweit wird von dem Kläger auch weiterer Klärungsbedarf nicht geltend gemacht. Seine Frage zielt darauf, ob die Geldschuld des Beklagten rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden konnte. Diese Frage hat das Berufungsgericht in Auslegung und Anwendung nicht revisiblen Rechts, nämlich des Satzungsrechts des Beklagten, beantwortet. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage müsste ebenfalls nach diesem Landesrecht beantwortet werden. Sie führt daher nicht auf revisibles Recht.
Der Hinweis des Klägers auf eine divergierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Handelt es sich wie hier um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht, ist das Oberverwaltungsgericht des Landes zur abschließenden Klärung berufen. Dabei muss grundsätzlich auch eine Änderung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hingenommen werden.
b) Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ist ebenfalls nicht gegeben. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist, der von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei müssen die Rechtssätze sich grundsätzlich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang, dass in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, dass und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem bereits angeführten Urteil vom 28. Mai 1998 – BVerwG 2 C 28.97 – abgewichen. In diesem Urteil sei der Rechtssatz aufgestellt, “dass die im Wege der Verpflichtungsklage mittelbar begehrte Geldforderung weder im Klageantrag noch im Urteilsausspruch in jedem Fall der Höhe nach beziffert sein muss, ausreichend sei vielmehr, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann”. Diesen Rechtssatz habe das Oberverwaltungsgericht “verkannt und die Ansicht vertreten, es bedürfe im Falle des Verpflichtungsausspruchs noch einer Rechtsanwendung, was sowohl rechtlich als … auch tatsächlich nicht richtig” sei. Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht den Anforderungen gemäß dargelegt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat gerade die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat lediglich in Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts des Beklagten die Auffassung vertreten, im vorliegenden Fall sei nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils noch eine weitere Rechtsanwendung zur Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente erforderlich gewesen.
c) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden.
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe in dem vorliegenden Verfahren überraschend seine frühere Rechtsauffassung geändert und dies erst in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Damit sei der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuwider gehandelt und eine Überraschungsentscheidung erlassen worden.
aa) Die Darlegung des Verfahrensmangels ungenügender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 – BVerwG 6 B 81.94 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Daran fehlt es.
bb) Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen (vgl. BVerfGE 42, 64 ≪73≫ zu § 139 ZPO). Die Vorschrift soll darüber hinaus als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör Überraschungsentscheidungen vorbeugen (Beschluss vom 5. Juni 1998 – BVerwG 4 BN 20.98 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49 S. 5). Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen war (Beschluss vom 25. Mai 2001 – BVerwG 4 B 81.00 – Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f.). Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden (“wesentlichen”) Erwägungen des Gerichts. Sie verlangt allerdings grundsätzlich nicht, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (Beschluss vom 28. Dezember 1999 – BVerwG 9 B 467.99 – Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 m.w.N.). So muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab darauf hinweisen, auf welche von mehreren Gesichtspunkten es seine Entscheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen werde (Beschluss vom 30. Oktober 1987 – BVerwG 2 B 85.87 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf einen bisher nicht erörterten, seine tragenden Erwägungen betreffenden Gesichtspunkt hingewiesen und ist ein Beteiligter nicht in der Lage, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, ist dieser gehalten, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden (Beschluss vom 14. Oktober 2004 – BVerwG 6 B 6.04 –).
Nach diesen Grundsätzen hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Vertagung beantragen müssen, wenn er sich nicht auf die von dem Berufungsgericht geäußerte Rechtsauffassung äußern konnte.
cc) Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht habe wesentliche Bekundungen eines Beteiligten unberücksichtigt gelassen und sei von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, geltend machen will, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes des § 108 Abs. 1 VwGO entschieden, so wäre auch dieser Vorwurf unberechtigt.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Die Freiheit, die dieser Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände (Urteil vom 17. Januar 1980 – BVerwG 5 C 7.79 – Buchholz 431.1 Architekten Nr. 5 S. 16 ≪17≫). Das Gebot der freien Überzeugungsbildung verlangt ferner, dass das Gericht seiner Überzeugung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (Urteil vom 2. Februar 1984 – BVerwG 6 C 134.81 – BVerwGE 68, 338; Urteil vom 25. Juni 1992 – BVerwG 3 C 16.90 – Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68; Urteil vom 5. Juli 1994 – BVerwG 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 ≪208 f.). Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Beteiligten sowie den festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat (Urteil vom 25. März 1987 – BVerwG 6 C 10.84 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 und Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.). Wenn das Gericht in seiner Entscheidung jedoch gewichtige Tatsachen oder Tatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt, so spricht dies dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. Der Überzeugungsbildung des Gerichts liegt dann nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugrunde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargelegt. Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe die bereits erteilten Bescheide vom 25. November 1994, 30. November 1995, 20. Dezember 1996, 22. Dezember 1997, 21. Dezember 1998 und vom 22. März 1999 über die dem Kläger zustehenden Leistungen nicht berücksichtigt. Dieser Vorhalt ist nicht zutreffend. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Gerichtsakten Bezug genommen, in denen die angeführten Bescheide enthalten sind (GA Bl. 64 bis 69) und den entsprechenden Vortrag des Klägers der Sache nach im Tatbestand seines Urteils dargestellt (UA S. 5). Es hat diesen Bescheiden indessen nicht entnommen, dass damit die Leistungen des Beklagten rechnerisch feststanden. Denn es hat noch die Notwendigkeit einer Rechtsanwendung gesehen (UA S. 8). Die von dem Kläger angeführten Bescheide weisen zudem für die Jahre ab 1995 Versorgungsbeträge aus, die nicht vollen Umfangs den dem Kläger mit Bescheiden vom 21. Juni 1999 (GA Bl. 62 und 63) zugebilligten Leistungen entsprechen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Unterschriften
Bardenhewer, Hahn, Graulich
Fundstellen